Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit – auch in Prozessen „rund um das Tier“ ein Thema!
Vor allem wenn es um die Frage geht, ob ein gekauftes Tier bei der Übergabe erkrankt war oder andere Mängel aufwies, die einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers auslösen, wird das Gericht oft die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen müssen. In der Regel werden hierfür Tierärzte oder Biologen beauftragt.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger sich so verhält, dass bei einem der Prozessbeteiligten der Verdacht aufkommt, er könne befangen sein und persönliche Vorurteile in sein Gutachten mit einfließen lassen.
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen des Besorgnisses der Befangenheit ist in § 406 ZPO geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__406.html
Besonders ist zu beachten, dass die Ablehnung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu erfolgen hat. Der Sachverständige muss nicht tatsächlich befangen sein; es genügt, wenn aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass er sein Gutachten nicht mit der gebotenen Neutralität erstatten könnte.
Stellt beispielsweise ein gewerblicher Tierhändler, der auf Nacherfüllung verklagt wurde, fest, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige einer Organisation nahesteht, die ständig gegen den Zoofachhandel vorgeht, so ist ein Befangenheitsantrag durchaus naheliegend. Wie ausgeführt, ist dann schnelles Handeln geboten.
Aber auch der Inhalt eines Gutachtens kann noch dazu führen, dass eine Partei von einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen ausgehen darf. Das ist beispielsweise dann denkbar, wenn der Sachverständige sich im Gutachten in zu emotionaler Weise äußert. Wenn etwa der Züchter oder Verkäufer einer Zuchtform als Beklagter vor Gericht steht und der Sachverständige in seinem Gutachten pauschale Abwertungen dieser Zuchtform äußert, ist das durchaus naheliegend.
In einem solchen Fall muss, wenn der Grund für die Besorgnis der Befangenheit erkennbar ist, der Antrag unverzüglich gestellt werden. Es ist dann glaubhaft zu machen, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war. Ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Inhalt des Gutachtens, dürfte dies unproblematisch sein – aber der Antrag ist dann unverzüglich zu stellen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet, dass ein Befangenheitsantrag sofort nach Prüfung und Feststellung der entscheidenden Punkte gestellt werden muss, also unter Umständen binnen weniger Tage nach Vorliegen des Gutachtens.
Nicht aus den Augen verlieren sollte man dabei, dass ein solches Vorgehen nur dann Sinn hat, wenn wirklich erhebliche Chancen bestehen, dass ein anderer Sachverständiger neutraler an die Sache herangehen und dadurch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein günstigeres Ergebnis des Rechtsstreits herbeiführen wird.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Spenden an Tierschutzvereine sind nicht ohne weiteres steuerlich abzugsfähig!
Wer an einen (gemeinnützigen) Tierschutzverein spendet, der kann diese Aufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn der gemeinnützige Verein über die Mittel frei zu verfügen vermag. Das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 1568/17) hat die Klage einer Spenderin abgewiesen, die für ein bestimmtes Tier, für das ein Tierschutzverein zuständig war, die Kosten der Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension übernommen hatte.
Auch wenn der Betrag, den die Klägerin gezahlt hatte, dem Tierschutz diene, so das Gericht, sei er steuerlich nicht absetzbar. Zwar stehe die Zuwendung im Einklang mit dem Satzungszweck des Tierschutzvereines, dieser habe jedoch nicht selbst über den Betrag verfügen können. Für die steuerliche Absetzbarkeit sei Voraussetzung, dass man eine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ mache, die in das Vereinsvermögen fließe. Eine „Unterhaltsleistung“, die ausschließlich der Versorgung eines bestimmten Tieres diene, erfülle diesen Zweck nicht.
Hier finden Sie die Regelung des § 10b EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10b.html
RA Dietrich Rössel, Königstein
Beschlagnahme und Einziehung von besonders geschützten Arten: Die §§ 46 und 47 BNatSchG lassen der Behörde ein weitgehendes Ermessen!
