Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Herausgabeanspruch des Tiereigentümers gegenüber der Pflegestelle
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg (Az. 22 C 224/17) musste sich mit dem Rückgabeverlangen eines Tierhalters auseinandersetzen. Die Beklagte, die das Tier aufgrund einer Erkrankung des Eigentümers längere Zeit in Pflege hatte, berief sich unter anderem darauf, dass sie erhebliche Aufwendungen hatte (Tierarztkosten, Futterkosten, Medikamente …). Eigentlich berief sie sich sogar auf eine Vereinbarung mit dem Besitzer, das Tier behalten zu dürfen – die konnte sie aber nicht beweisen.
Das Gericht verurteilte die Beklagte somit zur Herausgabe des Tieres, gestand ihr jedoch einen Zurückbehaltungsanspruch bis zur Zahlung eines Teils der von ihr aufgewendeten Kosten zu. Futterkosten könne die Beklagte nicht zurückverlangen, da sie als Äquivalent dafür auch die Vorteile des Tieres in Form von Gesellschaft und Anwesenheit (es ging um einen Hund) habe nutzen können. (Wie das wohl bei Reptilien oder Fischen aussehen mag? – Es ist immer alles seine Frage des Einzelfalls …)
„Notwendige“ Auslagen (etwa Tierarzt- und Medikamentenkosten) müsse der Kläger allerdings erstatten. Soweit Aufwendungen nur „nützlich“, nicht aber „notwendig“ gewesen seien, habe er sie lediglich bis zu jenem Zeitpunkt zu tragen, ab dem der Beklagten klar gewesen sei, dass sie das Tier zurückgeben müsse. Die „nur“ nützlichen Ausgaben habe sie von diesem Augenblick an auf ihr eigenes Risiko getätigt.
Hessen: Gefährliche Tiere
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen befasste sich mit Beschluss vom 23. April 2018 (Az. 4 L 1056/18.GI) auch mit der Haltung gefährlicher Tiere.
Aus Tierschutzgründen hatte das Veterinäramt Tiere beschlagnahmt. Der Halter legte dagegen Widerspruch ein und versuchte, vor Gericht gegen den Sofortvollzug der tierschutzrechtlichen Wegnahme-Verfügung vorzugehen.
Doch damit scheiterte der Tierhalter: Abgesehen davon, dass das Gericht die tierschutzrechtlichen Bedenken des Veterinäramts weitgehend bestätigte, hatte er auch deswegen keinen Erfolg, weil bei gefährlichen Tieren, für die keine Ausnahmeerlaubnis nach § 43a HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliege, eine Rückgabe auch dann nicht in Betracht komme, wenn sie aus Gründen des Tierschutzes und nicht zum Zweck der Gefahrenabwehr erfolgt sei. Das gelte jedenfalls so lange, bis die Genehmigung nach § 43a HSOG vorliege.
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Tierhalter seine Tiere im Rahmen beruflicher Tätigkeit oder privat hielt. Im ersten Fall wird zwar keine Erlaubnis nach § 43a HSOG benötigt, aber eine tierschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 TierSchG; bei privater Haltung ist es umgekehrt.
Wenn Tierschutz und Artenschutz miteinander kollidieren …
Mitunter können Ziele des Artenschutzes (der Erhalt gefährdeter Arten) und des Tierschutzes (der Schutz des einzelnen Individuums vor Schmerzen, Leiden und Schäden) miteinander kollidieren.
Über einen solchen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 4 ME 48/19) zu entscheiden, wobei das Gericht dem Ziel des Tierschutzes faktisch Vorrang einräumte, was es in seiner Argumentation allerdings nicht berücksichtigte.
Die Frage, ob ein unter Artenschutz stehendes Tier aus Tierschutzgründen getötet werden dürfe, wurde hier bejaht. Ein Wolf, der sich anhand seines Gen-Codes klar identifizieren ließ, hatte mehrfach Rinder angegriffen. Die zuständige Behörde hatte eine Genehmigung für die „zielgerichtete letale Entnahme“ des Wolfs aus
der Natur erteilt.
Der Eilantrag einer Naturschutzvereinigung gegen diese Entscheidung blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Gericht legte seinem Beschluss vor allem zugrunde, dass der Wolf erhebliche und unzumutbare wirtschaftliche Schäden anrichten könne: Schließlich habe er Rinderherden angegriffen, bei denen an sich ausreichender „Herdenschutz“ bestehe. Auch drohe die Gefahr, dass der Wolf seine Jagdtechnik an andere Wölfe weitergeben könne. Eine Alternative zur Tötung des Tieres gebe es nicht, insbesondere könnten Schutzmaßnahmen für die Rinder (etwa hohe Elektrozäune) nicht flächendeckend umgesetzt werden.
