Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Streit im Tierschutzverein – Hausverbot nicht zulässig!
Das Landgericht (LG) Köln (Az. 4 O 457/16) erklärte ein Hausverbot, das ein Tierschutzverein einem seiner Mitglieder erteilt hatte, für unwirksam. Die Klägerin war Mitglied des beklagten Vereins, der auch ein Tierheim betreibt. Sie beschwerte sich über den Zustand des Heims und angeblich tierschutzwidrige Haltungsbedingungen zuerst beim Vorstand und anschließend beim Bürgermeister. Außerdem schaltete sie den Tierschutzbund, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft ein.
Von einer zunächst ausgesprochenen Kündigung der Mitgliedschaft nahm der Verein Abstand. Allerdings wollte er an dem Hausverbot festhalten, das er der Klägerin für das Tierheim erteilt hatte.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin, die sich gegen das Verbot wendete, Recht. Ein sachlicher Grund für die Erteilung eines Hausverbots liege nicht vor: Die Klägerin habe sich auf Tatsachenbehauptungen beschränkt und sie nur gegenüber solchen Stellen geäußert, die für die Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung der Missstände zuständig sein könnten. Dazu zähle auch das Finanzamt (Prüfung der Gemeinnützigkeit des Vereins).
Man habe nicht feststellen können, dass die Klägerin leichtfertig oder gar vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. (Diffamierende) Meinungsäußerungen habe sie nicht von sich gegeben. Damit sei ihre Handlung noch als die Wahrnehmung berechtigter Interessen einzustufen.
Aus denselben Gründen wurde die Widerklage des Vereins, der der Klägerin die streitgegenständlichen Äußerungen untersagen wollte, abgewiesen. Sie wäre nur möglich gewesen, wenn der Verein die Unwahrheit der Behauptungen hätte beweisen können.
Immer wieder ein Problem: Füttern oder Anlocken fremder Tiere
Wer ein fremdes Tier unsachgemäß – beispielsweise mit der falschen Kost – füttert und damit dessen Erkrankung oder gar Tod verursacht, muss sich in der Regel ein schuldhaft fahrlässiges Handeln vorwerfen lassen und haftet für den entstandenen Schaden (so etwa das Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Az. 8 O 476/06).
Dass Derartiges passiert, möchte man als Tierhalter natürlich vermeiden. Also verklagte eine Katzenhalterin ihre Nachbarn, die immer wieder ihre Katze angelockt, gefüttert und wohl auch über längere Zeit in ihr Haus aufgenommen hatten – oder eingesperrt? Vieles ist eine Frage der Perspektive …
Die Klage hatte keinen Erfolg (Amtsgericht [AG] München, Az. 132 C 14338/17 – in zweiter Instanz Landesgericht [LG] München I, Az. 30 S 7016/18). Auch wenn die Klägerin Eigentümerin der Katze sei, liege bei einem „Freigänger“ eine andere rechtliche Situation vor als bei einem reinen Haustier. Soweit das Tier eine eigene Freiheit habe, sei keine „Sach“- Herrschaft des Eigentümers gegeben, die also auch nicht verletzt werden könne. Sofern das Tier behandlungsbedürftig erkrankt sei, habe die Klägerin die nötigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sie könne nicht einem Nachbarn verbieten, frei lebende Tiere an sich zu gewöhnen. Wenn sie Kontakte ihrer Katze zu anderen Menschen unbedingt vermeiden wolle, könne sie die Freiheit des Tieres auf andere Weise einschränken, nicht aber durch ein Verbot gegenüber den Nachbarn, sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Wie weit umgekehrt sich jemand gegen die Katzen seines Nachbarn rechtlich wehren kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Mehr dazu finden Sie hier: https://www.datz.de/forum/roessel/2004-unterlassungsansprueche-des-grundstueckseigentuemers.
Tierhaltung in reinen Wohngebieten
Die Baunutzungsverordnung kann sich auch auf die private Kleintierhaltung in Wohngsiedlungen auswirken, vor allem, wenn es sich um reine Wohngebiete handelt. Mit einem solchen Fall musste sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart befassen (Az. 2 K 6321/18).
Hier ging es um eine Kleintierhaltung, die mit der Errichtung von Nebengebäuden verbunden war. Der Nachbar des Tierhalters forderte die Baubehörde auf, die Grundstücksnutzung als „Tierfarm“ zu untersagen. Insbesondere verlangte er, dass die Baubehörde den Abbruch verschiedener baulicher Anlagen zügig anordnen solle.
Die Kläger gingen davon aus, dass die Vielzahl der Tiere nicht mehr als „dem Wohnen untergeordnete Kleintierhaltung“ anzusehen sei. Die Beklagte habe dagegen vorzugehen, auch um die Folgen der Tierhaltung wie Geruchsbelästigung oder das Anlocken wilder Tiere zu unterbinden. Die Kläger versuchten ursprünglich auch, die Baubehörde zu verpflichten, die baulichen Nebenanlagen zu verbieten. Diesen Antrag, der im Einzelfall durchaus möglich sein kann, nahmen sie aber zurück.
Das Gericht entschied, dass den Klägern ein Anspruch gegen die Baubehörde zustand, die Tierhaltung ihrer Nachbarn einzuschränken. Die Behörde habe die Kleintierhaltung zu untersagen, sofern sie über das in einem reinen Wohngebiet übliche Maß hinausgehe. Maßgeblich für die Einschätzung sei nach Auffassung des Gerichts, ob die Haltung auf einen unbefangenen Beobachter (noch) wie ein Hobby oder (schon) wie ein gewerblicher Betrieb wirke.
Im konkreten Fall überschreite die Tierhaltung das, was noch als „für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung“ eingestuft werden könne. Fast 20 Stück Geflügel seien schon grenzwertig; hinzu kamen noch mehrere Frettchen und fünf Hunde. Auch wenn die Hunde nachts im Haus gehalten würden, überschreite die Gesamtzahl der Tiere aus insgesamt sechs Arten die wohngebietstypische Haltung. Die Baubehörde sei also verpflichtet, sie durch Erlass einer entsprechenden Verfügung auf einen angemessenen Umfang zu reduzieren.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28012.
Herausgabeanspruch des Tiereigentümers gegenüber der Pflegestelle
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg (Az. 22 C 224/17) musste sich mit dem Rückgabeverlangen eines Tierhalters auseinandersetzen. Die Beklagte, die das Tier aufgrund einer Erkrankung des Eigentümers längere Zeit in Pflege hatte, berief sich unter anderem darauf, dass sie erhebliche Aufwendungen hatte (Tierarztkosten, Futterkosten, Medikamente …). Eigentlich berief sie sich sogar auf eine Vereinbarung mit dem Besitzer, das Tier behalten zu dürfen – die konnte sie aber nicht beweisen.
Das Gericht verurteilte die Beklagte somit zur Herausgabe des Tieres, gestand ihr jedoch einen Zurückbehaltungsanspruch bis zur Zahlung eines Teils der von ihr aufgewendeten Kosten zu. Futterkosten könne die Beklagte nicht zurückverlangen, da sie als Äquivalent dafür auch die Vorteile des Tieres in Form von Gesellschaft und Anwesenheit (es ging um einen Hund) habe nutzen können. (Wie das wohl bei Reptilien oder Fischen aussehen mag? – Es ist immer alles seine Frage des Einzelfalls …)
„Notwendige“ Auslagen (etwa Tierarzt- und Medikamentenkosten) müsse der Kläger allerdings erstatten. Soweit Aufwendungen nur „nützlich“, nicht aber „notwendig“ gewesen seien, habe er sie lediglich bis zu jenem Zeitpunkt zu tragen, ab dem der Beklagten klar gewesen sei, dass sie das Tier zurückgeben müsse. Die „nur“ nützlichen Ausgaben habe sie von diesem Augenblick an auf ihr eigenes Risiko getätigt.
Hessen: Gefährliche Tiere
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen befasste sich mit Beschluss vom 23. April 2018 (Az. 4 L 1056/18.GI) auch mit der Haltung gefährlicher Tiere.
Aus Tierschutzgründen hatte das Veterinäramt Tiere beschlagnahmt. Der Halter legte dagegen Widerspruch ein und versuchte, vor Gericht gegen den Sofortvollzug der tierschutzrechtlichen Wegnahme-Verfügung vorzugehen.
Doch damit scheiterte der Tierhalter: Abgesehen davon, dass das Gericht die tierschutzrechtlichen Bedenken des Veterinäramts weitgehend bestätigte, hatte er auch deswegen keinen Erfolg, weil bei gefährlichen Tieren, für die keine Ausnahmeerlaubnis nach § 43a HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliege, eine Rückgabe auch dann nicht in Betracht komme, wenn sie aus Gründen des Tierschutzes und nicht zum Zweck der Gefahrenabwehr erfolgt sei. Das gelte jedenfalls so lange, bis die Genehmigung nach § 43a HSOG vorliege.
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Tierhalter seine Tiere im Rahmen beruflicher Tätigkeit oder privat hielt. Im ersten Fall wird zwar keine Erlaubnis nach § 43a HSOG benötigt, aber eine tierschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 TierSchG; bei privater Haltung ist es umgekehrt.