Das Problem ist so alt wie das Artenschutzrecht: Wer Exemplare besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten besitzt, muss die Besitzberechtigung nachweisen, also die rechtmäßige Herkunft der Exemplare. Auch wenn ihm kein strafrechtlich relevanter Vorwurf oder auch nur der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu machen ist (hier muss das schuldhafte Handeln nachgewiesen werden – „im Zweifel für den Angeklagten“), gilt im Verwaltungsrecht weiterhin die Beweislastumkehr: Der Halter muss also hier, um seine Tiere oder Pflanzen behalten zu können, den erwähnten Nachweis führen.
Gerade bei Altbeständen ist dies oft problematisch: Die Tiere wurden vor Jahrzehnten angeschafft, „irgendwie“ gemeldet, und bei einer erneuten Kontrolle – beispielsweise um EU-Bescheinigungen für die Vermarktung von Nachzuchten zu beantragen – fallen dann Widersprüche in den bisher vorliegenden Dokumenten auf.
Nur allzu oft ist der Verlauf dann folgender:
- Die Tiere werden zunächst beschlagnahmt (und entweder gleich abgeholt oder dem Halter unter striktem Verfügungsverbot einstweilen überlassen). Der Halter erhält dann eine Frist zur Nachweisführung, zunächst von einem Monat, die auf bis zu sechs Monate verlängert werden kann (§§ 47, 51 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG).
- Kann der Nachweis dann immer noch nicht geführt werden, werden die Tiere eingezogen, d. h. enteignet. In der Mehrzahl aller Fälle werden sie dann weggenommen.
Folgende Probleme sind hier besonders zu erwähnen:
- Die Unterbringungskosten für die Tiere fallen dem (ehemaligen) Halter zur Last.
- Die Rechtswidrigkeit des Besitzes erstreckt sich auch auf die Nachkommen, gleichgültig über wie viele Generationen. Das kann im Einzelfall durchaus zu erheblichen Schadensersatzansprüchen durch Käufer führen.
- Oft wird dabei aber seitens der Behörden übersehen, dass sie nicht so vorgehen müssen. Auch die Vorschriften über die Einziehung sind nicht zwingend; § 47 BNatSchG gibt der Behörde ausdrücklich einen Ermessensspielraum für ihr Vorgehen („Kann-Regelung“). Das bedeutet: Sobald seitens einer Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Tierbestandes geäußert werden, sollten Sie sofort Verhandlungen aufnehmen.
Gerade bei langjährigen, zuverlässigen Haltern und einem ansonsten artenschutzrechtlich bedenkenfreien Tierbestand können auf diesem Wege gute Lösungen gefunden werden. So ist es beispielsweise möglich, dass die Behörde die Tiere in Ausübung ihres Ermessens zwar einzieht, sie ihrem Halter aber dauerhaft belässt. Mehr noch: Die Behörde ist keineswegs verpflichtet, in einem solchen Fall ein Zuchtverbot zu verhängen, und hat auch hier einen weitgehenden Ermessensspielraum.
Oft ist den Artenschutzbehörden das gar nicht klar (einen derartigen Fall einer sehr fair handelnden Behörde, deren Mitarbeiter diese Möglichkeiten aber nicht vollständig kannten, hatte der Verfasser gerade zu bearbeiten). In solchen Fällen ist es hilfreich, die Behörde, wenn sie hier Zweifel hat, an das Bundesamt für Naturschutz zu verweisen (www.bfn.de). Hier besteht zwar keine Weisungsbefugnis, aber das BfN berät auf Wunsch die Fachbehörden. Auf diesem Weg konnte nun beispielsweise erreicht werden, dass Elterntiere mit nicht ganz eindeutiger Herkunft, die sich aber schon jahrzehntelang erfolgreich vermehrt haben, eingezogen und dem Halter überlassen wurden, und dass dem Halter für künftige Nachzuchten eine EU-Bescheinigung ausgestellt wird.
Hier geht es zum Bundesnaturschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/
RA Dietrich Rössel, Königstein
Tierhaltung und Mietrecht – es gibt weiterhin Grenzen!
Auch wenn die älteren mietvertraglichen Regelungen zur Tierhaltung vielfach als zu vermieterfreundlich und daher unwirksam angesehen wurden, gibt es immer noch Grenzen des „vertragsgemäßen Gebrauchs“ der Mietsache.
Das musste ein Tierhalter erfahren, der die Genehmigung seines Vermieters für die Haltung eines Hundes hatte und sich, da dieser alt geworden war, einen zweiten Hund in die Wohnung holen wollte. Der Vermieter genehmigte dies nicht. Der Mieter klagte auf Erteilung der Genehmigung zur Haltung eines zweiten Hundes, verlor aber den Rechtsstreit durch zwei Instanzen (LG Berlin, Az.: 66 S 310/19).
Die Wohnung, so das Gericht, sei für zwei Hunde zu klein. Grundsätzlich sei die Haltung eines Hundes zwar als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen; bei der Frage, ob auch die Haltung eines zweiten Hundes genehmigt werden müsse, habe der Vermieter aber einen größeren Entscheidungsspielraum. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Wohnung, Haus und unmittelbare Umgebung durch die Haltung zweier Hunde stärker belastet würden (Geräusche, Gerüche, verstärkte Benutzung der Wohnung). Auch dass der erste Hund wohl bald sterbe, sei unbeachtlich: Schließlich könne der Mieter nach seinem Tod sofort einen anderen Hund anschaffen, da er hierfür die Genehmigung ja habe.
Hier wird wieder deutlich, dass für die Tierhaltung – und das gilt für alle Tierarten – nach wie vor Grenzen bestehen. In der Aquaristik ist zweifellos u. a. die Gewichtsproblematik zu berücksichtigen – schon im eigenen Interesse.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Tierschutz und die Unfallversicherung
Wer als Arbeitnehmer einen Unfall erleidet, steht automatisch unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung. In der Regel sind hierfür die jeweiligen Berufsgenossenschaften zuständig; gesetzlich verankert ist die Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Auch der sogenannte „Wie-Beschäftigte“ ist gesetzlich vom Unfallversicherungsschutz erfasst; das sind nach § 2 Absatz 2 SGB VII Personen, die wie ein Versicherter tätig werden.
Auf diese Vorschrift wollte sich eine Tierschützerin stützen, die als Mitglied eines Tierschutzvereins ehrenamtlich über Jahre hinweg wildlebende Tiere – konkret ging es um streunende Katzen – fütterte und hierbei einen Unfall erlitt. Das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 18 U 452/18) wies die Klage der Tierschützerin jedoch ab. Es fehle hier an einer abhängigen Beschäftigung, da die Klägerin weder weisungsgebunden noch in den Betrieb eingebunden gewesen sei.
Auch sei die Tierschützerin nicht als „Wie-Beschäftigte“ vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Dazu hätte sie unter vergleichbaren Bedingungen tätig sein müssen wie ein abhängig Beschäftigter. Das sei aber nicht der Fall, wenn ein „nur“ Ehrenamtlicher ohne Gehalt und auch ohne Aufwandsentschädigung tätig sei und zudem eine Tätigkeit ausübe, die als Freizeitbeschäftigung einzustufen sei. Für solche rein privaten Tätigkeiten sei es vielmehr Sache des Vereins, ggf. Versicherungen abzuschießen.
Anders, so das Gericht, könne es aussehen, wenn ein Ehrenamtlicher Aufgaben übernehme, die sonst typischerweise auch durch Angestellte erledigt werden können (z. B. Ausführen eines Hundes: Hier hatte das SG Dortmund unter Az. S 6 U 8098/04 einen Arbeitsunfall anerkannt). Das Ausführen von Hunden gehe im Gegensatz zum bloßen Katzenfüttern auch über die normalen Pflichten der Mitglieder eines Tierschutzvereines hinaus, sodass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien.