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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Mietrecht: Auch eine handschriftlich in den Vertrag eingefügte Klausel kann „Allgemeine Geschäftsbedingung“ sein

Durch vorgegebene Klauseln im Mietvertrag ist die Einschränkung der Tierhaltung nach neuerer Rechtsprechung allenfalls noch eingeschränkt möglich.
Ein Vermieter, der dieses Problem umgehen wollte, unterlag vor Gericht (AG Nürnberg, Az. 30 C 5357/16; in zweiter In­stanz LG Nürnberg, Az. 7 S 8871/16). Er hatte durch eine handschriftlich eingefügte Klausel jegliche Tierhaltung untersagen wollen und ging gegen einen Mieter vor, als der sich einen kleinen Hund anschaffte.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Verbotsklausel sei nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden; der Vermieter habe sie einseitig vorgegeben und nicht zur Disposition der Vertragsparteien gestellt. Damit sei die Klausel an sich als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ anzusehen und anhand der Maßstäbe der §§ 305 bis 310 BGB (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu prüfen, da sie eben nicht frei ausgehandelt worden sei. Dieser Prüfung halte sie nicht stand.
Die Frage, ob die Tierhaltung erlaubnisfrei zulässig ist, war daher, wie vom BGH vorgegeben, durch Abwägung der Einzelfallinteressen zu entscheiden. Dabei seien Zahl, Art und Größe der gehaltenen Tiere indivi­duell zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall standen dem Mieterinteresse an der Tierhaltung keine überwiegenden Interessen des Vermieters entgegen, und das Tier durfte bleiben.

Mietrecht: Tierfreundschaft, die zu weit geht

Das AG Frankfurt (Main) (Az. 33 C 2568/16 [76]) hatte über den Unterlassungsanspruch eines Vermieters zu entscheiden. Ein Mieter hatte wiederholt Katzenfutter auf dem Hausgrundstück ausgelegt und Tauben gefüttert, was zu starken Belästigungen führte. Der Vermieter untersagte dieses Tun vergeblich, sodass er gezwungen war, gegen den „Tierfreund“ auf Unterlassung des Fütterns zu klagen.
Der Vermieter hatte Erfolg; der Mieter wurde dazu verurteilt, das Füttern bleiben zu lassen. Das Gericht wies deutlich darauf hin, dass die Handlung des Mieters als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache im Sinn des § 541 BGB einzustufen sei, gegen den der Vermieter einen Unterlassungsanspruch habe. Auch wenn die Fütterung nicht im Haus, also in der Miet­sache selbst, stattfinde, so dürfe der Mieter doch keine Wildtiere an und in das Haus locken; dadurch werde die Wohnqualität beeinträchtigt (andere Mieter können wegen derartiger Vorgänge sogar ein Recht auf Mietminderung haben). Im Übrigen sei das Füttern von Tauben öffentlich-rechtlich durch eine städtische Satzung untersagt.

Fundrecht bei Tieren

Das Landgericht Potsdam (Az. 6 S 18/16) durfte sich mit dem Rückgabeverlangen eines Tierhalters befassen. Sein Tier war entlaufen und gefunden worden. Der neue Besitzer meldete den Fund allerdings nicht ordnungsgemäß beim Fund­büro und behielt das Tier über mehrere Jahre.
Das Gericht entschied, dass der Finder nicht Eigentümer des Tieres geworden war und es an sein „rechtmäßiges Herrchen“ zurückgeben musste. Nach § 973 BGB beginnt nämlich die sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf ein Finder Eigentum an der Fundsache erwirbt, erst mit der Anzeige des Fundes bei der zuständigen  Stelle (Ausnahme: bei Sachen im Wert von nicht mehr als zehn Euro beginnt die Frist mit dem Fund). Welche Behörde für die Anzeige zuständig ist, richtet sich nach dem Landesrecht; meist ist es die Stadt oder die Gemeinde.
Der Finder hatte gegen den Eigentümer des Tieres allerdings einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (auch das richtet sich nach den fundrechtlichen Regelungen, § 970 BGB). Dazu zählten insbesondere die Kosten für Ernährung und Tierarztbehandlung.

