Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Artenschutzrecht: Die Beweislast für den rechtmäßigen Besitz liegt weiterhin beim Tierhalter!
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen (Beschluss vom 18.2.2019, Az. 3 L 5042/18.GI) hatte sich mit der Beschlagnahme zweier Strahlenschildkröten (Astrochelys radiata) zu befassen. Der Antragsteller, der die in seinem Besitz befindlichen Tiere weiterverkaufen wollte, konnte nicht lückenlos nachweisen, dass er die Reptilien tatsächlich – wie er behauptete – von einem deutschen Züchter erhalten hatte. Er hatte zwar offizielle und gesiegelte Dokumente vorgelegt, doch waren die ursprünglichen Siegel verletzt. Das Gericht nahm an, dass die rechtmäßige Herkunft der Tiere allein aufgrund der Siegelverletzung nicht mehr nachgewiesen sei, und bestätigte die Beschlagnahme; insoweit sei die Behörde auch zum Handeln verpflichtet und habe keinerlei Ermessensspielraum.
Das Gericht wies auch auf die Verpflichtung hin, jede Schildkröte in bestimmten zeitlichen Abständen zu fotografieren und zu wiegen, um ihre Identität langfristig bestätigen zu können.
Die der Entscheidung zugrundeliegenden Regeln finden sich in §§ 44 bis 47 BNatSchG. Die Nachweispflicht ist in § 46, die Einziehung und – als Vorstufe – die Beschlagnahme in §§ 47 in Verbindung mit § 51 BNatSchG geregelt. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut allerdings um eine „Kann“-Vorschrift, doch nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass eine Beschlagnahme erfolgen muss. Im vorliegenden Fall waren die Tiere dem Besitzer immerhin nicht weggenommen worden, sodass er nicht auch noch die Unterbringungskosten zu tragen hatte.
In derartigen Fällen – vor allem, wenn der Besitzer die Tiere gutgläubig erworben hat – sind Naturschutzbehörden mitunter bereit, sie trotz Beschlagnahme und gegebenenfalls darauf folgender Einziehung dem Betroffenen zur weiteren Haltung zu lassen. Dann sollte versucht werden, darauf hinzuwirken, dass der Halter ein Aneignungsrecht an etwaigen Nachzuchten bekommt. Hier haben die Behörden tatsächlich einen erheblichen Ermessensspielraum.
Das Bundesnaturschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/.
Fundtierstation
Eine Fundtierstation ist eine genehmigungspflichtige Einrichtung im Sinn des Tierschutzgesetzes.
Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hatte sich mit den Klagen einer Tierärztin zu befassen, die der Auffassung war, eine von ihr betriebene Fundtierstation sei keine tierheimähnliche Einrichtung, sondern ein genehmigungsfreier, untergeordneter Teil ihrer Tierarztpraxis.
Diese Einschätzung wurde von dem Gericht zurückgewiesen (Az. 6 A 22/17 sowie im vorangegangenen Eilverfahren Az. 6 B 16/17). Aufgrund des räumlichen Umfangs der Station und der erheblichen Zahl von über 200 Fundtieren im Jahr 2016 müsse eine tierheimähnliche Einrichtung gesehen werden. Da die genehmigungspflichtig ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG) und die Klägerin über keine Erlaubnis verfügte, habe der Landkreis ihr den Betrieb der Fundtierstation zu Recht untersagt.
Die gleichzeitig geführte Klage auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Genehmigung wurde ebenfalls zurückgewiesen (Az. 6 A 530/ 17). Zwar sei die Klägerin zuverlässig und habe auch die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, doch seien weder die Räumlichkeiten noch die vorhandene Quarantänestation ausreichend, um eine solche Zulassung erteilen zu können.
Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Fundtier-Quarantäne nicht in ausreichender Weise vom Praxisbetrieb getrennt sei.
Tierschutzrecht: Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine tierschutzwidrige Tierhaltung bestehen bleiben
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 11 LB 34/18, Urteil vom 8.11.2018) hatte über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Ein hochbetagtes Tier (ein Menschenaffe, der fast sein ganzes Leben im Zirkus verbrachte und dementsprechend auf Menschen geprägt war) sollte nach dem Willen des Veterinäramtes in eine Haltungseinrichtung abgegeben werden, die auf die „Resozialisierung“ von Menschenaffen spezialisiert war. Der Tierhalter klagte gegen diese Entscheidung und war in zweiter Instanz erfolgreich.
Das OVG ließ dabei nicht außer Acht, dass das Tier aufgrund der Einzelhaltung und des Fehlens von Kontakt zu Artgenossen schwerwiegende Verhaltensstörungen aufwies. Im konkreten Fall sei es dennoch nach Abwägen aller Gesichtspunkte bei seinem Halter zu lassen. Das Tier sei sehr betagt, eine Resozialisierung könne sich über mehr als drei Jahre hinziehen, und auch dann sei die artgerechte Haltung in einer größeren Gruppe nicht möglich, sondern wahrscheinlich nur in einer Gruppe von zwei oder drei Tieren.
