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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Mietrecht: Ein Wasserschaden ist nicht gleich ein Kündigungsgrund

Das Amtsgericht München (Az. 424 C 27317/ 16) hatte sich mit der Räumungsklage eines Vermieters zu befassen. Der Mieter hatte Renovierungsarbeiten durchführen lassen, dabei wurde eine Wasser­leitung angebohrt. Der Vermieter erklärte daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche (fristgerechte) Kündigung des Mietvertrags, und erhob anschließend Räumungsklage, als der Mieter nicht auszog.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch wenn die Verursachung des Wasserschadens als fahrlässig anzusehen sei, sei sie keine so erhebliche Pflichtverletzung, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht zustehe. Dem Mieter könne lediglich „einfache“, aber keine „grobe Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden. Die Verzögerung der Regulierung durch die zuständige Versicherung könne im Übrigen nicht dem Mieter zugerechnet werden.
Aquarianern, die Bedenken haben, welche Konsequenzen durch das Auslaufen ihres Aquariums in einer gemieteten Wohnung drohen, verschafft diese Entscheidung sicher eine gewisse Ruhe.

Tierheimkosten sind nicht immer erstattungsfähig

Der Betreiber eines Tierheims versuchte, vom Halter einer frei laufenden Katze Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Tier in gepflegtem Zustand war als „Freigänger“ unterwegs; die Polizei informierte dar­über ein Tierheim, dessen Mitarbeiter sich auf den Weg machte. Allerdings war die Katze nicht nur gepflegt, sondern sie trug auch ein Halsband und war schon wieder zu ihrem Halter zurückgekehrt.
Vor dem Landgericht Koblenz (Az. 6 S 270/17) scheiterte das Tierheim auch in zweiter Instanz mit dem Versuch, seine Einsatzkosten von knapp 70 Euro vom Tierhalter zurückzuerhalten. Das Gericht stellte klar, dass hier kein Fall von berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) vorlag. Die Katze sei kein Fundtier gewesen; in einem solchen Fall hätte eine Inobhutnahme durchaus dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Halters entsprechen können mit der Folge, dass das Tierheim Aufwendungsersatz hätte verlangen können. Da hier jedoch alles, vor allem der Pflegezustand, dafür gesprochen habe, dass die Katze kein Fundtier sei, könne ein diesbezüglicher Irrtum nicht zu Lasten des Tierhalters gehen.
Die Risikoverteilung zu Lasten des Tierheimbetreibers sei auch sachgerecht. Schließlich hätte man sich zunächst eingehend erkundigen können, ob tatsächlich eine Situation vorliege, in der die Inobhutnahme der Katze notwendig sei und dem mutmaßlichen Willen des Tierhalters sowie dem Tierschutzinteresse entspreche. Der „aufdringliche Eingriff“ in die Rechtssphäre des Tierhalters sei nicht als „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gerechtfertigt.
Infolgedessen habe der Tierheimbetreiber auch keinen Anspruch gegen den Tierhalter.

Kaufrecht – drei interessante Urteile zum Tierkauf

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 1 U 51/16) gab dem Käufer eines Tieres, der den Kaufvertrag wegen nicht ­vertragsgemäßen Verhaltens rückabwickeln wollte, Recht.
Vertragsgegenstand sollte ein „leichtrittiges“ und umgängliches Pferd sein, doch stellte sich heraus, dass das Tier entgegen der Zusage des Verkäufers ziemlich schwierig zu handhaben war.
Das Gericht bejahte den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Parteien hätten bezüglich der Beschaffenheit des Tieres eine Vereinbarung getroffen, doch das zugesagte Merkmal „leicht zu handhaben“ habe nicht vorgelegen. Für einen Reitanfänger sei das Pferd nicht geeignet (was von einem Sachverständigen bestätigt wurde).
Auch müsse die Käuferin sich nicht entgegenhalten lassen, dass sie die tatsächlichen Eigenschaften des Tieres gekannt oder jedenfalls grob fahrlässig verkannt habe. Schließlich habe der Käufer, da es sich um den Erwerb des konkreten Pferdes und nicht eines austauschbaren Gegenstandes gehandelt habe, dem Verkäufer keine Nacherfüllungsfrist setzen müssen.

