Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Reisemängel und Schadenersatz
Auch Natur- und Tierfreunde bemühen oft das Reiserecht (§§ 651 a ff. BGB), um nach einer vermeintlich mangelhaften Reise Schadenersatz und Schmerzensgeld zu erstreiten. Der diesbezügliche Versuch eines Urlaubers, der – mit einer Banane in der Hand – in einer Hotelanlage von einem Affen gebissen wurde, blieb allerdings erfolglos. Er sei so heftig am Finger verletzt worden, dass er drei Tage in seinem Zimmer geblieben sei und auch anschließend noch erhebliche Schmerzen gelitten habe. Das Amtsgericht Köln (Az. 138 C 379/10) wies die Klage ab: Ein Reiseveranstalter habe aufgrund des Reisevertrages zwar Fürsorgepflichten. Vor allem sei er angehalten, vor nicht vorhersehbaren Gefahren zu warnen. Dies gelte aber nicht für Situationen, die jeder selbst einschätzen könne.
Wenn Tiere nicht stören und doch stören
Oft kommt es zu Streit, weil Nachbarn sich durch Tierhaltung gestört fühlen. Auseinandersetzungen etwa um einen Gartenteich – wegen quakender Frösch – haben schon die Zivilgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof beschäftigt. Auch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie das Baurecht können zu einer unerwarteten Einschränkung der Tierhaltung führen. Das gilt selbst für Tiere, die eigentlich gar nicht stören. Wer etwa Aquarienfische oder Terrarientiere in großer Zahl hält und vermehrt, kann in einer reinen Wohngegend Probleme bekommen, weil das erhöhte Verkehrsaufkommen durch häufige Besuche von Kaufinteressenten das Wohnen womöglich unzumutbar beeinträchtigt.
Tier spart Steuern
Nach § 35 a des Einkommenssteuergesetzes werden für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen Ermäßigungen der Einkommenssteuer gewährt. So argumentierte ein Tierhalter, der seine Tiere während des Urlaubs von einem selbständigen Dienstleister betreuen ließ. Die Arbeit am Tier sei wie eine „Arbeit an Gegenständen“ zu bewerten. Die finanziellen Aufwendungen seien also wie haushaltsnahe Aufwendungen auf eine Sache einzustufen. Der Tierhalter klagte vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 3010/10 E), und das zuständige Finanzamt erkannte den geltend gemachten Anspruch auf Ermäßigung der Steuer an. Man sollte also stets prüfen, ob es möglich ist, Kosten für die Betreuung eines Tieres über die genannte Vorschrift steuerlich geltend zu machen. Fallen Tierarztkosten an, kann es ebenfalls sinnvoll sein, nicht nur die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern auch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen. Ob das Erfolg hat, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Tier spart Steuern Nach § 35 a des Einkommenssteuergesetzes werden für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen Ermäßigungen der Einkommenssteuer gewährt. So argumentierte ein Tierhalter, der seine Tiere während des Urlaubs von einem selbständigen Dienstleister betreuen ließ. Die Arbeit am Tier sei wie eine „Arbeit an Gegenständen“ zu bewerten. Die finanziellen Aufwendungen seien also wie haushaltsnahe Aufwendungen auf eine Sache einzustufen. Der Tierhalter klagte vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 3010/10 E), und das zuständige Finanzamt erkannte den geltend gemachten Anspruch auf Ermäßigung der Steuer an. Man sollte also stets prüfen, ob es möglich ist, Kosten für die Betreuung eines Tieres über die genannte Vorschrift steuerlich geltend zu machen. Fallen Tierarztkosten an, kann es ebenfalls sinnvoll sein, nicht nur die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern auch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen. Ob das Erfolg hat, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Wieder einmal: Kaufrecht beim Tier
Die Frage der kaufrechtlichen Gewährleistung beim Tierkauf ist an dieser Stelle schon oft behandelt worden. Auch eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (Az. 2 S 117/11) befasst sich mit diesem Thema. Nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache vom Käufer zunächst die Gelegenheit zur „Nacherfüllung“ erhalten: Er muss die Möglichkeit haben, entweder die Kauf-„Sache“ nachzubessern oder eine mangelfreie Sache als Ersatz zu liefern. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen (§§ 439, 440 BGB). Beim Tierkauf ergibt sich jedoch häufig das Problem, dass eine sofortige tierärztliche Behandlung notwendig ist, um einem erkrankten oder verletzten Tier Schmerzen und Leiden zu ersparen.
Kaufrecht bei Tieren: gesetzliche Gewährleistung, Vereinbarung über Umtauschrecht, Umfang der Gewährleistung
Immer wieder kommt es zu Missverständnissen, wenn es um Umtausch und Gewährleistung im Kaufrecht geht. Einige aktuelle Entscheidungen geben Anlass, diese Dinge näher zu erläutern. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es bei einer mangelfreien „Kaufsache“ grundsätzlich nicht. Ob ein Verkäufer einen „Fehlkauf“ umtauscht, ist seine freie Entscheidung, solange keine Mängel gerügt werden. Der Umtausch von Tieren wird in der Regel vom Händler aus naheliegenden Gründen abgelehnt (sie könnten sich ja inzwischen mit einer Krankheit infiziert haben).