Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Immer wieder ein Problem: „Fundtiere“
Zwei Entscheidungen zur „Fundtier-Problematik“ erließ das Bundesverwaltungsgericht am 26. April. Unter Az. 3 C 24.16 ging es um einen Hund, der verwildert gefunden worden und unterzubringen war. Die als Fundbehörde zuständige Gemeinde versuchte, die Unterbringungskosten vom Landratsamt als Tierschutzbehörde erstattet zu bekommen, scheiterte mit diesem Begehren jedoch in allen Instanzen.
Das Gericht stellte klar, dass das Aussetzen eines Tieres niemals eine wirksame Aufgabe der Eigentümerstellung sein kann. Hintergrund ist, dass man zwar eine Sache, derer man sich entledigen möchte, rechtmäßig wegwerfen darf. Das Aussetzen eines Tieres jedoch verstößt gegen das Aussetzungsverbot nach § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG, sodass durch diese verbotene Handlung eine Eigentumsaufgabe nicht wirksam zu erreichen ist. Das bedeutet, dass das ausgesetzte Tier als Fundtier einzustufen ist, was zur Folge hat, dass die Fundbehörde und nicht die für den Tierschutz zuständige Behörde für die Unterbringung zu sorgen und die Kosten zu tragen hat.
Unter Az. 3 C 5.16, 3 C 6.16 und 3 C 7.16 hatte das Gericht sich mit dem Zahlungsbegehren von Tierschutzvereinen zu befassen, die von den jeweiligen Fundbehörden den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Unterbringung von Tieren verlangten. Die Vereine hatten solche Tiere aufgenommen und die Behörden auf die anfallenden Kosten hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, die Tiere anderweitig zu beherbergen. Die Fundbehörden reagierten nicht, und es kam auch keine Vereinbarung zwischen ihnen und den Tierschutzvereinen über die Unterbringung zustande.
Die erstinstanzlichen Gerichte hatten in den verschiedenen Angelegenheiten noch abweichend geurteilt. Der zweitinstanzlich zuständige Verwaltungsgerichtshof München hatte die Klagen abgewiesen, dem folgte in letzter Instanz auch das Bundesverwaltungsgericht.
Der Finder sei berechtigt und verpflichtet, Fundsachen bei der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Erst mit der Ablieferung entstehe eine Verwahrungspflicht bei der Fundbehörde. Besondere Gründe, eine Verwahrungspflicht auch ohne Ablieferung des Tieres bei der Fundbehörde anzusehen, seien nicht ersichtlich. Da die Tierschutzvereine die Fundtiere nicht erst einmal bei der Fundbehörde abgeliefert hätten, könnten sie auch keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
Verbreitung rechtswidrig erstellter Filmaufnahmen
Die Verbreitung rechtswidrig hergestellter Filmaufnahmen über tierschutzwidrige Tierhaltung kann durchaus rechtmäßig sein!
Mit Urteil vom 10. April (Az. VI ZR 396/16) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Ausstrahlung ungenehmigter Aufnahmen, die Tierschützer in einer (Nutz-)Tierhaltungsanlage machten und die tatsächlich erhebliche Missstände in der Tierhaltung belegten, einem Fernsehsender nicht untersagt werden durfte.
Der beklagte Sender hatte solche Bilder, deren Urheber rechtswidrig in eine Tierhaltungsanlage eingedrungen waren, im Fernsehen veröffentlicht.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen betrachtete der BGH das Vorgehen des Senders als rechtmäßig. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des klagenden Tierzuchtunternehmens und dessen Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ seien nicht verletzt.
Auch wenn die Veröffentlichung der Aufnahmen durchaus geeignet sein könne, dem Ansehen und dem wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schaden, seien diese Beeinträchtigungen nicht rechtswidrig. Das Informationsinteresse der Beklagten und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit sei hier überwiegend, weil die beklagte Sendeanstalt sich weder an dem vorangegangenen Hausfriedensbruch beteiligt noch Geschäftsgeheimnisse der Klägerseite verraten hatte.
Auch seien keine unwahren Tatsachen verbreitet worden, sondern der Sender habe lediglich die Öffentlichkeit über offensichtliche Missstände informieren wollen, was er im Rahmen der Pressefreiheit dürfe.
Hier geht es zu der entsprechenden Pressemitteilung des BGH; die Entscheidung ist zurzeit (11.4.2018) noch nicht im Volltext veröffentlicht: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art =en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=2481&linked= pm&Blank=1.