Die Risiken eines solchen „Resozialisierungsversuchs“ seien in der Gesamtschau so hoch, dass bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung die weitere Haltung unter den bisherigen Bedingungen beizubehalten sei.
In der ersten Instanz (VG Lüneburg, Az. 6 B 146/15) waren die Verhaltensstörung des Affen und das Fehlen jeder Interaktion mit Artgenossen noch als ausreichend angesehen worden, um die Anordnung zur Abgabe als rechtmäßig einzustufen.
Tierhaltung und Mietrecht: Es gibt immer noch Grenzen!
Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren so manche Klausel aufgehoben hat, die die Tierhaltung in Mietwohnungen zu stark einschränkte (etwa BGH, VIII ZR 168/12, und auch schon VIII ZR 340/06), ist sie im Einzelfall nicht uneingeschränkt zulässig.
So hat das Amtsgericht (AG) Bielefeld (Az. 401 C 275/17) kürzlich das Räumungsverlangen eines Vermieters für begründet erklärt. Der Mietvertrag enthielt einen weitgehenden Erlaubnisvorbehalt bezüglich der Tierhaltung; die „üblichen Kleintiere“ waren erlaubt. Der Mieter hatte ein Zimmer komplett als Reptilienraum eingerichtet und dort zunächst Warane mit einer Gesamtlänge von bis zu 1,80 Metern untergebracht. Nachdem der Vermieter ihn abgemahnt hatte, beseitigte er die Schäden in diesem Zimmer und hielt die Tiere – wie auch andere Reptilien – jedenfalls zeitweilig in Terrarien. Allerdings durften sie – und ein Chamäleon – frei umherlaufen. Vor allem die Warane urinierten dabei auf den Boden.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage nach erfolgter Kündigung statt. Die Nutzung der Wohnung, so das Gericht, sei vertragswidrig und dem Vermieter nicht weiter zumutbar (§ 543 Absatz 1 Satz 2 BGB). Die Klausel im Mietvertrag sei im konkreten Fall wirksam und verstoße nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB).
Die Mieter hätten die – behauptete – Erlaubnis zur Haltung der Warane nicht nachweisen können, sondern nur die Genehmigung für die Pflege eines Chamäleons. Die konkrete Art und Weise der Tierhaltung könne nicht mehr zum erlaubnisfreien „normalen Mietgebrauch“ der Wohnung gerechnet werden. Hier seien Gesichtspunkte des Tierschutzes bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch die Haltung gefährlicher Tiere sei vertragswidrig.
Im Übrigen sei die Unterbringung exotischer Tiere jedenfalls dann kein normaler Wohngebrauch, wenn „Mitbewohner allgemein mit Abscheu, Ekel oder Angst reagieren“. Es komme hier aber weniger auf die Ekelgefühle Dritter an als darauf, dass es sich um groß werdende Tiere handele, die jedenfalls „abstrakt“ gefährlich sein könnten.
Auch die Tatsache, dass die Tiere ihre Ausscheidungen unkontrolliert auf dem Boden des Mietobjekts hinterlassen, sei schon aus Gründen der Geruchsbelästigung nicht hinzunehmen; zudem könnten sie in die Bodenbeläge einziehen und Schäden verursachen.
Des Weiteren sei die Nachzucht der Chamäleons nicht als normaler Gebrauch der Mietsache anzusehen; auch hierfür liege keine Erlaubnis vor. [Diese Ausführungen hält der Verfasser allerdings für bedenklich.]
Vor allem die Gefahr durch die Warane – sowohl für das Mietobjekt als auch „abstrakt“ wegen ihrer Bissigkeit – sei jedoch entscheidend.
Die Mieter wurden darüber hinaus verurteilt, dem Vermieter die Kosten für die anwaltliche Abmahnung zu ersetzen, da sie durch die vertragswidrige Tierhaltung schuldhaft ihre vertraglichen Pflichten verletzt hätten.
Glasabtrennung zum Gehege im Zoo: Wer dagegenläuft, ist selbst schuld!
Vor dem Amtsgericht München klagte eine Zoobesucherin vergeblich auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie behauptete, sie sei gegen die Absperrscheibe eines Geheges gestoßen und habe sich bei diesem Unfall eine Prellung am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen.
Diesem Ansinnen erteilte das AG München (Az. 158 C 7965/17) eine deutliche Absage. Der Betreiber des Zoos habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Verglasung sei erkennbar von mehreren Stahlträgern unterbrochen. Auch sei anzunehmen, dass der durchschnittliche Zoobesucher voraussetze, dass zwischen einem Gehege mit wilden Tieren und dem Zuschauerbereich eine Abgrenzung vorhanden sei.
Im Übrigen sei die Abtrennung am Boden für jedermann ohne Weiteres erkennbar. Damit sei dem zoologischen Garten keinerlei Versäumnis vorzuwerfen, sodass ein Schmerzensgeldanspruch ausscheide.