Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Tierhaltung und „Hartz IV“
Auch eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gilt nicht unbedingt als notwendige Ausgabe! Das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 10/16 R) entschied am 8.2.2017 über die Frage, ob ein Geringverdiener, der zusätzlich, als „Aufstocker“, ergänzendes Arbeitslosengeld II („Hartz-IV-Leistungen“) bezieht, seine gesetzlich vorgeschriebene Tierhalter-Haftpflichtversicherung auf sein Arbeitseinkommen anrechnen lassen kann, um so mehr Arbeitslosengeld zu bekommen.
Ein Tierhalter, für dessen Tiere nach Landesrecht eine solche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben war, wollte die Versicherungsbeiträge von seinem Einkommen abziehen lassen. Der § 11 b SGB II regelt, dass der Beitrag für eine Haftpflichtversicherung dann mit einem etwaigen Arbeitseinkommen zu verrechnen ist, wenn die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Das führt dazu, dass der Aufstocker ein geringeres Einkommen auf sei-ne Hartz-IV-Leistungen angerechnet und demzufolge mehr ergänzende Leistungen vom Staat erhält.
Während das erstinstanzliche Gericht der Klage des Tierhalters noch stattgegeben hatte, unterlag der Kläger vor dem Berufungs- und letztlich auch vor dem Bundessozialgericht.
Das Gericht entschied damit eigentlich gegen den Gesetzeswortlaut. Da aber die Absetzmöglichkeit des § 11 b SGB II nur solche Versicherungen berücksichtigen solle, die „einen spezifischen Bezug zum SGB II hätten“ (beispielsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn ein Auto benötigt wird, um zur Arbeitsstätte zu gelangen), sei eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung, auch wenn sie im Einzelfall gesetzlich vorgeschrieben sei, hier nicht zu berücksichtigen.
Die Klage des Tierhalters wurde somit endgültig abgewiesen.
Unterlassungsansprüche des Grundstückseigentümers
Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass Tiere seinen Grund und Boden nicht betreten. Das entschied kürzlich das Landbericht Berlin (Az. 35 O 251/16). Im konkreten Fall hatte ein Besitzer sich dagegen verwahrt, dass ein Hund sein Eigentum aufsucht, zumal das Tier dort auch seine Notdurft verrichtet hatte. Das Gericht entschied, dass er das Betreten durch einen fremden Hund nicht dulden müsse. Außerdem sei der Hundehalter verpflichtet, die Beseitigungskosten bezüglich der Hinterlassenschaften seines „Waldi“ zu übernehmen. Diese Entscheidung ist für Teichbesitzer sicher von einiger Bedeutung.
Bei der Heimsuchung des Grundstücks durch Katzen dürfte es allerdings anders aussehen. Das „nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis“ kann im Einzelfall – in ländlichen Gegenden wohl noch eher als in der Stadt – dazu führen, dass jedenfalls eine Katze des Nachbarn auf dem eigenen Gelände zu dulden ist (so etwa LG Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 1664/90; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84).
Ganz Grenzenlos müssen „Haustiger“ allerdings nicht ertragen werden (LG Lüneburg, Az. 1 S 198/99). Auch wenn man die Nachbarskatze auf dem eigenen Grundstück tolerieren muss, kann man sich – jedenfalls nach einem Teil der Rechtsprechung – gegen den Katzenkot auf dem Grundstück wehren (LG Bonn, Az. 8 S 142/09 – wie das in der Praxis gehen soll, bleibt jedoch offen).
Der Teichbesitzer braucht auch Schäden an seinem Teich oder gar an seinem Fischbesatz nicht hinzunehmen – wenn er denn nachweisen kann, dass eben Nachbars Katze dafür verantwortlich ist.
Tierschutz für Wirbellose – VG Berlin trifft bahnbrechende Entscheidung
Auch wenn es in der Entscheidung, die das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 15.2.2017 traf (Az. VG 24 K 188.14), um Hummer (Homarus gammarus) und damit nicht um klassische Aquarientiere geht: Sie verdient Erwähnung, weil sie dem weit verbreiteten Irrglauben, Wirbellose seien unter Tierschutzgesichtspunkten „nicht so wichtig“, endlich einen Riegel vorschiebt.
Der gewerbliche Betreiber einer Hälterungsanlage für Hummer wehrte sich gegen Auflagen des Veterinäramtes, die ihm aufgegeben hatten, tierschützerische Mindeststandards für die – bekanntlich zum Verzehr angebotenen – Krebse einzuhalten. Das Gericht stellte klar, dass die Behörde ihre Vorgaben – jedenfalls in erheblichem Umfang – zu Recht gemacht hatte.
