Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Wildlebende Tiere sind auch außerhalb ihres natürlichen Lebensraumes geschützt!
Mit Urteil vom 12.06. 2020 (Az.: C-88/19) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass streng geschützte, wildlebende Tierarten auch dann ihren Schutzstatus behalten, wenn sie sich außerhalb ihres Habitats bewegen.
Das Verfahren vor dem EuGH wurde durch einen Vorfall in Rumänien verursacht. Ein besonders geschütztes, wildlebendes Tier – ein Wolf – war in einem Dorf gefangen und abtransportiert worden. Der Transport in ein Reservat misslang, ein Strafverfahren folgte. Das zuständige Gericht ließ vom EuGH klären, ob die Schutzbestimmungen der Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) auch für Tiere gelten, die sich außerhalb des Habitats aufhielten.
Der EuGH bejahte diese Frage: Der strenge Schutz bestimmter geschützter Tierarten erstreckt sich somit auch auf Exemplare, die ihren natürlichen Lebensraum verlassen und sich beispielsweise in menschlichen Siedlungsgebieten aufhalten. Auch das Fangen oder gar Töten solcher Exemplare ist ein „Entnehmen aus der Natur“ und damit grundsätzlich nicht zulässig.
Diese Auslegung, so das Gericht, sei mit dem Zweck der Norm vereinbar; schließlich gehe es darum, die gefährdeten Arten nicht nur an bestimmten Orten zu schützen, sondern auch an Orten, an denen sie Gebiete berühren, die vom Menschen beansprucht würden. Es dürfe also keine Rolle spielen, ob sich die Exemplare einer geschützten wildlebenden Art in ihrem gewöhnlichen Lebensraum, in Schutzgebieten oder in der Nähe menschlicher Niederlassungen befänden. Schutz bestehe in jedem Fall.
Es liege allerdings in der Hand der Mitgliedsstaaten, gegebenenfalls einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der es erlaube, Maßnahmen zur Verhütung von Schäden z. B. an Kulturen oder an der Tierhaltung zu ergreifen. Auch die öffentliche Sicherheit – Gefahrenabwehr! – könne es rechtfertigen, dass einzelne Mitgliedsstaaten entsprechende gesetzliche Regelungen erlassen, um zum Schutz anderer Rechtsgüter beispielsweise ein gefährliches, aber unter Artenschutz stehendes Tier zu fangen und umzusiedeln.
RA Dietrich Rössel
Die Habitatrichtlinie finden Sie hier:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=
CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF
… und hier gibt es weitere Informationen:
http://www.fauna-flora-habitatrichtlinie.de/
Tierschutzrechtliche Haltungs- und Betreuungsverbote
Stellt ein Veterinäramt grobe Missstände in der Tierhaltung fest, hat es u. a. die Möglichkeit, gegenüber dem Tierhalter ein tierschutzrechtliches Haltungs- und Betreuungsverbot zu verhängen. In aller Regel wird bei einer derartigen Verbotsverfügung der Sofortvollzug angeordnet, damit etwaige Rechtsmittel nicht zur Beibehaltung des tierschutzwidrigen Zustandes führen.
Mit dieser Problematik hatte sich das Verwaltungsgericht Magdeburg zu befassen (Az.: 1 B 277/19 MD). Hier hatte ein Tierhalter sich gegen die Anordnung eines solchen Verbotes gewehrt. Das Gericht wies den Antrag allerdings zurück. Die amtstierärztlichen Kontrollberichte seien als Grundlage hierfür ausreichend, was in den meisten derartigen Fällen so gesehen wird: Diese werden vom Gericht in aller Regel als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ gewertet. Wiederholte und grobe Verstöße gegen die Vorschriften zur Tierhaltung, die dazu führten, dass den Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden bzw. erhebliche Schäden zugefügt würden, sind gewöhnlich Grund für die Verhängung eines solchen Verbotes, erst recht im Zusammenhang mit der Prognose, dass auch für die Zukunft erhebliche Verstöße zu erwarten sind.
