Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Tierschutzrecht: Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine tierschutzwidrige Tierhaltung bestehen bleiben
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 11 LB 34/18, Urteil vom 8.11.2018) hatte über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Ein hochbetagtes Tier (ein Menschenaffe, der fast sein ganzes Leben im Zirkus verbrachte und dementsprechend auf Menschen geprägt war) sollte nach dem Willen des Veterinäramtes in eine Haltungseinrichtung abgegeben werden, die auf die „Resozialisierung“ von Menschenaffen spezialisiert war. Der Tierhalter klagte gegen diese Entscheidung und war in zweiter Instanz erfolgreich.
Das OVG ließ dabei nicht außer Acht, dass das Tier aufgrund der Einzelhaltung und des Fehlens von Kontakt zu Artgenossen schwerwiegende Verhaltensstörungen aufwies. Im konkreten Fall sei es dennoch nach Abwägen aller Gesichtspunkte bei seinem Halter zu lassen. Das Tier sei sehr betagt, eine Resozialisierung könne sich über mehr als drei Jahre hinziehen, und auch dann sei die artgerechte Haltung in einer größeren Gruppe nicht möglich, sondern wahrscheinlich nur in einer Gruppe von zwei oder drei Tieren.
Die Risiken eines solchen „Resozialisierungsversuchs“ seien in der Gesamtschau so hoch, dass bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung die weitere Haltung unter den bisherigen Bedingungen beizubehalten sei.
In der ersten Instanz (VG Lüneburg, Az. 6 B 146/15) waren die Verhaltensstörung des Affen und das Fehlen jeder Interaktion mit Artgenossen noch als ausreichend angesehen worden, um die Anordnung zur Abgabe als rechtmäßig einzustufen.
Tierhaltung und Mietrecht: Es gibt immer noch Grenzen!
Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren so manche Klausel aufgehoben hat, die die Tierhaltung in Mietwohnungen zu stark einschränkte (etwa BGH, VIII ZR 168/12, und auch schon VIII ZR 340/06), ist sie im Einzelfall nicht uneingeschränkt zulässig.
So hat das Amtsgericht (AG) Bielefeld (Az. 401 C 275/17) kürzlich das Räumungsverlangen eines Vermieters für begründet erklärt. Der Mietvertrag enthielt einen weitgehenden Erlaubnisvorbehalt bezüglich der Tierhaltung; die „üblichen Kleintiere“ waren erlaubt. Der Mieter hatte ein Zimmer komplett als Reptilienraum eingerichtet und dort zunächst Warane mit einer Gesamtlänge von bis zu 1,80 Metern untergebracht. Nachdem der Vermieter ihn abgemahnt hatte, beseitigte er die Schäden in diesem Zimmer und hielt die Tiere – wie auch andere Reptilien – jedenfalls zeitweilig in Terrarien. Allerdings durften sie – und ein Chamäleon – frei umherlaufen. Vor allem die Warane urinierten dabei auf den Boden.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage nach erfolgter Kündigung statt. Die Nutzung der Wohnung, so das Gericht, sei vertragswidrig und dem Vermieter nicht weiter zumutbar (§ 543 Absatz 1 Satz 2 BGB). Die Klausel im Mietvertrag sei im konkreten Fall wirksam und verstoße nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB).
Die Mieter hätten die – behauptete – Erlaubnis zur Haltung der Warane nicht nachweisen können, sondern nur die Genehmigung für die Pflege eines Chamäleons. Die konkrete Art und Weise der Tierhaltung könne nicht mehr zum erlaubnisfreien „normalen Mietgebrauch“ der Wohnung gerechnet werden. Hier seien Gesichtspunkte des Tierschutzes bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch die Haltung gefährlicher Tiere sei vertragswidrig.
Im Übrigen sei die Unterbringung exotischer Tiere jedenfalls dann kein normaler Wohngebrauch, wenn „Mitbewohner allgemein mit Abscheu, Ekel oder Angst reagieren“. Es komme hier aber weniger auf die Ekelgefühle Dritter an als darauf, dass es sich um groß werdende Tiere handele, die jedenfalls „abstrakt“ gefährlich sein könnten.
Auch die Tatsache, dass die Tiere ihre Ausscheidungen unkontrolliert auf dem Boden des Mietobjekts hinterlassen, sei schon aus Gründen der Geruchsbelästigung nicht hinzunehmen; zudem könnten sie in die Bodenbeläge einziehen und Schäden verursachen.
Des Weiteren sei die Nachzucht der Chamäleons nicht als normaler Gebrauch der Mietsache anzusehen; auch hierfür liege keine Erlaubnis vor. [Diese Ausführungen hält der Verfasser allerdings für bedenklich.]