Der Anlagenbetreiber hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Tiere Stress empfinden würden; vielmehr könne es auch sein, dass sie nur reflexhaft das Licht und den engen Kontakt mit ihren Artgenossen mieden.
Nach einem Sachverständigengutachten kam das Berliner Verwaltungsgericht jedoch zu der Auffassung, dass Hummer nicht aufgrund von Reflexen handeln, sondern sehr wohl die Fähigkeit besitzen, Stress und damit Leiden im Sinn des § 2 Nr. 2 TierSchG zu empfinden. Und somit sei die Veterinärbehörde sehr wohl befugt, Vorgaben zu erlassen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere durchzusetzen.
Wenn das Tier bereits kurz nach dem Kauf stirbt …
Erwirbt ein Käufer eine mangelhafte Sache (oder ein krankes Tier), hat er zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt entweder auf eine „Nachbesserung“ der Kaufsache oder auf eine Ersatzlieferung; erst wenn sie fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen.
Das Landgericht Rottweil (Az. 1 S 23/16) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das gekaufte Tier wenige Tage nach dem Kauf eingegangen war. Der Käufer wollte den Kaufpreis erstattet haben und trat vom Kaufvertrag zurück.
Mit diesem Ansinnen scheiterte er vor Gericht. Das Recht des Verkäufers auf Nacherfüllung bleibe weiterhin bestehen. Das Gericht befand, dass der Käufer die unstreitig angebotene Ersatzlieferung eines gleichartigen Tieres abzulehnen nicht berechtigt war. Er wollte die Ablehnung mit dem Argument rechtfertigen, dass er zu dem Tier bereits eine so tiefe emotionale Bindung gehabt habe, dass ihm ein Ersatz nicht zumutbar gewesen sei (es ging um einen Hundewelpen). Diese Begründung akzeptierte das Gericht nicht.
Auch die weitergehende Forderung des Käufers – Tierarztkosten waren entstanden – wurde abgelehnt. Hier vertrat das Gericht den Standpunkt, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nur dann zu ersetzen seien, wenn der Verkäufer die Erkrankung des Tieres mindestens in fahrlässiger Weise verursacht hätte, was aber nicht der Fall war.
Der erste Teil der Entscheidung verdient Zustimmung, der zweite hingegen nicht: Das Tier war so schwer erkrankt, dass ein sofortiges Einschalten des Tierarztes durchaus notwendig war. Und für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 1/05) bereits entschieden, dass ein derartiges Vorgehen, wenn es aus Gründen des Tierwohls notwendig ist, dem Käufer das Recht gibt, die Erstattung von Tierarztkosten zu fordern, ohne dem Verkäufer die Nacherfüllung zu ermöglichen.
Haftung des Tierhalters gegenüber dem Tierarzt
Das Thema ist vor Gericht immer wieder strittig: Haftet der Tierhalter gegenüber dem Veterinär, der sein Tier behandelt? Gilt dann auch die verschuldensunabhängige, sogenannte Gefährdungshaftung nach § 833 BGB? Oder ist die Haftung ausgeschlossen, weil der Tierarzt sich im eigenen wirtschaftlichen Interesse in die Gefahr begibt, vom Tier seines Kunden verletzt zu werden („Handeln auf eigene Gefahr“)?
Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 166/08) bestätigte schon vor mehreren Jahren, dass die Haftung des Tierhalters gegenüber dem Arzt grundsätzlich in der Regel bestehen bleibt. Auch andere Gerichte, beispielsweise das OLG Celle (Az. 20 U 38/11), entschieden so. Ein Verschulden des Veterinärs, das mitursächlich für seine Verletzung durch das Tier ist, kann die Haftung allerdings auf eine Quote beschränken.
Eine neue Entscheidung des OLG Hamm aus dem Januar 2017 (Az. 6 U 104/15) bestätigt diese Rechtsprechung. Der später verletzte Tierarzt hatte sich dem zu behandelnden Tier in unsachgemäßer Weise genähert und wurde durch dessen Panikreaktion erheblich verletzt.
Das Gericht entschied, dass der Tierhalter grundsätzlich nach § 833 BGB für den Schaden hafte, doch müsse der Tierarzt sich eine Mitverursachung in Höhe von 25 Prozent zurechnen lassen, da er sich in schuldhaft fahrlässiger Weise, die sich hätte vermeiden lassen, verhalten und den Unfall daher zumindest mitverursacht habe.
Die Quote, die das Gericht hier festlegte, ist – wie so oft – eine Einzelfallentscheidung: Handelt der Tierarzt in keiner Weise fahrlässig, kann er seinen Schaden durchaus zu 100 Prozent ersetzt bekommen; allerdings ist auch ein Mitverschulden denkbar, das mit einem höheren Anteil als hier berücksichtigt wird.