Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Tierhaltung in reinen Wohngebieten
Die Baunutzungsverordnung kann sich auch auf die private Kleintierhaltung in Wohngsiedlungen auswirken, vor allem, wenn es sich um reine Wohngebiete handelt. Mit einem solchen Fall musste sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart befassen (Az. 2 K 6321/18).
Hier ging es um eine Kleintierhaltung, die mit der Errichtung von Nebengebäuden verbunden war. Der Nachbar des Tierhalters forderte die Baubehörde auf, die Grundstücksnutzung als „Tierfarm“ zu untersagen. Insbesondere verlangte er, dass die Baubehörde den Abbruch verschiedener baulicher Anlagen zügig anordnen solle.
Die Kläger gingen davon aus, dass die Vielzahl der Tiere nicht mehr als „dem Wohnen untergeordnete Kleintierhaltung“ anzusehen sei. Die Beklagte habe dagegen vorzugehen, auch um die Folgen der Tierhaltung wie Geruchsbelästigung oder das Anlocken wilder Tiere zu unterbinden. Die Kläger versuchten ursprünglich auch, die Baubehörde zu verpflichten, die baulichen Nebenanlagen zu verbieten. Diesen Antrag, der im Einzelfall durchaus möglich sein kann, nahmen sie aber zurück.
Das Gericht entschied, dass den Klägern ein Anspruch gegen die Baubehörde zustand, die Tierhaltung ihrer Nachbarn einzuschränken. Die Behörde habe die Kleintierhaltung zu untersagen, sofern sie über das in einem reinen Wohngebiet übliche Maß hinausgehe. Maßgeblich für die Einschätzung sei nach Auffassung des Gerichts, ob die Haltung auf einen unbefangenen Beobachter (noch) wie ein Hobby oder (schon) wie ein gewerblicher Betrieb wirke.
Im konkreten Fall überschreite die Tierhaltung das, was noch als „für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung“ eingestuft werden könne. Fast 20 Stück Geflügel seien schon grenzwertig; hinzu kamen noch mehrere Frettchen und fünf Hunde. Auch wenn die Hunde nachts im Haus gehalten würden, überschreite die Gesamtzahl der Tiere aus insgesamt sechs Arten die wohngebietstypische Haltung. Die Baubehörde sei also verpflichtet, sie durch Erlass einer entsprechenden Verfügung auf einen angemessenen Umfang zu reduzieren.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28012.
Herausgabeanspruch des Tiereigentümers gegenüber der Pflegestelle
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg (Az. 22 C 224/17) musste sich mit dem Rückgabeverlangen eines Tierhalters auseinandersetzen. Die Beklagte, die das Tier aufgrund einer Erkrankung des Eigentümers längere Zeit in Pflege hatte, berief sich unter anderem darauf, dass sie erhebliche Aufwendungen hatte (Tierarztkosten, Futterkosten, Medikamente …). Eigentlich berief sie sich sogar auf eine Vereinbarung mit dem Besitzer, das Tier behalten zu dürfen – die konnte sie aber nicht beweisen.
Das Gericht verurteilte die Beklagte somit zur Herausgabe des Tieres, gestand ihr jedoch einen Zurückbehaltungsanspruch bis zur Zahlung eines Teils der von ihr aufgewendeten Kosten zu. Futterkosten könne die Beklagte nicht zurückverlangen, da sie als Äquivalent dafür auch die Vorteile des Tieres in Form von Gesellschaft und Anwesenheit (es ging um einen Hund) habe nutzen können. (Wie das wohl bei Reptilien oder Fischen aussehen mag? – Es ist immer alles seine Frage des Einzelfalls …)
„Notwendige“ Auslagen (etwa Tierarzt- und Medikamentenkosten) müsse der Kläger allerdings erstatten. Soweit Aufwendungen nur „nützlich“, nicht aber „notwendig“ gewesen seien, habe er sie lediglich bis zu jenem Zeitpunkt zu tragen, ab dem der Beklagten klar gewesen sei, dass sie das Tier zurückgeben müsse. Die „nur“ nützlichen Ausgaben habe sie von diesem Augenblick an auf ihr eigenes Risiko getätigt.
Hessen: Gefährliche Tiere
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen befasste sich mit Beschluss vom 23. April 2018 (Az. 4 L 1056/18.GI) auch mit der Haltung gefährlicher Tiere.
Aus Tierschutzgründen hatte das Veterinäramt Tiere beschlagnahmt. Der Halter legte dagegen Widerspruch ein und versuchte, vor Gericht gegen den Sofortvollzug der tierschutzrechtlichen Wegnahme-Verfügung vorzugehen.
Doch damit scheiterte der Tierhalter: Abgesehen davon, dass das Gericht die tierschutzrechtlichen Bedenken des Veterinäramts weitgehend bestätigte, hatte er auch deswegen keinen Erfolg, weil bei gefährlichen Tieren, für die keine Ausnahmeerlaubnis nach § 43a HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliege, eine Rückgabe auch dann nicht in Betracht komme, wenn sie aus Gründen des Tierschutzes und nicht zum Zweck der Gefahrenabwehr erfolgt sei. Das gelte jedenfalls so lange, bis die Genehmigung nach § 43a HSOG vorliege.