Dass der Kollision zwischen Tier- und Artenschutzrecht in der Entscheidung kein Raum gegeben wurde, ist schade – hier hätte man die jeweiligen Rechtsgüter grundsätzlich gegeneinander abwägen können. Ähnliche Probleme können sich beispielsweise ergeben, wenn die Vermehrung einer gefährdeten Art erfolgreich gelingt, indem man die betreffenden Tiere – sicher nicht leidensfrei – mit einer Hormoninjektion zum Laichen stimuliert.
Auch wenn der hier geschilderte Fall mit dem unanfechtbaren Beschluss des OVG abgeschlossen ist, könnten sich ähnliche Diskussionen an anderer Stelle wiederholen.
Kaufrecht – und die Grenzen der Schadensersatzpflicht des Verkäufers
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 9 O 142/17) hatte sich mit der Klage eines Tierkäufers zu befassen, der die Tierarztkosten für die Behandlung seines gerade erst gekauften Hundes vom Verkäufer zurückverlangte. Das Tier war vor dem Verkäuf tierärztlich untersucht und geimpft worden. Bei der Übergabe wirkte es gesund, zeigte sich wenige Tage später allerdings doch erkrankt – und zwar an einer Krankheit, gegen die es geimpft war.
Die Kosten der – erfolgreichen – tierärztlichen Behandlung wurden dem Kläger allerdings nicht ersetzt. Er trug vor, das Tier sei schon bei der Übergabe erkrankt gewesen, ungeachtet der recht kurzen Inkubationszeit. Der Verkäufer habe zwar einen Umtausch angeboten; der sei für ihn jedoch ebenso unzumutbar gewesen wie die Anwendung eines vom Verkäufer überlassenen Serums gegen die Erkrankung.
Demgegenüber war der beklagte Verkäufer der Ansicht, dass der Hund sich auch nach der Übergabe angesteckt haben könnte. Im Übrigen habe er mehrere Möglichkeiten im Rahmen der Nacherfüllung angeboten. Die von ihm vorgeschlagene Art der Behandlung des Tieres sei auch günstiger gewesen.
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsauffassung des Beklagten und wies die Klage ab.
Selbst wenn das Tier tatsächlich schon bei der Übergabe erkrankt gewesen sei, habe der Verkäufer keinen Schadensersatz zu leisten: Er habe nämlich alles getan, um nur gesunde Tiere zu verkaufen (Durchführung sämtlicher erforderlichen tierärztlichen Untersuchungen und Impfungen), und damit die ihm obliegende Sorgfalt beachtet.
Auch habe der Beklagte – anders als der Kläger behauptete – nichts getan, was ein erhöhtes Ansteckungsrisiko des Hundes ausgelöst hätte.
Zu der Frage, ob die Parvovirose so schnell behandelt werden muss, dass ein Nacherfüllungsverlangen aus Tierschutzgründen nicht gestellt zu werden braucht, sondern auch ohne Verschulden des Verkäufers die Tierarztkosten ausnahmsweise als Schadensersatz zu übernehmen sind, hat das Gericht sich allerdings nicht geäußert.
Woran das liegt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Denkbar ist durchaus, dass der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine solche Notwendigkeit begründet hätten.
Kein Freispruch für Tierschützer!
Das weithin beachtete Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt, das Tierschützer freisprach, die in ein Tierzuchtunternehmen eingedrungen waren, um Beweise für die tierschutzwidrige Tierhaltung zu erlangen, ist eine Einzelfallentscheidung (Rössel 2018); ein Beschluss des OLG Stuttgart vom 4.9.2018 (Az. 2 Rv 26 Ss 145/18) bestätigt das.
Auch in diesem Fall war ein Tierschützer in einen (Mast-)Betrieb eingedrungen, um dort Verstöße ge-gen den Tierschutz zu dokumentieren. In diesem Fall wurde der Tierschützer rechtskräftig wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Er hatte zu seiner Verteidigung argumentiert, Massentierhaltung verursache immer tierschutzwidrige Zustände, und die Behörden täten sowieso nichts.
Diese Argumentation half dem Tierschützer aber nicht. Die angeprangerte Tierhaltung sei noch als „sozial adäquat“ anzusehen, und solange keine konkre-ten Anhaltspunkte für tierschutzwidrige Zustände in der konkreten Haltungsanlage vorlägen und auch keine direkten Hinweise auf Untätigkeit der Behörde, sei das Tun der Tierschützer nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Die „Hoffnung“, tierschutzwidrige Zustände dokumentieren zu können, reiche nicht aus. Sonst dürfe nämlich jedermann ohne konkreten Verdacht in die Räumlichkeiten eines anderen eindringen.
Der Fall unterscheide sich auch von dem, den das OLG Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte: Dort gab es nämlich konkrete Hinweise auf das Vorliegen tierschutzwidriger Umstände wie auch auf das Untätigbleiben der zuständigen Behörde.
Literatur
Rössel, D. (2018): Freispruch für Tierschützer. – D. Aqu. u. Terr. Z (DATZ) 71 (9): 11.