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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Schadensersatz und Tierschutz

Das Landgericht München I (Az.: 20 O 5615/18) hat dem Eigentümer eines Hundes, der von einem Auto angefahren wurde, Schadensersatz in Höhe von rund 20.000 € zugesprochen.
Hier ist besonders von Bedeutung, dass dem Tierhalter u. a. auch eine Erstattung der hohen Kosten der Tier-Physiotherapie gewährt wurde – aufgrund der Tatsache, dass das noch im Wachstum befindliche Tier sich eine Pfote gebrochen hatte. Die Kosten betrugen hier ein Mehrfaches des Kaufpreises für ein vergleichbares Tier. Hier kommt der Grundsatz der Mitgeschöpflichkeit des Tieres (Art. 20a GG, § 90a BGB) zum Tragen – der Tierhalter hat unter Umständen einen wesentlich höheren Anspruch als nur den auf Ersatzbeschaffung.

RA Dietrich Rössel, Königstein

Schluss mit Bleischrot in Feuchtgebieten

Am 25.01.2021 hat die EU-Kommission im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung eine Maßnahme verabschiedet, um die Verwendung von Blei in Munition in Feuchtgebieten und in deren Nähe einzuschränken. In der EU werden derzeit jährlich bis zu 5.000 Tonnen (!) hochgiftiges Blei in Feuchtgebieten freigesetzt. Die Alternativen, beispielsweise Stahlschrotkugeln, sind auch nicht teurer als die Bleimunition. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Begrenzung der Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten sind damit nun harmonisiert und wirksamer geworden. Allerdings werden die neuen Vorschriften erst in zwei Jahren in Kraft treten.
Die EU-Kommission geht davon aus, dass durch die Neuregelung allein eine Million Wasservögel jährlich gerettet werden können. Auch andere am und im Wasser lebende Tierarten werden von der Einschränkung der Bleimunition profitieren.
RA Dietrich Rössel, Königstein

Zur Qualzuchteigenschaft - § 11 b TierSchG

Mit Urteil vom 02.07.2018 (Az.: 1 A 52/16) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sich u. a. zu der Frage geäußert, wann von einer verbotenen Qualzucht im Sinne des § 11 TierSchG auszugehen ist.
Im konkreten Fall drehte es sich nicht um systematisch selektierte Eigenschaften, die zur Erreichung eines bestimmten Zuchtzieles herausgezüchtet werden und dem Tier dann Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sondern vielmehr ausschließlich um eine vererbbare Erkrankung (Hüftgelenks-Displasie und Ellbogen-Dysplasie beim Hund). Das Gericht stellte klar, dass das Qualzuchtverbot auch dann greift, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein zur Zucht verwendetes Tier bereits Anlageträger für solche Merkmale ist, die zwar züchterisch nicht gewollt sind, jedoch bei den Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. Das sei auch dann der Fall, wenn die Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht „erheblich“ im Sinne des TierSchG seien. Solche Tiere seien daher vom Zuchtverbot des § 11 b TierSchG erfasst.
In der Entscheidung wird im Übrigen auch deutlich darauf hingewiesen, dass derjenige, der um die Vererbbarkeit der entsprechenden Anlagen seiner Zuchttiere weiß und deren Nachkommen trotzdem als gesund verkauft, damit rechnen muss, sich wegen Betruges strafbar zu machen.
Hier finden Sie § 11 b des Tierschutzgesetzes: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11b.html

RA Dietrich Rössel, Königstein

Mietrecht: Störung und Gefährdung durch Tiere kann weiterhin zur fristlosen Kündigung führen!

Mit Beschluss vom 02.01.2020 (Az.: VIII ZR 328/19) hat der BGH entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Mietvertrags jedenfalls dann zulässig ist, wenn ein Mieter trotz mehrerer Abmahnungen durch vertragswidrige Tierhaltung seine mietvertraglichen Pflichten massiv verletzt.
Im konkreten Fall ging es um Hunde eines Mieters, die immer wieder frei auf dem Grundstück und auch auf einem Kinderspielplatz herumliefen; allerdings dürfte die Entscheidung im Zweifel beispielsweise auf eine geruchs- oder lärmverursachende Tierhaltung übertragbar sein. Die fristlose Kündigung nach mehreren Abmahnungen wurde schon erst- und zweitinstanzlich bestätigt und in der letzten Instanz auch vom Bundesgerichtshof.
Erhebliche Vertragsverletzungen und die beharrliche Verletzung der Mieterpflichten seien in einem solchen Fall so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung, gerade nach mehreren Abmahnungen, zulässig sei.
RA Dietrich Rössel, Königstein

„Animal hoarding“ durch Tierärztin

Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 22.06.2020, Az. 1 OLG 2 Ss 73/19) hatte in dritter Instanz abschließend in der Strafsache gegen eine Tierärztin wegen Tierquälerei durch „animal hoarding“ zu entscheiden. Es blieb bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Bewährung und einem befristeten Tierhaltungsverbot, wie schon in der Berufungsinstanz vom Landgericht ausgeurteilt. Die erstinstanzlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sowie ein dreijähriges Berufsverbot hatten somit keinen Bestand.
Das Gericht stellte hier u. a. klar, dass § 17 TierschG nicht das Ansehen des tierärztlichen Berufsstandes schützen soll, sondern Leben und Wohlbefinden von Tieren. Die rein private Misshandlung von Tieren sei daher nicht ausreichend, um dem Tierarzt das für die Ausübung seines Berufes notwendige Vertrauen abzusprechen. (Dass die Tierärztin aber auch Hunde schlecht hielt, die sie gegen Entlohnung in Pension genommen hatte, wurde hier nicht berücksichtigt.)
Darüber hinaus wurde, wie schon vor dem Landgericht, strafmildernd berücksichtigt, dass die Tierärztin an einer Persönlichkeitsstörung litt. Diese hatte sich in einem übermäßigen Tierzüchten und -horten ausgewirkt. Der „Rettertypus“ , so das Gericht, nehme oft viele Tiere auf, beschränke sich aber auf ordentliches Füttern und vernachlässige die weiteren Aspekte des tierischen Wohlbefindens. Eine derartige Persönlichkeitsstörung sei strafmildernd zu berücksichtigen, wenn auch (noch) nicht im Sinne einer geminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.
Die vollständige Entscheidung finden Sie über den angegebenen QR-Code.
RA Dietrich Rössel, Königstein

  1. Aufwendungen für das Tier begründen keine Eigentümerstellung!
  2. Tierarztkosten und (vermeintliche) Behandlungsfehler
  3. Auflösung eines gewerblichen Tierbestandes
  4. Strafecht: Tierquälerei durch Transport nicht transportfähiger Tiere

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