Tierärztliche Kontrollpflicht nach Operation
Das Amtsgericht Ansbach (Az. 3 C 78/15) hatte über die Klage eines Tierhalters zu entscheiden: Nach einer Operation hatten sich Komplikationen ergeben, die eine teure Nachbehandlung erforderlich machten. Diese Kosten forderte der Halter von dem Tierarzt zurück.
Seine Klage auf Schadensersatz war erfolgreich: So hatte der Veterinär in einer Weise operiert, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Tiermedizin entsprach. Zu beachten ist vor allem seine Verpflichtung
zur Nachkontrolle, die stets dann besteht, wenn möglicherweise Komplikationen zu erwarten sind.
Gerade bei einem überdurchschnittlichen Infektionsrisiko sei der Tierarzt dazu verpflichtet, um gegebenenfalls möglichst frühzeitig eingreifen zu können. Auch das Fehlen der Kontrolle sei als haftungsbegründendes Verschulden anzusehen.
Baumwurzeln gegen Gartenteich – Teich gewinnt
Das Landgericht Hamburg (Az. 321 S 24/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Eigentümer eines Gartenteichs von seinem Nachbarn die Beseitigung von Baumwurzeln verlangen darf, wenn sie die Teichfolie beschädigen können.
Nachdem in erster Instanz das Gericht die Klage vollständig abgewiesen hatte, bejahte das Hamburger LG einen Beseitigungsanspruch des Teicheigentümers nach §§ 1004 Absatz 1 und 910 Absatz 1 BGB; er muss, so das Gericht, eine Beschädigung der Teichfolie nicht hinnehmen (Duldungspflichten finden sich unter anderem in § 1004 BGB).
Auch kann er verlangen, dass der um seinen Teich führende Weg, den die Wurzeln bereits ramponiert hatten, auf Kosten des Nachbarn neu hergerichtet und gepflastert wird. Da das Kappen der Wurzeln die Kiefern des Beklagten nicht permanent beeinträchtigt und da man durch das Setzen einer „Wurzelsperre“ weitere Schäden auch dauerhaft vermeiden kann, ist der Beklagte verpflichtet, sie zu beseitigen.
Nicht verlangen kann der Teichbesitzer allerdings, dass die Wurzeln der nachbarlichen Kiefern schon an der Grundstücksgrenze vollständig durchtrennt werden – denn das, so das Gericht, würde den Kiefernbestand gefährden.
Änderungen im Kaufrecht zum Jahr 2018
Seit Anfang dieses Jahres gibt es wieder Änderungen im Kaufrecht. Sie sind vor allem von Bedeutung für den Händler, sofern er dem Verbraucher zur Gewährleistung verpflichtet ist und seinerseits auf den Hersteller zurückgreifen will.
Nach § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kosten zu ersetzen, die für den Aus- und Einbau einer mangelhaften Sache im Rahmen der Nacherfüllung entstehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer Unternehmer oder Verbraucher ist. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache kann also auch gegenüber seinem Lieferanten Aus- und Einbaukosten geltend machen. Das gilt aber nur dann, wenn die Kaufsache typischerweise eingebaut ist.
Ist der Käufer Verbraucher, kann er einen Vorschuss für die Kosten verlangen, die durch den Ein- und Ausbau entstehen (§ 475 Absatz 6 BGB). Hier wurde wenig Neues geschaffen; die Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 16.6.2011, Az. C 65/ 09) wurden nun in nationales Recht umgesetzt.
Nach § 475 Absatz 4 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt, wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist. Der gewerbliche Verkäufer, der die vom privaten Käufer zunächst gewählte Alternative der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert, kann nun die Alternative der Nacherfüllung nicht mehr mit Hinweis auf eben diese Kosten zurückweisen, sondern allenfalls noch wegen Unverhältnismäßigkeit. Hier ist wieder einmal alles eine Frage des Einzelfalls.
Bei neu hergestellten Sachen kann der gewerbliche Verkäufer die von ihm zu erbringenden Aufwendungen für Aus- und Einbau auf seinen Lieferanten abwälzen (§ 445 a BGB). Allerdingss muss der Mangel schon bei Übergabe vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden gewesen sein, und im Streitfall hat der Verkäufer das zu beweisen.
Die Verjährung für Ansprüche des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten beträgt zwei Jahre. Sie beginnt nach § 478 Absatz 1 BGB mit der Ablieferung an den Verbraucher, falls es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wichtig für die jeweils haftenden Verkäufer ist, dass sie auf ihre Lieferanten zurückgreifen können, auch wenn der Letztkäufer gewerblich handelt und kein Verbraucher ist.