Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Beschlagnahme und Einziehung von besonders geschützten Arten: Die §§ 46 und 47 BNatSchG lassen der Behörde ein weitgehendes Ermessen!
Das Problem ist so alt wie das Artenschutzrecht: Wer Exemplare besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten besitzt, muss die Besitzberechtigung nachweisen, also die rechtmäßige Herkunft der Exemplare. Auch wenn ihm kein strafrechtlich relevanter Vorwurf oder auch nur der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu machen ist (hier muss das schuldhafte Handeln nachgewiesen werden – „im Zweifel für den Angeklagten“), gilt im Verwaltungsrecht weiterhin die Beweislastumkehr: Der Halter muss also hier, um seine Tiere oder Pflanzen behalten zu können, den erwähnten Nachweis führen.
Gerade bei Altbeständen ist dies oft problematisch: Die Tiere wurden vor Jahrzehnten angeschafft, „irgendwie“ gemeldet, und bei einer erneuten Kontrolle – beispielsweise um EU-Bescheinigungen für die Vermarktung von Nachzuchten zu beantragen – fallen dann Widersprüche in den bisher vorliegenden Dokumenten auf.
Nur allzu oft ist der Verlauf dann folgender:
- Die Tiere werden zunächst beschlagnahmt (und entweder gleich abgeholt oder dem Halter unter striktem Verfügungsverbot einstweilen überlassen). Der Halter erhält dann eine Frist zur Nachweisführung, zunächst von einem Monat, die auf bis zu sechs Monate verlängert werden kann (§§ 47, 51 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG).
- Kann der Nachweis dann immer noch nicht geführt werden, werden die Tiere eingezogen, d. h. enteignet. In der Mehrzahl aller Fälle werden sie dann weggenommen.
Folgende Probleme sind hier besonders zu erwähnen:
- Die Unterbringungskosten für die Tiere fallen dem (ehemaligen) Halter zur Last.
- Die Rechtswidrigkeit des Besitzes erstreckt sich auch auf die Nachkommen, gleichgültig über wie viele Generationen. Das kann im Einzelfall durchaus zu erheblichen Schadensersatzansprüchen durch Käufer führen.
- Oft wird dabei aber seitens der Behörden übersehen, dass sie nicht so vorgehen müssen. Auch die Vorschriften über die Einziehung sind nicht zwingend; § 47 BNatSchG gibt der Behörde ausdrücklich einen Ermessensspielraum für ihr Vorgehen („Kann-Regelung“). Das bedeutet: Sobald seitens einer Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Tierbestandes geäußert werden, sollten Sie sofort Verhandlungen aufnehmen.
Gerade bei langjährigen, zuverlässigen Haltern und einem ansonsten artenschutzrechtlich bedenkenfreien Tierbestand können auf diesem Wege gute Lösungen gefunden werden. So ist es beispielsweise möglich, dass die Behörde die Tiere in Ausübung ihres Ermessens zwar einzieht, sie ihrem Halter aber dauerhaft belässt. Mehr noch: Die Behörde ist keineswegs verpflichtet, in einem solchen Fall ein Zuchtverbot zu verhängen, und hat auch hier einen weitgehenden Ermessensspielraum.
Oft ist den Artenschutzbehörden das gar nicht klar (einen derartigen Fall einer sehr fair handelnden Behörde, deren Mitarbeiter diese Möglichkeiten aber nicht vollständig kannten, hatte der Verfasser gerade zu bearbeiten). In solchen Fällen ist es hilfreich, die Behörde, wenn sie hier Zweifel hat, an das Bundesamt für Naturschutz zu verweisen (www.bfn.de). Hier besteht zwar keine Weisungsbefugnis, aber das BfN berät auf Wunsch die Fachbehörden. Auf diesem Weg konnte nun beispielsweise erreicht werden, dass Elterntiere mit nicht ganz eindeutiger Herkunft, die sich aber schon jahrzehntelang erfolgreich vermehrt haben, eingezogen und dem Halter überlassen wurden, und dass dem Halter für künftige Nachzuchten eine EU-Bescheinigung ausgestellt wird.
Hier geht es zum Bundesnaturschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/
RA Dietrich Rössel, Königstein
Tierhaltung und Mietrecht – es gibt weiterhin Grenzen!
Auch wenn die älteren mietvertraglichen Regelungen zur Tierhaltung vielfach als zu vermieterfreundlich und daher unwirksam angesehen wurden, gibt es immer noch Grenzen des „vertragsgemäßen Gebrauchs“ der Mietsache.
Das musste ein Tierhalter erfahren, der die Genehmigung seines Vermieters für die Haltung eines Hundes hatte und sich, da dieser alt geworden war, einen zweiten Hund in die Wohnung holen wollte. Der Vermieter genehmigte dies nicht. Der Mieter klagte auf Erteilung der Genehmigung zur Haltung eines zweiten Hundes, verlor aber den Rechtsstreit durch zwei Instanzen (LG Berlin, Az.: 66 S 310/19).
Die Wohnung, so das Gericht, sei für zwei Hunde zu klein. Grundsätzlich sei die Haltung eines Hundes zwar als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen; bei der Frage, ob auch die Haltung eines zweiten Hundes genehmigt werden müsse, habe der Vermieter aber einen größeren Entscheidungsspielraum. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Wohnung, Haus und unmittelbare Umgebung durch die Haltung zweier Hunde stärker belastet würden (Geräusche, Gerüche, verstärkte Benutzung der Wohnung). Auch dass der erste Hund wohl bald sterbe, sei unbeachtlich: Schließlich könne der Mieter nach seinem Tod sofort einen anderen Hund anschaffen, da er hierfür die Genehmigung ja habe.
Hier wird wieder deutlich, dass für die Tierhaltung – und das gilt für alle Tierarten – nach wie vor Grenzen bestehen. In der Aquaristik ist zweifellos u. a. die Gewichtsproblematik zu berücksichtigen – schon im eigenen Interesse.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Tierschutz und die Unfallversicherung
Wer als Arbeitnehmer einen Unfall erleidet, steht automatisch unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung. In der Regel sind hierfür die jeweiligen Berufsgenossenschaften zuständig; gesetzlich verankert ist die Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Auch der sogenannte „Wie-Beschäftigte“ ist gesetzlich vom Unfallversicherungsschutz erfasst; das sind nach § 2 Absatz 2 SGB VII Personen, die wie ein Versicherter tätig werden.
Auf diese Vorschrift wollte sich eine Tierschützerin stützen, die als Mitglied eines Tierschutzvereins ehrenamtlich über Jahre hinweg wildlebende Tiere – konkret ging es um streunende Katzen – fütterte und hierbei einen Unfall erlitt. Das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 18 U 452/18) wies die Klage der Tierschützerin jedoch ab. Es fehle hier an einer abhängigen Beschäftigung, da die Klägerin weder weisungsgebunden noch in den Betrieb eingebunden gewesen sei.
Auch sei die Tierschützerin nicht als „Wie-Beschäftigte“ vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Dazu hätte sie unter vergleichbaren Bedingungen tätig sein müssen wie ein abhängig Beschäftigter. Das sei aber nicht der Fall, wenn ein „nur“ Ehrenamtlicher ohne Gehalt und auch ohne Aufwandsentschädigung tätig sei und zudem eine Tätigkeit ausübe, die als Freizeitbeschäftigung einzustufen sei. Für solche rein privaten Tätigkeiten sei es vielmehr Sache des Vereins, ggf. Versicherungen abzuschießen.
Anders, so das Gericht, könne es aussehen, wenn ein Ehrenamtlicher Aufgaben übernehme, die sonst typischerweise auch durch Angestellte erledigt werden können (z. B. Ausführen eines Hundes: Hier hatte das SG Dortmund unter Az. S 6 U 8098/04 einen Arbeitsunfall anerkannt). Das Ausführen von Hunden gehe im Gegensatz zum bloßen Katzenfüttern auch über die normalen Pflichten der Mitglieder eines Tierschutzvereines hinaus, sodass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien.
Schadensersatz für Ausbildungskosten eines Tieres
Mit einem eher ungewöhnlichen Fall im Rahmen der Tierhalterhaftung hatte sich das LG Kleve zu befassen (Az.: 5 S 25/19). Ein Hund hatte ein Huhn getötet. Dieses Huhn war aber nicht „irgendein Huhn“; es hatte als „Film-Huhn Sieglinde“ eine gewisse Bekanntheit erlangt.
Das Gericht sprach der Eigentümerin des Huhnes nicht nur die Anschaffungskosten für ein neues Huhn zu (diese betrugen nur 15 €), sondern darüber hinaus auch die Kosten für zehn Tiertrainerstunden à 60 €. Darüber hinausgehende Forderungen der Klägerseite wies das Gericht jedoch ab, obwohl durchaus unklar blieb, ob ein als etwaiger Ersatz angeschafftes Tier ohne weiteres die Charaktereigenschaften – hier eine besondere „Gelassenheit“ – habe, um erfolgreich zum Filmtier ausgebildet zu werden.
Eine Verantwortung der Klägerin, ihre Hühner gegen nicht angeleinte Hunde zu schützen, lehnte das Gericht ab, sodass die Haftung dem Grunde nach voll bejaht wurde, ohne dass der Eigentümerin des Huhnes ein Mitverschulden zugerechnet wurde.
Haftung des Tierarztes auch bei bloßem Aufklärungsmangel
Das OLG München (Az.: 1 U 3011/19) hat in zweiter Instanz bestätigt, dass ein Tierarzt auch dann auf Schadensersatz haftet, wenn er über die Risiken einer Behandlung, die er fehlerfrei durchgeführt hat, nicht ausreichend aufgeklärt hatte.
Ein Tierarzt hatte dem zu behandelnden Tier eine homöopathische Spritze verabreicht; in der Folge verstarb es. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Behandlung dem Grundsatz nach fehlerfrei durchgeführt wurde. Der Tierarzt habe aber die Tierhalterin über die – offenbar erheblichen – Risiken nicht ausreichend aufgeklärt. Diese mangelnde Aufklärung sei als Verschulden anzusehen, weshalb der Tierarzt für den Schaden hafte, der auf dieser mangelhaften Aufklärung beruhe.
Tierhaltern ist also zu raten, sich vorab nach Risiken und alternativen Behandlungsmethoden zu erkundigen – Tierärzte sollten immer auf Alternativen und Risiken hinweisen und sich die Aufklärung bestätigen lassen.