Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Schluss mit Bleischrot in Feuchtgebieten
Am 25.01.2021 hat die EU-Kommission im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung eine Maßnahme verabschiedet, um die Verwendung von Blei in Munition in Feuchtgebieten und in deren Nähe einzuschränken. In der EU werden derzeit jährlich bis zu 5.000 Tonnen (!) hochgiftiges Blei in Feuchtgebieten freigesetzt. Die Alternativen, beispielsweise Stahlschrotkugeln, sind auch nicht teurer als die Bleimunition. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Begrenzung der Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten sind damit nun harmonisiert und wirksamer geworden. Allerdings werden die neuen Vorschriften erst in zwei Jahren in Kraft treten.
Die EU-Kommission geht davon aus, dass durch die Neuregelung allein eine Million Wasservögel jährlich gerettet werden können. Auch andere am und im Wasser lebende Tierarten werden von der Einschränkung der Bleimunition profitieren.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Zur Qualzuchteigenschaft - § 11 b TierSchG
Mit Urteil vom 02.07.2018 (Az.: 1 A 52/16) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sich u. a. zu der Frage geäußert, wann von einer verbotenen Qualzucht im Sinne des § 11 TierSchG auszugehen ist.
Im konkreten Fall drehte es sich nicht um systematisch selektierte Eigenschaften, die zur Erreichung eines bestimmten Zuchtzieles herausgezüchtet werden und dem Tier dann Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sondern vielmehr ausschließlich um eine vererbbare Erkrankung (Hüftgelenks-Displasie und Ellbogen-Dysplasie beim Hund). Das Gericht stellte klar, dass das Qualzuchtverbot auch dann greift, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein zur Zucht verwendetes Tier bereits Anlageträger für solche Merkmale ist, die zwar züchterisch nicht gewollt sind, jedoch bei den Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. Das sei auch dann der Fall, wenn die Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht „erheblich“ im Sinne des TierSchG seien. Solche Tiere seien daher vom Zuchtverbot des § 11 b TierSchG erfasst.
In der Entscheidung wird im Übrigen auch deutlich darauf hingewiesen, dass derjenige, der um die Vererbbarkeit der entsprechenden Anlagen seiner Zuchttiere weiß und deren Nachkommen trotzdem als gesund verkauft, damit rechnen muss, sich wegen Betruges strafbar zu machen.
Hier finden Sie § 11 b des Tierschutzgesetzes: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11b.html
RA Dietrich Rössel, Königstein
Mietrecht: Störung und Gefährdung durch Tiere kann weiterhin zur fristlosen Kündigung führen!
Mit Beschluss vom 02.01.2020 (Az.: VIII ZR 328/19) hat der BGH entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Mietvertrags jedenfalls dann zulässig ist, wenn ein Mieter trotz mehrerer Abmahnungen durch vertragswidrige Tierhaltung seine mietvertraglichen Pflichten massiv verletzt.
Im konkreten Fall ging es um Hunde eines Mieters, die immer wieder frei auf dem Grundstück und auch auf einem Kinderspielplatz herumliefen; allerdings dürfte die Entscheidung im Zweifel beispielsweise auf eine geruchs- oder lärmverursachende Tierhaltung übertragbar sein. Die fristlose Kündigung nach mehreren Abmahnungen wurde schon erst- und zweitinstanzlich bestätigt und in der letzten Instanz auch vom Bundesgerichtshof.
Erhebliche Vertragsverletzungen und die beharrliche Verletzung der Mieterpflichten seien in einem solchen Fall so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung, gerade nach mehreren Abmahnungen, zulässig sei.
RA Dietrich Rössel, Königstein
„Animal hoarding“ durch Tierärztin
Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 22.06.2020, Az. 1 OLG 2 Ss 73/19) hatte in dritter Instanz abschließend in der Strafsache gegen eine Tierärztin wegen Tierquälerei durch „animal hoarding“ zu entscheiden. Es blieb bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Bewährung und einem befristeten Tierhaltungsverbot, wie schon in der Berufungsinstanz vom Landgericht ausgeurteilt. Die erstinstanzlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sowie ein dreijähriges Berufsverbot hatten somit keinen Bestand.
Das Gericht stellte hier u. a. klar, dass § 17 TierschG nicht das Ansehen des tierärztlichen Berufsstandes schützen soll, sondern Leben und Wohlbefinden von Tieren. Die rein private Misshandlung von Tieren sei daher nicht ausreichend, um dem Tierarzt das für die Ausübung seines Berufes notwendige Vertrauen abzusprechen. (Dass die Tierärztin aber auch Hunde schlecht hielt, die sie gegen Entlohnung in Pension genommen hatte, wurde hier nicht berücksichtigt.)
Darüber hinaus wurde, wie schon vor dem Landgericht, strafmildernd berücksichtigt, dass die Tierärztin an einer Persönlichkeitsstörung litt. Diese hatte sich in einem übermäßigen Tierzüchten und -horten ausgewirkt. Der „Rettertypus“ , so das Gericht, nehme oft viele Tiere auf, beschränke sich aber auf ordentliches Füttern und vernachlässige die weiteren Aspekte des tierischen Wohlbefindens. Eine derartige Persönlichkeitsstörung sei strafmildernd zu berücksichtigen, wenn auch (noch) nicht im Sinne einer geminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.
Die vollständige Entscheidung finden Sie über den angegebenen QR-Code.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Aufwendungen für das Tier begründen keine Eigentümerstellung!
Das Landgericht Koblenz (Az.: 13 S 41/20) hat entschieden, dass derjenige, der ein Tier als Geschenk erhält, sein Eigentum an dem Tier auch dann nicht verliert, wenn seine Lebensgefährtin die Kosten für das Tier größtenteils trägt und sich das Paar irgendwann trennt.
Der spätere Kläger hatte zwei Katzen als Geschenk erhalten. Abgeholt hatte er sie gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Im Impfpass für die Tiere waren beide Parteien eingetragen. Nach der Trennung verblieben die Tiere noch einige Zeit einvernehmlich bei der früheren Lebensgefährtin, bis der Kläger sie herausverlangte.
Nachdem ihm die Katzen nicht überlassen wurden, verklagte er seine frühere Partnerin auf Herausgabe – mit Erfolg: Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte nur so lange zum Besitz der Tiere berechtigt war, bis der Kläger als alleiniger Eigentümer die Tiere herausverlangte. Auch dass die Beklagte die Kosten größtenteils trug und sich um die Tiere kümmerte, änderte nichts an der Eigentümerstellung. Die Nennung der Beklagten in den Impfpässen der Tiere sei ebenfalls nicht relevant: Daraus ergebe sich nichts zu der Frage, wer denn tatsächlich Eigentümer der Tiere sei. Da der Kläger nachweisen konnte, dass die Tiere ursprünglich ausschließlich ihm geschenkt worden waren, war sein Herausgabeverlangen erfolgreich.
RA Dietrich Rössel, Königstein