Mit Urteil vom 4.7.2018
(Az. 12 U 87/17) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) sich mit Fragen des Verbrauchsgüterkaufs (Verkauf vom Händler an privat) bei Tieren zu befassen. Zunächst ging es wieder um die Frage, wie lange ein Tier als „neu“ anzusehen gelte und ab wann es eine „gebrauchte Sache“ sei – mit der Folge, dass ein gewerblicher Verkäufer die Möglichkeit habe, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen.
Das Gericht stellte unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH; Az. VIII ZR 3/06) zunächst klar, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auch auf Tiere anzuwenden seien, dass also im Einzelfall entschieden werden müsse, ob ein Tier noch „neu“ oder schon „gebraucht“ sei. Dabei dürfe es nicht um die Frage gehen, welchem Zweck das Tier dienen soll und ob es schon „zweckentsprechend“ verwendet worden sei. Vielmehr sei ausschließlich „auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne seit der Geburt des Tieres abzustellen“.
Als Kriterium könne hier auch weder der erste Verkauf noch die erste Fütterung oder Unterbringung herangezogen werden. Ein Tier, das bereits „über einen längeren Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat“ und seit Längerem geschlechtsreif ist, sei in der Regel als gebraucht anzu­sehen. Je mehr Zeit seit der Geburt verstrichen sei, desto eher müssten auch eingetretene nachteilige Veränderungen zu Gunsten des Verkäufers berücksichtigt werden.
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Rahmen einer öffentlichen Auktion wirksam vorgenommen werden könne.

Das Amtsgericht (AG) Brandenburg entschied über das Rückabwicklungsverlangen eines Käufers, der ein von Beginn an erheblich erkranktes Tier erworben hatte (Urteil vom 11.5.2018, Az. 31 C 14/16).
Das Gericht nahm zunächst zu der Frage Stellung, wann ein gewerbliches Handeln des Verkäufers vorliege. Wiederholtes, planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes Verkaufsverhalten spreche für eine Gewinnerzielungsabsicht und damit für gewerbliches Handeln. Auch weise ein vorformulierter Vertrag mit allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein vielfaches – also gewerbliches – Handeln hin.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass der Käufer nicht ein Tier im „Idealzustand“ erwarten dürfe, sondern nur vereinbarter oder „üblicher“ Beschaffenheit. Ein Tier müsse nicht in jeder Hinsicht der biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entsprechen; schließlich handele es sich um ein Lebewesen, das einer Entwicklung unterliege und mit individuellen Anlagen ausgestattet sei. Damit sei jedes Tier mit unterschiedlichen Risiken behaftet. Beim Kauf sei daher stets mit gewissen Abweichungen vom Idealzustand zu rechnen. Auch könne der Verkäufer nicht für den Fortbestand des bei „Gefahrübergang“ (Übergabe) vorhandenen Gesundheitszustands haftbar gemacht werden, trage also nicht das Risiko für die spätere Entwicklung des Tieres.
Im konkreten Fall hatte sich nach sachverständiger Untersuchung herausgestellt, dass ein Hund an ­einer Erkrankung litt, die höchstwahrscheinlich seit seiner Geburt vorhanden war. Da der Verkäufer somit nicht nachweisen konnte, eine „mangelfreie Sache“ verkauft zu haben, war er aufgrund der beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Beweislastumkehr verpflichtet, das Tier gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Da es um den Kauf eines bestimmten In­dividuums ging, konnte der Käufer auch nicht auf Nacherfüllung (Ersatzlieferung) verwiesen werden, zumal der Verkäufer insoweit jede Bereitschaft verweigert hatte.
Weitergehenden Schadensersatz (Erstattung der Kosten für angeschafftes Zubehör) brauchte der Verkäufer aber nicht zu erstatten. Dafür hätte ihm ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden müssen. Er hatte das Tier allerdings tierärztlich untersuchen lassen, ohne dass der Mangel entdeckt worden war. Somit lag seinerseits kein schuldhaftes Verhalten vor, was ja Voraussetzung für weitergehenden Schadensersatz gewesen wäre.

