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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Übertriebene Tierfreundschaft: Zu viel ist zu viel!

Das AG Bonn (Az. 204 C 204/17, Urteil vom 26.4.2018) hatte über das Räumungsverlangen eines Vermieters zu entscheiden. Die beklagte Mieterin hatte immer wieder Tauben auf dem Balkon gefüttert und dadurch Dutzende Stadttauben und anderes Getier angelockt.
Das Gericht gab der Klage statt: Auch wenn die Mieterin einige Brieftauben halte, sei es den Nachbarn nicht zuzumuten, dass durch das Anlocken von rund 80 Stadttauben in erheblichem Maß Taubenkot und Federn das Haus verunreinigen und die Mitbewohner belästigen. Auch müsse die Hausgemeinschaft nicht hinnehmen, dass durch die ex­zessive Vogelfütterung Ratten angelockt würden. Nachdem eine vorangehende Abmahnung erfolglos geblieben war, hatte die auf eine vorangegangene fristlose Kündigung gestützte Räumungsklage Erfolg.
Auch das AG Steinfurt (Az. 4 C 171/08) hatte in der Vergangenheit rücksichtslosem Verhalten eines Mieters Grenzen gesetzt und ihn zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Er hatte seinen Hund im Gemeinschaftsgarten regelmäßig koten lassen und den Hundekot trotz Aufforderung nicht beseitigt. Die Kündigung des Mietvertrags und der Verlust seiner Wohnung waren die Folge.

Die Sache mit den Futtertieren …

Es kam durchaus schon vor, dass Futtertiere nicht in den vorgesehenen Behältern blieben, sondern sich auf den Weg quer durch die Wohnung machten und mitunter auch die Nachbarwohnung des Tierhalters besuchten. Gerade die Halter von Reptilien waren wegen solcher Vorfälle bereits in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Vermietern verwickelt. Solange es sich um geringe Mengen handelt, wird sich ein Mieter, der solche Insekten hält – wenn man ihm die Tiere überhaupt zuordnen kann –, wohl keine rechtlichen Sorgen machen müssen.
Das lässt sich – auch wenn es hier um reinen Insektenbefall und nicht um ausgebrochene Futtertiere geht – einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Spandau (Az. 12 C 76/18) entnehmen. Hier versuchte ein ­Mieter, seine Wohnung als mangelhaft darzustellen und vom Vermieter die Beseitigung des „Mangels“ zu verlangen; Grund dafür waren ein oder zwei Heimchen pro Tag in der Wohnung.
Das Gericht gab jedoch dem Vermieter Recht: Ein Heimchen-„Befall“ von täglich ein oder zwei Exemplaren sei kein Mietmangel, der dem Mieter einen Anspruch auf Beseitigung gebe. Durch eine derart geringe Zahl von Insekten liege keine schwerwiegende Beeinträchtigung vor.
Sollte es also wirklich
zu Diskussionen wegen einer derart geringen Menge angeblich entwichener Futtertiere kommen, könnte dieses Urteil dabei helfen, den Vermieter zu beruhigen, wenn er sich etwa Vorwürfen von Mitmietern ausgesetzt sieht.
Übrigens: Obwohl Heimchen ursprünglich aus Afrika stammen, sind sie inzwischen bei uns so weit verbreitet, dass es im Zweifelsfall durchaus fraglich sein kann, ob es sich tatsächlich um ausgebrochene Futtertiere handelt oder eben einfach um heimisch(gewor­den)es Getier, mit dem der Tierhalter überhaupt nichts zu tun hat!

Streit im Tierschutzverein – Hausverbot nicht zulässig!

Das Landgericht (LG) Köln (Az. 4 O 457/16) erklärte ein Hausverbot, das ein Tierschutzverein einem seiner Mitglieder erteilt hatte, für unwirksam. Die Klägerin war Mitglied des beklagten Vereins, der auch ein Tierheim betreibt. Sie beschwerte sich über den Zustand des Heims und angeblich tierschutzwidrige Haltungsbedingungen zuerst beim Vorstand und anschließend beim Bürgermeister. Außerdem schaltete sie den Tierschutzbund, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft ein.
Von einer zunächst ausgesprochenen Kündigung der Mitgliedschaft nahm der Verein Abstand. Allerdings wollte er an dem Hausverbot festhalten, das er der Klägerin für das Tierheim erteilt hatte.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin, die sich gegen das Verbot wendete, Recht. Ein sachlicher Grund für die Erteilung eines Hausverbots liege nicht vor: Die Klägerin habe sich auf Tatsachenbehauptungen beschränkt und sie nur gegenüber solchen Stellen geäußert, die für die Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung der Missstände zuständig sein könnten. Dazu zähle auch das Finanzamt (Prüfung der Gemeinnützigkeit des Vereins).
Man habe nicht feststellen können, dass die Klägerin leichtfertig oder gar vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. (Diffamierende) Meinungsäußerungen habe sie nicht von sich gegeben. Damit sei ihre Handlung noch als die Wahrnehmung berechtigter Interessen einzustufen.
Aus denselben Gründen wurde die Widerklage des Vereins, der der Klägerin die streitgegenständlichen Äußerungen untersagen wollte, abgewiesen. Sie wäre nur möglich gewesen, wenn der Verein die Unwahrheit der Behauptungen hätte beweisen können.

