IMG 0041 TeichlaubGartenteiche können zu verschiedensten juristischen Problemen führen. Der wohl bekannteste Streit dreht sich um den Froschlärm: Kann der Nachbar verlangen, dass unzumutbares Gequake unterbunden und dafür notfalls der Teich zugeschüttet wird? Oder sprechen artenschutzrechtliche Vorschriften dagegen? Immerhin stehen alle einheimischen Amphibien- und Reptilienarten unter Artenschutz.

Der Bundesgerichtshof (vergleiche die unter Az. V ZR 82/91 ergangene Entscheidung) legte eine grundsätzliche Duldungspflicht des Nachbarn fest: Geschützte Frösche dürften nicht einfach aus ihrem Lebensraum vertrieben, und der Biotop darf nicht ohne Weiteres zerstört werden. Einschränkend ist hier jedoch anzumerken, dass der Nachbar im Einzelfall – wenn der Froschlärm tatsächlich ortsunüblich und unzumutbar ist – verlangen kann, dass der Teichbesitzer wenigstens alles rechtlich Mögliche versucht, um eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Vorschriften zu erlangen, und im Rahmen des Erlaubten die Lärmquelle beseitigt.

Es kann aber noch andere Schwierigkeiten rund um den Gartenteich geben, die dazu führen, dass Nachbarn sich vor Gericht wiedersehen, wenn beispielsweise ein Teich durch das herabfallende Herbstlaub von Bäumen auf dem nachbarlichen Grundstück überdurchschnittlich stark verschmutzt wird. Dann ist nicht der Nachbar, sondern der Teichbesitzer der Anspruchsteller und Kläger.

Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth zu befassen (Az. 13 S 10117/99): Ein Gartenteichbesitzer verlangte das Zurückschneiden eines seiner Auffassung nach zu großen Baumes. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, da nach Ansicht des Gerichts die nur kurze Zeit des Laubfalls zumutbar sei. Auch sei das in einem Wohngebiet als übliche Beeinträchtigung hinzunehmen.

Mit einem ähnlichen Problem hatte sich auch der Bundesgerichtshof zu befassen (Az. V ZR 102/03): Hier verlangte ein Gartenteichbesitzer das sehr starke Zurückschneiden zweier Kiefern, deren Nadeln und Zapfen seinen Teich verschmutzten.

Eine solche Maßnahme kann allerdings nach den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer nicht zeitlich unbeschränkt verlangt werden, denn die Landesnachbarrechtsgesetze sehen Ausschlussfristen vor. Wer sie versäumt, kann die Beseitigung oder das Zurückschneiden der nachbarschaftlichen Pflanzen nicht mehr verlangen.

Im vorliegenden Fall waren diese Fristen bereits verstrichen. Somit hatte der Teichbesitzer grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf das Zurückstutzen der Kiefern. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass es diese Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ im Einzelfall durchaus geben könne.

Auch bejahte das Gericht die Möglichkeit, dass der Teichbesitzer nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB einen Ausgleichsanspruch wegen der Verschmutzung seines Teiches (und seiner Dachrinnen) haben könnte, also einen Anspruch auf die Zahlung einer gewissen Geldsumme; er kann bestehen, wenn der Betroffene eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch das nachbarliche Grundstück hinnehmen muss, weil sie „ortsüblich“ ist. Allerdings muss diese Beeinträchtigung so schwer wiegen, dass sie nicht entschädigungslos hinzunehmen ist. Da der Bundesgerichtshof diese Frage aus Rechtsgründen nicht abschließend entscheiden konnte, wies er den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

Vieles ist nun einmal eine Frage des Einzelfalls und weniger des Gesetzestextes.

Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht