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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Wieder einmal: Kaufrecht beim Tier

Der Käufer eines unstrittig schwer erkrankten Tieres versuchte, vor Gericht nicht nur eine ­Minderung des Kaufpreises durchzusetzen, sondern auch die um ein Vielfaches höheren Tierarztkosten vom Verkäufer erstattet zu bekommen.
Das Landgericht Ingolstadt (Az. 33 O 109/15) bestätigte zwar, dass das Tier mangelhaft, das heißt chronisch krank, war. Daher verurteilte es den Verkäufer zur Rückerstattung der Hälfte des Kaufpreises. Eine solche Preisminderung ist, wenn das verkaufte Tier Mängel aufweist, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Verkäufers.
Weitergehender Schadensersatz erfordert jedoch, dass der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat; in der Praxis geht es hier insbesondere um die Kenntnis von der Erkrankung des Tieres. Entgegen der Auffassung des Käufers, der behauptete, dass der Verkäufer von der genetischen Vorbelastung des Tieres gewusst haben musste, setzte das Gericht dieses Wissen nicht voraus. Die kaufrechtliche Beweislastumkehr nach § 476 BGB – in den ersten sechs Monaten nach Verkauf des Tieres muss der (gewerbliche) Verkäufer den Nachweis erbringen, dass das Tier bei der Übergabe gesund, also mangelfrei, war – bezieht sich nämlich nicht auf dieses Wissen.
Dass der Verkäufer von einem solchen Schaden gewusst haben soll, hat der Käufer zu beweisen. Da bei der Übergabe die Erkrankung des Tieres aber noch gar nicht erkennbar war, war dem Verkäufer kein Verschulden nachzuweisen. Deswegen musste der Tierhalter die Tierarztkosten selbst tragen.

Tierkauf unter Privatleuten: Gewährleistungsausschluss grundsätzlich wirksam!

Nicht jeder Mangel bei einem (Tier-)Kauf führt zwingend dazu, dass der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche geltend machen kann. Ein nicht gewerblicher Verkäufer kann im Gegensatz zu einem Händler die Gewährleistung ausschließen, jedenfalls solange er einen Mangel nicht arglistig verschweigt.
Das musste sich der Käufer eines Tieres vom Land­gericht Hildesheim (Az. 4 O 12/15) sagen lassen. Er hatte es von privat erworben, und die beiden Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach dem Kauf stellten sich krankhafte Veränderungen an dem Tier heraus. Der Käufer wollte den Kaufvertrag daraufhin zurückabwickeln und trug vor, er sei beim Kauf arglistig getäuscht worden.
Nach dem Einholen eines tierärztlichen Sachverstän­digengutachtens wies das Gericht die Klage ab. Auch wenn ein „Sachmangel“ vorgelegen habe, sei nicht nachgewiesen, dass der Verkäufer ihn arglistig verschwiegen habe. Zuvor war zwar im Rahmen einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung festgestellt worden, dass für die Zukunft eine „geringe Wahrscheinlichkeit“ für krankhafte Veränderungen gegeben sei; das reichte dem Gericht aber nicht aus, um ein arglistiges Handeln des Verkäufers zu unterstellen; auch der relativ günstige Preis bedeutete für das Gericht keinen Hinweis darauf, dass bewusst etwas verschwiegen worden sein könnte.
Im Übrigen hatte der Käufer von der – wenn auch geringen – Wahrscheinlichkeit eines möglichen Gesundheitsproblems des Tieres gewusst. Damit war der Gewährleistungsausschluss wirksam.