Immer wieder ein Problem: Füttern oder Anlocken fremder Tiere

Wer ein fremdes Tier unsachgemäß – beispielsweise mit der falschen Kost – füttert und damit dessen Erkrankung oder gar Tod verursacht, muss sich in der Regel ein schuldhaft fahrlässiges Handeln vorwerfen lassen und haftet für den entstandenen Schaden (so etwa das Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Az. 8 O 476/06).
Dass Derartiges passiert, möchte man als Tierhalter natürlich vermeiden. Also verklagte eine Katzenhalterin ihre Nachbarn, die immer wieder ihre Katze angelockt, gefüttert und wohl auch über längere Zeit in ihr Haus aufgenommen hatten – oder eingesperrt? Vieles ist eine Frage der Perspektive …
Die Klage hatte keinen Erfolg (Amtsgericht [AG] München, Az. 132 C 14338/17 – in zweiter Instanz Landesgericht [LG] München I, Az. 30 S 7016/18). Auch wenn die Klägerin Eigentümerin der Katze sei, liege bei einem „Freigänger“ eine andere rechtliche Situation vor als bei einem reinen Haustier. Soweit das Tier eine eigene Freiheit habe, sei keine „Sach“- Herrschaft des Eigentümers gegeben, die also auch nicht verletzt werden könne. Sofern das Tier behandlungsbedürftig erkrankt sei, habe die Klägerin die nötigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sie könne nicht einem Nachbarn verbieten, frei lebende Tiere an sich zu gewöhnen. Wenn sie Kontakte ihrer Katze zu anderen Menschen unbedingt vermeiden wolle, könne sie die Freiheit des Tieres auf andere Weise einschränken, nicht aber durch ein Verbot gegenüber den Nachbarn, sie in ­ihrer Handlungsfreiheit zu ­beeinträchtigen.
Wie weit umgekehrt sich jemand gegen die Katzen seines Nachbarn rechtlich wehren kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Mehr dazu finden Sie hier: https://www.datz.de/forum/roessel/2004-unterlassungsansprueche-des-grundstueckseigentuemers.

Tierhaltung in reinen Wohngebieten

Die Baunutzungsverordnung kann sich auch auf die private Kleintierhaltung in Wohngsiedlungen auswirken, vor allem, wenn es sich um reine Wohngebiete handelt. Mit einem solchen Fall musste sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart befassen (Az. 2 K 6321/18).
Hier ging es um eine Kleintierhaltung, die mit der Errichtung von Nebengebäuden verbunden war. Der Nachbar des Tierhalters forderte die Baubehörde auf, die Grundstücksnutzung als „Tierfarm“ zu untersagen. Insbesondere verlangte er, dass die Baubehörde den ­Abbruch verschiedener baulicher Anlagen zügig anordnen solle.
Die Kläger gingen davon aus, dass die Vielzahl der Tiere nicht mehr als „dem Wohnen untergeordnete Kleintierhaltung“ anzusehen sei. Die Beklagte habe dagegen vorzugehen, auch um die Folgen der Tierhaltung wie Geruchsbelästigung oder das Anlocken wilder Tiere zu unterbinden. Die Kläger versuchten ursprünglich auch, die Baubehörde zu verpflichten, die baulichen Nebenanlagen zu verbieten. Diesen Antrag, der im Einzelfall durchaus möglich sein kann, nahmen sie aber zurück.
Das Gericht entschied, dass den Klägern ein Anspruch gegen die Baubehörde zustand, die Tierhaltung ihrer Nachbarn einzuschränken. Die Behörde habe die Kleintierhaltung zu untersagen, sofern sie über das in einem reinen Wohngebiet übliche Maß hinausgehe. Maßgeblich für die Einschätzung sei nach Auffassung des Gerichts, ob die Haltung auf einen unbefangenen Beobachter (noch) wie ein Hobby oder (schon) wie ein gewerblicher Betrieb wirke.
Im konkreten Fall überschreite die Tierhaltung das, was noch als „für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung“ eingestuft werden könne. Fast 20 Stück Geflügel seien schon grenzwertig; hinzu kamen noch mehrere Frettchen und fünf Hunde. Auch wenn die Hunde nachts im Haus gehalten würden, überschreite die Gesamtzahl der Tiere aus insgesamt sechs Arten die wohngebietstypische Haltung. Die Baubehörde sei also verpflichtet, sie durch Erlass einer entsprechenden Verfügung auf einen angemessenen Umfang zu reduzieren.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28012.

  1. Herausgabeanspruch des Tiereigentümers gegenüber der Pflegestelle
  2. Hessen: Gefährliche Tiere
  3. Wenn Tierschutz und Artenschutz miteinander kollidieren …
  4. Kaufrecht – und die Grenzen der Schadensersatzpflicht des Verkäufers

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