Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Tierarztkosten und (vermeintliche) Behandlungsfehler
Das AG Hannover (Az.: 565 C 848/18) hatte sich mit der Klage einer tierärztlichen Hochschule zu befassen, die die Behandlungskosten in Höhe von knapp 450 Euro von einer – nun ehemaligen – Halterin zweier Chinchillas verlangte.
Die Tiere waren im Verlauf der Behandlung gestorben, was dazu führte, dass ihre Eigentümerin Behandlungsfehler behauptete und der Honorarforderung der Tierärzte eigene Schadensersatzansprüche entgegenstellte. Diese Fehler konnte sie aber nicht nachweisen.
Insbesondere, so das Gericht, sei die Narkotisierung der Tiere ohne Behandlungsfehler erfolgt. Die Tierhalterin sei für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweispflichtig. Dass man im Rahmen einer Zahnsanierung die Narkose etwas verlängert habe, um auch noch Röntgenbilder zu erstellen, sei im Vergleich zu der erneuten Narkotisierung für die Erstellung dieser Röntgenbilder mit einem geringeren Komplikationsrisiko verbunden gewesen. Im Übrigen sei die Tierhalterin ordnungsgemäß über die Narkoserisiken aufgeklärt worden. Dass jedenfalls eines der Tiere erst nach vollständigem Durchlaufen der Aufwachphase gestorben sei, spreche gleichfalls gegen einen Zusammenhang zwischen der Verlängerung der Narkosezeit und dem Tod der Tiere.
Da der Zusammenhang zwischen der Art der Narkose – einer Injektionsnarkose – und dem Tod der Tiere schon nicht nachgewiesen sei, spiele die Auffassung der Tierhalterin zu einer geeigneteren (kombinierten) Narkosemethode aus Injektions- und Inhalationsnarkose keine Rolle mehr.
Die Tierhalterin hatte noch vorgetragen, die Tiere könnten auch durch eine Tympanie (eine Darmerkrankung mit Gasansammlungen im Darm, meist aufgrund falscher Ernährung) eingegangen sein. Sie konnte jedoch schon eine fehlerhafte Fütterung nicht nachweisen.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Auflösung eines gewerblichen Tierbestandes
Nach § 16a Tierschutzgesetz kann ein Veterinäramt unter bestimmten Umständen anordnen, dass ein Tierbestand aufgelöst wird. Das kann beispielsweise deshalb der Fall sein, weil ein nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtiger Betrieb (gewerbliche Tierhaltung) ohne Genehmigung betrieben wird, aber natürlich auch bei Mängeln in der Tierhaltung.
Allerdings muss die Behörde zuvor die Tierhaltung ausdrücklich untersagen. Das Verwaltungsgericht Regensburg (Az.: RN S 20.1049, Beschluss vom 10.07.2020) entschied, dass die Auflösung eines Tierbestandes nicht schon deshalb angeordnet werden könne, weil der Tierhalter die notwendige Genehmigung zur gewerblichen Tierhaltung nicht habe.
Das Veterinäramt hatte – unanfechtbar – eine beantragte Genehmigung zur gewerblichen Tierhaltung nicht erteilt. Sodann wurde die Auflösung des Tierbestandes angeordnet – wie in solchen Fällen üblich, unter Anordnung des Sofortvollzuges. Allerdings hatte das Veterinäramt vorher keine Untersagung der gewerblichen Haltung (es ging um Strauße) ausgesprochen. Das führte dazu, dass das Gericht die Auflösung des Tierbestandes stoppte.
Zwar sei davon auszugehen, dass das Veterinäramt im vorliegenden Falle ohne Weiteres in wirksamer Weise ein Tierhaltungsverbot werde anordnen können, da es offensichtlich bei den Antragstellern an Sachkunde fehle und auch tierschutzrechtliche Missstände bestünden. Allerdings habe die Behörde die Verfügung zur Auflösung des Tierbestandes so gestaltet, dass auch bei weitestmöglicher Auslegung ein Tierhaltungsverbot nicht in ihr enthalten sei. Da die unbedingt notwendige Vorstufe zur Auflösungsverfügung, nämlich die Haltungsuntersagung, fehle, könne die Auflösung des Tierbestandes in der Folge auch nicht angeordnet werden.
Im Übrigen sei die Auflösung nur auf den vorhandenen Tierbestand bezogen, während das vorher auszusprechende Verbot auch die Neuanschaffung umfasse. Zudem sei zu beachten, dass die Auflösung auch und vor allem den Sinn habe, einen betreuungslosen Zustand – der durch das Haltungsverbot geschaffen werde – zu vermeiden. Durch das Fehlen des Haltungsverbotes falle also auch der Zweck der Auflösungsanordnung weitgehend weg. Die Haltungsuntersagung, so das Gericht, sei also stets Voraussetzung für die folgende Bestandsauflösung.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Strafecht: Tierquälerei durch Transport nicht transportfähiger Tiere
Das AG Bad Iburg (Az.: 23 Cs 296/20) hatte über die Strafbarkeit von Fahrern zu entscheiden, die Tiere transportiert hatten, obwohl diese aufgrund von bereits vorhandenen Verletzungen nicht mehr transportiert werden konnten, ohne dass der Transport ihnen erhebliche Schmerzen und Leiden zufügte.
Den Fahrern der Tiertransporte waren die Verletzungen der Tier bekannt, und sie hatten die Transporte trotzdem durchgeführt. Die Fahrer, so das Gericht, nahmen daher billigend in Kauf, dass den Tieren durch den Transport erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Dieses billigende Inkaufnehmen führt rechtlich dazu, dass bedingter Vorsatz bezüglich der Folge anzunehmen ist. Damit wurden die Fahrer der Tierquälerei für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Aufnahme von Wildtieren
Das VG Darmstadt (Az.: 5 L 1/11 DA) musste sich mit der Frage befassen, ab wann die Aufnahme einzelner, ggf. pflegebedürftiger Wildtiere erlaubnispflichtig ist.
Eine Tierschützerin lag im Rechtsstreit mit dem zuständigen Veterinäramt, weil sie Igel und auch andere Tiere aufgenommen hatte, um sie gesund zu pflegen. Streitig war u. a., ob die Aufnahme vereinzelter Wildtiere bereits dazu führt, dass eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 TierSchG vorliegt. Hier stellte das Gericht klar, dass die Aufnahme vereinzelter – auch unter Artenschutz stehender – Wildtiere nicht der Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG unterliegt. Auch stünden die artenschutzrechtlichen Besitzverbote des § 44 BNatSchG einem solchen Handeln nicht entgegen. § 45 Absatz 5 BNatSchG erlaube nämlich die Aufnahme verletzter, kranker oder hilfloser Tiere zum Zweck des Gesundpflegens und unverzüglichen Wiederauswilderns ausdrücklich, soweit nicht jagdrechtliche Vorschriften entgegenstünden.
Das Gericht zeigte allerdings auch die Grenzen tierschützerischen Handelns auf und machte deutlich, dass derjenige, der hilfsbedürftige Tiere in größerem Umfang aufnimmt, eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt und daher eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG benötigt. Hier hatte die Klägerin neben den Igeln, für die sie eine entsprechende Erlaubnis hatte, rund 40 Wasservögel sowie weitere Vögel und eine zweistellige Anzahl weiterer Säugetiere aufgenommen. Eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG hatte sie hierfür nicht. Sie betrieb damit zwar kein Tierheim – dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie sich um Heimtiere gekümmert hätte, sie befasste sich jedoch ausschließlich mit Wildtieren. Allerdings wurde ihre Tierhaltung als tierheimähnliche Einrichtung eingestuft. Dies ist dann der Fall, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht der Tierhaltung im Tierheim vorliegen, auf die zu prüfende Einrichtung bezogen gleichfalls zutreffen. Vor allem wenn viele Tiere an einem Ort konzentriert gehalten werden, soll die Erlaubnispflicht sicherstellen, dass keine Verstöße gegen die Haltungsanforderungen zu befürchten sind.
Da hier keine Genehmigung vorlag – außer derjenigen für die Igelhaltung –, durfte das Veterinäramt die Haltung der weiteren Tiere untersagen, solange keine Genehmigung nach § 11 TierSchG erteilt war.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Wildlebende Tiere sind auch außerhalb ihres natürlichen Lebensraumes geschützt!
Mit Urteil vom 12.06. 2020 (Az.: C-88/19) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass streng geschützte, wildlebende Tierarten auch dann ihren Schutzstatus behalten, wenn sie sich außerhalb ihres Habitats bewegen.
Das Verfahren vor dem EuGH wurde durch einen Vorfall in Rumänien verursacht. Ein besonders geschütztes, wildlebendes Tier – ein Wolf – war in einem Dorf gefangen und abtransportiert worden. Der Transport in ein Reservat misslang, ein Strafverfahren folgte. Das zuständige Gericht ließ vom EuGH klären, ob die Schutzbestimmungen der Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) auch für Tiere gelten, die sich außerhalb des Habitats aufhielten.
Der EuGH bejahte diese Frage: Der strenge Schutz bestimmter geschützter Tierarten erstreckt sich somit auch auf Exemplare, die ihren natürlichen Lebensraum verlassen und sich beispielsweise in menschlichen Siedlungsgebieten aufhalten. Auch das Fangen oder gar Töten solcher Exemplare ist ein „Entnehmen aus der Natur“ und damit grundsätzlich nicht zulässig.
Diese Auslegung, so das Gericht, sei mit dem Zweck der Norm vereinbar; schließlich gehe es darum, die gefährdeten Arten nicht nur an bestimmten Orten zu schützen, sondern auch an Orten, an denen sie Gebiete berühren, die vom Menschen beansprucht würden. Es dürfe also keine Rolle spielen, ob sich die Exemplare einer geschützten wildlebenden Art in ihrem gewöhnlichen Lebensraum, in Schutzgebieten oder in der Nähe menschlicher Niederlassungen befänden. Schutz bestehe in jedem Fall.
Es liege allerdings in der Hand der Mitgliedsstaaten, gegebenenfalls einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der es erlaube, Maßnahmen zur Verhütung von Schäden z. B. an Kulturen oder an der Tierhaltung zu ergreifen. Auch die öffentliche Sicherheit – Gefahrenabwehr! – könne es rechtfertigen, dass einzelne Mitgliedsstaaten entsprechende gesetzliche Regelungen erlassen, um zum Schutz anderer Rechtsgüter beispielsweise ein gefährliches, aber unter Artenschutz stehendes Tier zu fangen und umzusiedeln.
RA Dietrich Rössel
Die Habitatrichtlinie finden Sie hier:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=
CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF
… und hier gibt es weitere Informationen:
http://www.fauna-flora-habitatrichtlinie.de/