Unterlassungsanspruch des Tierhalters gegen heimliche Filmaufnahmen

Grundsätzlich haben Tiere kein „Persönlichkeitsrecht“, das ihren Besitzern eine Möglichkeit bieten würde, das Fotografieren und insbesondere das Veröffentlichen von Tieraufnahmen zu untersagen.
Begibt sich aber ein Tierschutzverein ungenehmigt auf das Grundstück eines Tierhalters, um Bilder von (vermeintlichen) Missständen zu machen, kann der Grundstückseigentümer sich dagegen wehren.
Schon im Jahr 2013 (Az. 28 O 453/12 und 28 O 277/ 13) hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der beklagte Verein Film- und Fotoaufnahmen aus der Tierhaltung der Klägerin nicht öffentlich machen oder verbreiten darf. Das Persönlichkeitsrecht gehe hier einem etwaigen öffentlichen Interesse vor. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 44/14) teilte diese Auffassung, sodass der Verein seine Berufung schließlich zurückzog.
Zu beachten war hier, dass die gezeigten Missstände tatsächlich wohl nur einen kurzen Zeitraum umfassten und auch nicht so schwerwiegend waren, dass das Veterinäramt weitergehende Sanktionen verhängt hätte.
In wenigen und in besonders gravierenden Ausnahmefällen kann ein Gericht aber durchaus erlauben, dass heimlich gefertigte Aufnahmen von Miss­ständen öffentlich gemacht werden. Das ist Ermessenssache der Richter, wird aber eine Ausnahme bleiben.
In der Regel ist die Verwendung von Foto- oder Filmaufnahmen, die in rechtswidriger Weise entstanden sind, unzulässig und kann Unterlassungsansprüche nach sich ziehen – erst recht, wenn der Urheber in ein fremdes Grundstück eingedrungen ist.

Kein Schmerzensgeld beim Diebstahl von Tieren

Das OLG Hamm (Az. 7 U 30/14) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Tierhalterin, deren Tiere gestohlen worden waren, verlangte, nachdem sie sie endlich zurückerhalten hatte, noch Schmerzensgeld vom Dieb. Das begründete sie ­damit, dass sie durch den rechtswidrigen Verlust der Tiere einen schmerzensgeld­relevanten Schaden („posttraumatische Belastungsstörung“) erlitten habe.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit ein Urteil der ersten Instanz. Zwar hatten die Richter aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine Zweifel daran, dass die Klägerin infolge des Diebstahls tatsächlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hatte. Allerdings vertraten sie die Auffassung, dass Schmerzensgeld-relevante Schockschäden nicht so weit ausgedehnt werden dürfen, dass bereits das (vorüber­gehende) Verschwinden eines Tieres einen solchen Anspruch begründet.
Derartige Beeinträchtigungen gehören ihrer Auffassung nach ebenso zum allgemeinen Lebensrisiko wie der Unfalltod eines Tieres; auch für diesen Fall hatte der BGH (Az. VI ZR 114/11) vor einigen Jahren bereits entschieden, dass ein Schmerzensgeld für den Verlust nicht zu zahlen ist.
Zudem müsse sich das Verschulden des Diebes auch auf den geltend gemachten Folgeschaden erstrecken; ein nicht vorhersehbarer Gesundheitsschaden sei aber nicht zurechenbar.

Tier-Sitter als „haushaltsnahe Dienstleistung“

Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH; Az. VI R 13/15) können Tierbesitzer einen Teil ihrer Ausgaben für Tierbetreuer als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen (das in der ersten Instanz zuständige Finanzgericht Düsseldorf hatte unter Az. 15 K 1779/14 E genauso entschieden).
Da allerdings keineswegs alle bundesdeutschen Finanzämter die Einstufung von Kosten für eine Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung akzeptieren, musste sich auch das Finanzgericht Hessen mit dieser Frage befassen.
Hier war ein Tierbetreuer engagiert worden, um Hunde auszuführen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Kosten mit der Begründung, die Tiere würden ja außerhalb der Grundstücksgrenze ausgeführt, sodass es sich nicht um „haushaltsnahe Dienstleistungen“ handele.
Diese Argumentation ließ das Gericht (Az. 12 K 902/16) nicht gelten: Es sei nämlich nicht entscheidend, wo die Dienstleistungen erbracht wurden, sondern vielmehr, ob sie mit der Haushaltsführung in Verbindung stünden. Der Steuerpflichtige dürfe sie somit absetzen.
Die Entscheidung ist im Augenblick noch nicht rechtskräftig. Wer tierbezogene Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen will, sollte im Fall der Verweigerung Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen, um seine Rechte schon wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist nicht zu verlieren.

  1. Mietrecht: Auch eine handschriftlich in den Vertrag eingefügte Klausel kann „Allgemeine Geschäftsbedingung“ sein
  2. Mietrecht: Tierfreundschaft, die zu weit geht
  3. Fundrecht bei Tieren
  4. Haftung des Futterherstellers für Tiererkrankungen

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