Vor allem die Gefahr durch die Warane – sowohl für das Mietobjekt als auch „abstrakt“ wegen ihrer Bissigkeit – sei jedoch entscheidend.
Die Mieter wurden darüber hinaus verurteilt, dem Vermieter die Kosten für die anwaltliche Abmahnung zu ersetzen, da sie durch die vertragswidrige Tierhaltung schuldhaft ihre vertraglichen Pflichten verletzt hätten.
Glasabtrennung zum Gehege im Zoo: Wer dagegenläuft, ist selbst schuld!
Vor dem Amtsgericht München klagte eine Zoobesucherin vergeblich auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie behauptete, sie sei gegen die Absperrscheibe eines Geheges gestoßen und habe sich bei diesem Unfall eine Prellung am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen.
Diesem Ansinnen erteilte das AG München (Az. 158 C 7965/17) eine deutliche Absage. Der Betreiber des Zoos habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Verglasung sei erkennbar von mehreren Stahlträgern unterbrochen. Auch sei anzunehmen, dass der durchschnittliche Zoobesucher voraussetze, dass zwischen einem Gehege mit wilden Tieren und dem Zuschauerbereich eine Abgrenzung vorhanden sei.
Im Übrigen sei die Abtrennung am Boden für jedermann ohne Weiteres erkennbar. Damit sei dem zoologischen Garten keinerlei Versäumnis vorzuwerfen, sodass ein Schmerzensgeldanspruch ausscheide.
Haustiere in der Ferienwohnung: Mietrecht nicht anwendbar
Das Amtsgericht Laufen (Az. 2 C 618/16) wies die Schadensersatzklage eines Tierhalters ab, der eine Ferienwohnung gebucht hatte und sein Tier – einen Hund – mitbringen wollte. Da die Vermieterin der Wohnung das Tier nicht duldete, musste der Hundehalter eine Ersatzwohnung nehmen und klagte – vergeblich – auf Schadensersatz.
Das Gericht führte aus, dass mietrechtliche Regelungen in einem solchen Fall keine Anwendungen finden. Der Vertrag über eine Ferienwohnung sei kein Miet- (§§ 535 ff. BGB), sondern ein Beherbergungsvertrag (dabei handelt es sich um einen Vertrag eigener Art mit Elementen verschiedener Vertragstypen).
Aufgrund der häufigen Mieterwechsel in einer Ferienwohnung und der üblichen zusätzlichen Überlassung von Alltagsgegenständen sei der Vertrag nicht mit einem Wohnungsmietvertrag zu vergleichen. Damit habe der Wohnungsanbieter weitergehende Rechte, so auch zu dem Verbot, Tiere in die Wohnung mitzubringen.
Wer zusammen mit seinen Tieren ein Ferienquartier beziehen will, tut also gut daran, sich vorher darüber zu informieren, ob das überhaupt gestattet ist.
Schadensersatzansprüche gegen Katzenhalter
Oft scheitern die Ansprüche eines durch eine Katze Geschädigten an deren Halter einfach daran, dass er nicht beweisen kann, dass es wirklich dessen Katze war, die die Schäden verursacht hat.
Dass es auch anders geht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Bremen (Az. 19 C 227/16): Der Nachbar eines Katzenhalters wehrte sich dagegen, dass das Tier sein Grundstück fortwährend betrat, was bei einer einzigen Katze normalerweise aufgrund des „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ kaum möglich ist (vergleiche etwa Landgericht [LG] Darmstadt, Az. 9 O 597/92). Dieses Unterlassungsbegehren begründete er mit Kratzschäden, die die Katze an seinem Auto angerichtet hatte.
Der geschädigte Nachbar konnte anhand von DNA-Proben und anhand von Zeugenaussagen tatsächlich nachweisen, dass es die Katze des Beklagten war, die sein Auto zerkratzt hatte. Eine Beeinträchtigung, die über das bloße Betreten des Grundstücks hinausgeht, brauche der Nachbar des Katzenhalters nicht zu dulden und Beschädigungen schon gar nicht. Er könne daher verlangen, dass der Katzenbesitzer sein Tier so halte, dass es das Nachbargrundstück nicht mehr betreten könne.
Dieses Urteil kann durchaus auch für Gartenbesitzer, in deren Teich eine Katze „fischt“, von Bedeutung sein.
Es zeigt aber auch, dass es im Streitfall unbedingt notwendig ist, frühzeitig und umfangreich Beweise zu sichern – nicht nur wegen eines etwaigen Unterlassungsanspruchs, sondern auch für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.