So hatte auch das VG Trier (Az.: 8 K 4155/19) entschieden, dass ein Tierhalter keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung habe: Wenn schon über einen langen Zeitraum immer wieder gravierende Mängel vorlägen und darüber hinaus der Kläger auch nach Jahren im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens keinerlei Einsicht zeige, müsse im Falle einer Gestattung der Tierhaltung erneut mit tierschutzrechtlichen Verstößen gerechnet werden.
Sollte es also zu einem Tierhaltungsverbot kommen, ist es sowohl für das direkte Vorgehen als auch gegebenenfalls später für ein Verfahren auf Wiedergestattung der Tierhaltung unbedingt notwendig, nicht nur an der eigenen Sachkunde zu arbeiten (und dies auch nachzuweisen, z. B. mit entsprechenden Fortbildungsnachweisen), sondern auch sein eigenes früheres Verhalten kritisch zu hinterfragen und deutlich zu machen, dass man aus Fehlern gelernt hat.
Die Rechtsgrundlage für Tierhaltungsverbote finden Sie in § 16 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__16a.html
Tierschutzvertrag und Schadensersatz
Das AG Kassel (Az.: 435 C 2900/18) hat der Klage einer Tierhalterin stattgegeben, die von einem Tierschutzverein ein bereits erkranktes Tier übernommen hatte. Nur wenige Tage, nachdem die Klägerin mit dem Verein einen „Tierschutzvertrag“ abgeschlossen und das Tier erhalten hatte, musste sie erhebliche Beträge für tierärztliche Behandlungen aufwenden; die zu behandelnden Erkrankungen waren schon vorhanden gewesen.
Der Verein behauptete, die Vorerkrankungen seien der Klägerin mitgeteilt worden und im Übrigen sei ein Haftungsausschluss vereinbart gewesen. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht an und verurteilte den beklagten Verein, die Tierarztkosten zu erstatten.
Der Tierschutzvertrag sei ein „Vertrag eigener Art“ und seinem Wesen nach am ehesten als Verwahrungsvertrag nach den §§ 688 ff. BGB auszulegen (dem ist zuzustimmen – auch das AG Königstein / Ts. hat unter Az. 21 C 179/12 einen Tierschutzvertrag als atypischen Vertrag auf Basis der Vorschriften über die Verwahrung eingestuft). Die Klägerin habe sich also als „Verwahrerin“ um das Tier zu kümmern, da kein Eigentum übertragen worden sei. Damit bleibe der beklagte Verein Eigentümer des Tieres; auch die Zahlung einer „Schutzgebühr“ ändere hieran nichts. Diese habe sich aus Positionen zusammengesetzt, die gerade nicht den Kaufpreis umfassten (medizinische Versorgung, Transport, Pensionskosten, Schutzgebühr). Die „typischen Eigentümerrechte“ seien jedoch, wie in Tierschutzverträgen üblich, gerade nicht übertragen worden, und die Klägerin sei zahlreichen Verpflichtungen unterworfen (Kontrollrecht der Beklagten, Anzeigepflicht bei Umzügen u. v. a.).
Da der beklagte Verein Eigentümer bleibe, sei er auch weiterhin für die medizinische Versorgung zuständig. Das sei auch deshalb der Fall, weil die Klägerin einen Teil der Pauschale für medizinische Versorgung gezahlt habe. Damit sei der Beklagte auch für Tierarztkosten zuständig, die nach der Überlassung des Tieres an die Klägerin entstünden. Der beklagte Verein habe daher die notwendigen medizinischen Aufwendungen zu erstatten (§ 693 BGB). Das Gericht wies gleichzeitig darauf hin, dass im Falle des Fehlens einer vertraglichen Regelung ein Tierschutzverein als Eigentümer nach den Regeln über die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ nach § 683 BGB Aufwendungsersatz verlangen könne, wenn die Aufwendungen notwendig gewesen seien.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190000601
Es ist übrigens durchaus möglich, andere wirksame Verträge abzuschließen, in denen die Tierarztkosten vom Übernehmer zu tragen sind. Ein solcher Vertrag war Gegenstand der Entscheidung des LG Krefeld, Az. 1 S 79/06; hier musste der Übernehmer die Tierarztkosten tragen, weil es vertraglich entsprechend vereinbart war.
Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit – auch in Prozessen „rund um das Tier“ ein Thema!
Vor allem wenn es um die Frage geht, ob ein gekauftes Tier bei der Übergabe erkrankt war oder andere Mängel aufwies, die einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers auslösen, wird das Gericht oft die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen müssen. In der Regel werden hierfür Tierärzte oder Biologen beauftragt.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger sich so verhält, dass bei einem der Prozessbeteiligten der Verdacht aufkommt, er könne befangen sein und persönliche Vorurteile in sein Gutachten mit einfließen lassen.
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen des Besorgnisses der Befangenheit ist in § 406 ZPO geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__406.html
Besonders ist zu beachten, dass die Ablehnung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu erfolgen hat. Der Sachverständige muss nicht tatsächlich befangen sein; es genügt, wenn aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass er sein Gutachten nicht mit der gebotenen Neutralität erstatten könnte.
Stellt beispielsweise ein gewerblicher Tierhändler, der auf Nacherfüllung verklagt wurde, fest, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige einer Organisation nahesteht, die ständig gegen den Zoofachhandel vorgeht, so ist ein Befangenheitsantrag durchaus naheliegend. Wie ausgeführt, ist dann schnelles Handeln geboten.
Aber auch der Inhalt eines Gutachtens kann noch dazu führen, dass eine Partei von einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen ausgehen darf. Das ist beispielsweise dann denkbar, wenn der Sachverständige sich im Gutachten in zu emotionaler Weise äußert. Wenn etwa der Züchter oder Verkäufer einer Zuchtform als Beklagter vor Gericht steht und der Sachverständige in seinem Gutachten pauschale Abwertungen dieser Zuchtform äußert, ist das durchaus naheliegend.
In einem solchen Fall muss, wenn der Grund für die Besorgnis der Befangenheit erkennbar ist, der Antrag unverzüglich gestellt werden. Es ist dann glaubhaft zu machen, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war. Ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Inhalt des Gutachtens, dürfte dies unproblematisch sein – aber der Antrag ist dann unverzüglich zu stellen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet, dass ein Befangenheitsantrag sofort nach Prüfung und Feststellung der entscheidenden Punkte gestellt werden muss, also unter Umständen binnen weniger Tage nach Vorliegen des Gutachtens.
Nicht aus den Augen verlieren sollte man dabei, dass ein solches Vorgehen nur dann Sinn hat, wenn wirklich erhebliche Chancen bestehen, dass ein anderer Sachverständiger neutraler an die Sache herangehen und dadurch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein günstigeres Ergebnis des Rechtsstreits herbeiführen wird.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Spenden an Tierschutzvereine sind nicht ohne weiteres steuerlich abzugsfähig!
Wer an einen (gemeinnützigen) Tierschutzverein spendet, der kann diese Aufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn der gemeinnützige Verein über die Mittel frei zu verfügen vermag. Das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 1568/17) hat die Klage einer Spenderin abgewiesen, die für ein bestimmtes Tier, für das ein Tierschutzverein zuständig war, die Kosten der Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension übernommen hatte.
Auch wenn der Betrag, den die Klägerin gezahlt hatte, dem Tierschutz diene, so das Gericht, sei er steuerlich nicht absetzbar. Zwar stehe die Zuwendung im Einklang mit dem Satzungszweck des Tierschutzvereines, dieser habe jedoch nicht selbst über den Betrag verfügen können. Für die steuerliche Absetzbarkeit sei Voraussetzung, dass man eine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ mache, die in das Vereinsvermögen fließe. Eine „Unterhaltsleistung“, die ausschließlich der Versorgung eines bestimmten Tieres diene, erfülle diesen Zweck nicht.
Hier finden Sie die Regelung des § 10b EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10b.html
RA Dietrich Rössel, Königstein