Haftung des Futterherstellers für Tiererkrankungen

Auch das Produkthaftungsrecht kann für Tierhalter von Bedeutung sein: Was geschieht beispielsweise, wenn man Futter erwirbt, dessen Verwendung dazu führt, dass Tiere erkranken oder gar verenden?
In einem solchen Fall gelten die schon mehrfach an dieser Stelle erörterten kaufrechtlichen Regelungen, jedoch nur zwischen Käufer und Verkäufer.
Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, gegenüber dem Hersteller Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend zu machen, was auch deshalb wichtig ist, weil weitergehender Schadensersatz vom Verkäufer nur in Sonderfällen gefordert werden kann.
Sachschäden (dazu zählen auch die Krankheit oder der Tod eines Tieres), die durch den Fehler eines Produkts verursacht sind, führen dazu, dass dessen Hersteller sie zu ersetzen hat. Bei der Beschädigung einer Sache gilt das allerdings nur, wenn sie an einer anderen Sache und nicht an dem fehlerhaften Produkt entsteht. Die betroffene Sache muss darüber hinaus für den privaten Gebrauch bestimmt sein oder vom Geschädigten hauptsächlich dazu verwendet werden.
Unter bestimmten Umständen ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, vor allem, wenn er das Produkt nicht zum Verkauf oder im Rahmen beruflicher Tätigkeit hergestellt hat. ­Soweit es um Sachschäden geht, hat der Geschädigte eine Selbstbeteiligung von 500 Euro zu tragen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 21 U 14/16; erste Instanz Landgericht Hagen, Az. 8 O 166/11) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Hersteller von Futter für Tierarztkosten haftet, wenn sein Produkt fehlerhaft ist und dadurch ein Tier erkrankt.
Das Gericht bejahte diese Frage: Auch ohne jedes Verschulden hafte der Futterhersteller nach dem Produkthaftungsgesetz für derartige Fehler. Das sei auch bei einem nicht zu erwartenden qualitativen „Ausreißer“ der Fall. Der Tierhalter konnte somit den Ersatz der Behandlungskosten für sein erkranktes Tier fordern.
Aber auch andere Kon­stellationen sind vorstellbar: Vor vielen Jahren vertrat der Verfasser einen Aquarianer, der seinen wertvollen Fischbesatz durch einen neu erworbenen, nachweislich defekten Aquarienheizer ver­loren hatte. Der Hersteller des Heizers übernahm außergerichtlich die Kosten für die Anschaffung eines neuen Fischbestands. In einem solchen Fall muss der Aquarianer allerdings beweisen, welche Fische er tatsächlich besessen hatte; es ist also durchaus sinnvoll, die verendeten Tiere einzufrieren oder wenigstens zu fotografieren und nach Möglichkeit einen Zeugen hinzuzuziehen.
Im geschilderten Fall hatte der geschädigte Aquarianer alles richtig gemacht, konnte den entstandenen Schaden somit nachweisen.
Der vollständige Wortlaut des Produkthaftungsgesetzes ist im Internet zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodhaftg/gesamt.pdf.

Tierhaltung und „Hartz IV“

Auch eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gilt nicht unbedingt als notwendige Ausgabe! Das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 10/16 R) entschied am 8.2.2017 über die Frage, ob ein Geringverdiener, der zusätzlich, als „Aufstocker“, ergänzendes Arbeitslosengeld II („Hartz-IV-Leistungen“) bezieht, seine gesetzlich vorgeschriebene Tierhalter-Haftpflichtversicherung auf sein Arbeitseinkommen anrechnen lassen kann, um so mehr Arbeitslosengeld zu bekommen.
Ein Tierhalter, für dessen Tiere nach Landesrecht eine solche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben war, wollte die Versicherungsbeiträge von seinem Einkommen abziehen lassen. Der § 11 b SGB II regelt, dass der Beitrag für eine Haftpflichtversicherung dann mit einem etwaigen Arbeitseinkommen zu verrechnen ist, wenn die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Das führt dazu, dass der Aufstocker ein ge­ringeres Einkommen auf sei­-ne Hartz-IV-Leistungen angerechnet und demzufolge mehr ergänzende Leistungen vom Staat erhält.
Während das erstinstanzliche Gericht der Klage des Tierhalters noch stattgegeben hatte, unterlag der Kläger vor dem Berufungs- und letztlich auch vor dem Bundessozialgericht.
Das Gericht entschied damit eigentlich gegen den Gesetzeswortlaut. Da aber die Absetzmöglichkeit des § 11 b SGB II nur solche Ver­sicherungen berücksichtigen solle, die „einen spezifischen Bezug zum SGB II hätten“ (beispielsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn ein Auto benötigt wird, um zur Arbeitsstätte zu gelangen), sei eine Tierhalter-Haft­pflicht­­ver­sicherung, auch wenn sie im Einzelfall gesetzlich vorgeschrieben sei, hier nicht zu berücksichtigen.
Die Klage des Tierhalters wurde somit endgültig abgewiesen.

  1. Unterlassungsansprüche des Grundstückseigentümers
  2. Tierschutz für Wirbellose – VG Berlin trifft bahnbrechende Entscheidung
  3. Wenn das Tier bereits kurz nach dem Kauf stirbt …
  4. Haftung des Tierhalters gegenüber dem Tierarzt

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