Freispruch für Tierschützer

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Az. 2 Rv 157/17) bestätigte im Februar 2018 einen Freispruch des LG Magdeburg (Az. 28 Ns 74/17) für drei Tierschützer. Ihnen war Hausfriedensbruch vorgeworfen worden, weil sie in ein Tierzuchtunternehmen eingedrungen waren, um dort – tatsächlich vorhandene – Tierschutzverstöße zu filmen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Handeln der Tierschützer gerechtfertigt sei und nicht als rechtswidrig eingestuft werden könne. Das zu schützende Tierwohl habe hier schwerer gewogen als das Hausrecht des Betriebsinhabers, erst recht, weil die Verstöße gegen das Tierschutzrecht von ihm ausgegangen seien. Da der Schutz von Tieren ein schützenswertes Rechtsgut sei, handelten die Angeklagten aufgrund rechtfertigenden Notstands.
Das Gericht wies besonders darauf hin, dass die Tierschützer in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht hatten, dass die zuständigen Behörden ohne das Vorliegen von Nachweisen nicht tätig werden. Daher sei das Gut des Tierschutzes in diesem Fall höher zu bewerten gewesen als das Hausrecht des Betriebsinhabers.
Das Urteil ist kein Freibrief dafür, auf fremde Grundstücke oder gar in Gebäude einzudringen, um dort tatsächliche oder vermeint­liche Verstöße zu filmen! Auch wenn es gern so dargestellt wird, ist stets zunächst alles Mögliche zu versuchen, um die zuständige Behörde zum Eingreifen zu veranlassen. Erst wenn das aussichtslos ist, kann eigenmächtiges Betreten von Grundstücken zum Zweck der Beweissicherung gerechtfertigt sein.
Ob im Zweifelsfall ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs erreicht werden kann oder ob eine Verurteilung erfolgt und der Tierschützer außerdem noch zivilrechtlich Unterlassungsansprüche zu befürchten hat, ist eine Frage des Einzelfalls und kaum vorherzusagen.

Immer wieder ein Problem: „Fundtiere“

Zwei Entscheidungen zur „Fundtier-Problematik“ erließ das Bundesverwaltungsgericht am 26. April. Unter Az. 3 C 24.16 ging es um einen Hund, der verwildert gefunden worden und unterzubringen war. Die als Fundbehörde zuständige Gemeinde versuchte, die Unterbringungskosten vom Landratsamt als Tierschutzbehörde erstattet zu bekommen, scheiterte mit diesem Begehren jedoch in allen Instanzen.
Das Gericht stellte klar, dass das Aussetzen eines Tieres niemals eine wirksame Aufgabe der Eigentümerstellung sein kann. Hintergrund ist, dass man zwar eine Sache, derer man sich entledigen möchte, rechtmäßig wegwerfen darf. Das Aussetzen eines Tieres jedoch verstößt gegen das Aussetzungsverbot nach § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG, sodass durch diese verbotene Handlung eine Eigentums­aufgabe nicht wirksam zu erreichen ist. Das bedeutet, dass das ausgesetzte Tier als Fundtier einzustufen ist, was zur Folge hat, dass die Fundbehörde und nicht die für den Tierschutz zuständige Behörde für die Unterbringung zu sorgen und die Kosten zu tragen hat.
Unter Az. 3 C 5.16, 3 C 6.16 und 3 C 7.16 hatte das Gericht sich mit dem Zahlungsbegehren von Tierschutzvereinen zu befassen, die von den jeweiligen Fundbehörden den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Unterbringung von Tieren verlangten. Die Vereine hatten solche Tiere aufgenommen und die Behörden auf die anfallenden Kosten hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, die Tiere anderweitig zu beherbergen. Die Fundbehörden reagierten nicht, und es kam auch keine Vereinbarung zwischen ihnen und den Tierschutzvereinen über die Unterbringung zustande.
Die erstinstanzlichen Gerichte hatten in den verschiedenen Angelegenheiten noch abweichend geurteilt. Der zweitinstanzlich zuständige Verwaltungsgerichtshof München hatte die Klagen abgewiesen, dem folgte in letzter Instanz auch das Bundesverwaltungsgericht.
Der Finder sei berechtigt und verpflichtet, Fundsachen bei der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Erst mit der Ablieferung entstehe eine Verwahrungspflicht bei der Fundbehörde. Besondere Gründe, eine Verwahrungspflicht auch ohne Ablieferung des Tieres bei der Fundbehörde anzusehen, seien nicht ersichtlich. Da die Tierschutzvereine die Fundtiere nicht erst einmal bei der Fundbehörde abgeliefert hätten, könnten sie auch keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

  1. Verbreitung rechtswidrig erstellter ­Filmaufnahmen
  2. Tierärztliche Kontrollpflicht nach Operation
  3. Baumwurzeln gegen Gartenteich – Teich gewinnt
  4. Änderungen im Kaufrecht zum Jahr 2018

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