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Tierhalter seine Tiere im Rahmen beruflicher Tätigkeit oder privat hielt. Im ersten Fall wird zwar keine Erlaubnis nach § 43a HSOG benötigt, aber eine tierschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 TierSchG; bei privater Haltung ist es umgekehrt.
Wenn Tierschutz und Artenschutz miteinander kollidieren …
Mitunter können Ziele des Artenschutzes (der Erhalt gefährdeter Arten) und des Tierschutzes (der Schutz des einzelnen Individuums vor Schmerzen, Leiden und Schäden) miteinander kollidieren.
Über einen solchen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 4 ME 48/19) zu entscheiden, wobei das Gericht dem Ziel des Tierschutzes faktisch Vorrang einräumte, was es in seiner Argumentation allerdings nicht berücksichtigte.
Die Frage, ob ein unter Artenschutz stehendes Tier aus Tierschutzgründen getötet werden dürfe, wurde hier bejaht. Ein Wolf, der sich anhand seines Gen-Codes klar identifizieren ließ, hatte mehrfach Rinder angegriffen. Die zuständige Behörde hatte eine Genehmigung für die „zielgerichtete letale Entnahme“ des Wolfs aus
der Natur erteilt.
Der Eilantrag einer Naturschutzvereinigung gegen diese Entscheidung blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Gericht legte seinem Beschluss vor allem zugrunde, dass der Wolf erhebliche und unzumutbare wirtschaftliche Schäden anrichten könne: Schließlich habe er Rinderherden angegriffen, bei denen an sich ausreichender „Herdenschutz“ bestehe. Auch drohe die Gefahr, dass der Wolf seine Jagdtechnik an andere Wölfe weitergeben könne. Eine Alternative zur Tötung des Tieres gebe es nicht, insbesondere könnten Schutzmaßnahmen für die Rinder (etwa hohe Elektrozäune) nicht flächendeckend umgesetzt werden.
Dass der Kollision zwischen Tier- und Artenschutzrecht in der Entscheidung kein Raum gegeben wurde, ist schade – hier hätte man die jeweiligen Rechtsgüter grundsätzlich gegeneinander abwägen können. Ähnliche Probleme können sich beispielsweise ergeben, wenn die Vermehrung einer gefährdeten Art erfolgreich gelingt, indem man die betreffenden Tiere – sicher nicht leidensfrei – mit einer Hormoninjektion zum Laichen stimuliert.
Auch wenn der hier geschilderte Fall mit dem unanfechtbaren Beschluss des OVG abgeschlossen ist, könnten sich ähnliche Diskussionen an anderer Stelle wiederholen.
Kaufrecht – und die Grenzen der Schadensersatzpflicht des Verkäufers
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 9 O 142/17) hatte sich mit der Klage eines Tierkäufers zu befassen, der die Tierarztkosten für die Behandlung seines gerade erst gekauften Hundes vom Verkäufer zurückverlangte. Das Tier war vor dem Verkäuf tierärztlich untersucht und geimpft worden. Bei der Übergabe wirkte es gesund, zeigte sich wenige Tage später allerdings doch erkrankt – und zwar an einer Krankheit, gegen die es geimpft war.
Die Kosten der – erfolgreichen – tierärztlichen Behandlung wurden dem Kläger allerdings nicht ersetzt. Er trug vor, das Tier sei schon bei der Übergabe erkrankt gewesen, ungeachtet der recht kurzen Inkubationszeit. Der Verkäufer habe zwar einen Umtausch angeboten; der sei für ihn jedoch ebenso unzumutbar gewesen wie die Anwendung eines vom Verkäufer überlassenen Serums gegen die Erkrankung.
Demgegenüber war der beklagte Verkäufer der Ansicht, dass der Hund sich auch nach der Übergabe angesteckt haben könnte. Im Übrigen habe er mehrere Möglichkeiten im Rahmen der Nacherfüllung angeboten. Die von ihm vorgeschlagene Art der Behandlung des Tieres sei auch günstiger gewesen.
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsauffassung des Beklagten und wies die Klage ab.
Selbst wenn das Tier tatsächlich schon bei der Übergabe erkrankt gewesen sei, habe der Verkäufer keinen Schadensersatz zu leisten: Er habe nämlich alles getan, um nur gesunde Tiere zu verkaufen (Durchführung sämtlicher erforderlichen tierärztlichen Untersuchungen und Impfungen), und damit die ihm obliegende Sorgfalt beachtet.
Auch habe der Beklagte – anders als der Kläger behauptete – nichts getan, was ein erhöhtes Ansteckungsrisiko des Hundes ausgelöst hätte.
Zu der Frage, ob die Parvovirose so schnell behandelt werden muss, dass ein Nacherfüllungsverlangen aus Tierschutzgründen nicht gestellt zu werden braucht, sondern auch ohne Verschulden des Verkäufers die Tierarztkosten ausnahmsweise als Schadensersatz zu übernehmen sind, hat das Gericht sich allerdings nicht geäußert.
Woran das liegt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Denkbar ist durchaus, dass der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine solche Notwendigkeit begründet hätten.