Wer ein fremdes Tier unsachgemäß – beispielsweise mit der falschen Kost – füttert und damit dessen Erkrankung oder gar Tod verursacht, muss sich in der Regel ein schuldhaft fahrlässiges Handeln vorwerfen lassen und haftet für den entstandenen Schaden (so etwa das Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Az. 8 O 476/06).
Dass Derartiges passiert, möchte man als Tierhalter natürlich vermeiden. Also verklagte eine Katzenhalterin ihre Nachbarn, die immer wieder ihre Katze angelockt, gefüttert und wohl auch über längere Zeit in ihr Haus aufgenommen hatten – oder eingesperrt? Vieles ist eine Frage der Perspektive …
Die Klage hatte keinen Erfolg (Amtsgericht [AG] München, Az. 132 C 14338/17 – in zweiter Instanz Landesgericht [LG] München I, Az. 30 S 7016/18). Auch wenn die Klägerin Eigentümerin der Katze sei, liege bei einem „Freigänger“ eine andere rechtliche Situation vor als bei einem reinen Haustier. Soweit das Tier eine eigene Freiheit habe, sei keine „Sach“- Herrschaft des Eigentümers gegeben, die also auch nicht verletzt werden könne. Sofern das Tier behandlungsbedürftig erkrankt sei, habe die Klägerin die nötigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sie könne nicht einem Nachbarn verbieten, frei lebende Tiere an sich zu gewöhnen. Wenn sie Kontakte ihrer Katze zu anderen Menschen unbedingt vermeiden wolle, könne sie die Freiheit des Tieres auf andere Weise einschränken, nicht aber durch ein Verbot gegenüber den Nachbarn, sie in ­ihrer Handlungsfreiheit zu ­beeinträchtigen.
Wie weit umgekehrt sich jemand gegen die Katzen seines Nachbarn rechtlich wehren kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Mehr dazu finden Sie hier: https://www.datz.de/forum/roessel/2004-unterlassungsansprueche-des-grundstueckseigentuemers.