Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Veröffentlichungsverbot für Tierfotos
Dass der Halter eines Tieres für die Veröffentlichung von Fotos seines Lieblings nicht ohne Weiteres ein Honorar verlangen kann und auch in aller Regel keinen Anspruch darauf hat, dass der Fotograf die Publikation des Bildes unterlässt, darf inzwischen als gefestigte Rechtsprechung gelten. Was aber geschieht, wenn das Veterinäramt die Veröffentlichung eines Tierfotos verbieten will, weil es angeblich tierschutzwidrige Zustände zeigt und womöglich sogar noch dafür wirbt? Mit dieser Frage hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu befassen (Az. 20 A 1403/10). Ein Verein bildete auf einer Homepage Tiere ab und gab Hinweise zu deren Erwerb im Ausland; die Kreaturen waren in einer Weise „bearbeitet“, die in Deutschland untersagt ist (im vorliegenden Fall Hunde mit kupierten Ohren). Das Veterinäramt untersagte dem Inhaber der Website das „Ausstellen“ solcher Tiere im Internet und begründete sein Verbot damit, dass deren Präsentation das Interesse an ihnen wecken oder verstärken könne. Der Verein klagte gegen dieses Verbot und bekam in zweiter Instanz Recht. Das Gericht hielt zunächst fest, dass allenfalls § 16 a des Tierschutzgesetzes als Ermächtigungsgrundlage für ein solches Verbot infrage komme. Nach dieser Vorschrift dürfe das Veterinäramt Anordnungen treffen, die zur Vermeidung künftiger Tierschutzverstöße notwendig seien. Das bloße Einstellen von Aufnahmen, die tierschutzwidrig behandelte Tiere zeigen, verstoße aber nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Selbst wenn gewisse Rassen oder Zuchtformen aufgrund ihrer tierschutzwidrigen Eigenschaften nicht „ausgestellt“ werden dürften, rechtfertige das nicht das ausgesprochene Verbot. Die Präsentation von Fotografien hingegen könne keinesfalls mit dem Ausstellen der Tiere gleichgesetzt werden. „Ausstellen“ sei nämlich nur das direkte, also das „körperliche“ Zurschaustellen. Das ausschließliche Zeigen von Fotos jedoch komme dem nicht gleich, sodass es auch nicht unter Bezug auf tierschutzrechtliche Vorschriften verboten werden könne.
Höchstrichterlich geklärt: Tierarzthaftung und Beweislastumkehr
Wer einem anderen gegenüber eine Dienstleistung – dazu gehören auch Arzt- oder Tierarztverträge – zu erbringen hat, schuldet Schadensersatz in der Regel nur, wenn er schuldhaft einen Fehler begangen, also mindestens fahrlässig gehandelt hat. Grundsätzlich gilt, dass der Anspruchsteller die volle Beweislast dafür trägt, dass der Tierarzt fahrlässig einen Fehler begangen hat und dass durch seine Fahrlässigkeit der Schaden entstanden ist, aufgrund dessen Ersatz verlangt wird. Mit Urteil vom 10. Mai 2016 (Az. VI ZR 247/15) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine Beweislastumkehr zu Lasten des Tierarztes jedenfalls dann gilt, wenn ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Im konkreten Fall hatte der Veterinär eine Verletzung des Tieres übersehen. Die entwickelte sich dann so schlimm weiter, dass die arme Kreatur schließlich eingeschläfert werden musste. Wie schon die Vorinstanz (OLG Oldenburg, Az. 14 U 100/14), so vertrat auch der BGH die Auffassung, dass ein grober Behandlungsfehler die Beweislast zu Ungunsten des Tierarztes umkehrt. Das bedeutet: Solange der Veterinär nicht das Gegenteil beweist, wird unterstellt, dass sein Behandlungsfehler den später eintretenden Schaden verursacht hat. Es blieb also bei der Entscheidung der Vorinstanz: Der Tierarzt haftete für die – als ursächlich vermuteten – Folgen seines Fehlers.
Wieder einmal: Kaufrecht beim Tier
Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Tier Mängel im kaufrechtlichen Sinn aufwies oder nicht (Urteil vom 26.1.2016, Az. 23 O 500/14). Wer privat bei einem Händler kauft („Verbrauchsgüterkauf“ – ein juristischer Begriff, der beim Kauf von Tieren leider oft eine besondere Bedeutung hat), kann sich in der Regel auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen. Das bedeutet: In den ersten sechs Monaten nach „Gefahrübergang“ (Übergabe des Kaufgegenstands) hat der gewerbliche Verkäufer im Streitfall in der Regel zu beweisen, dass er eine mangelfreie Kaufsache geliefert hat. Gelingt ihm das nicht, kann der Käufer zunächst Nacherfüllungsansprüche und danach gegebenenfalls eine Kaufpreisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend machen. Grundsätzlich gilt diese Vorschrift auch bei Tieren – aber eben nur grundsätzlich.
Tierhaltung in der Justizvollzugsanstalt
Die Haltung von Tieren in ihrer Zelle kann Straf- und Untersuchungsgefangenen unter bestimmten Umständen gestattet werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist Landesrecht (für die Untersuchungshaft beispielsweise das „Untersuchungshaftvollzugsgesetz“ in Nordrhein-Westfalen). Ein Untersuchungsgefangener, der sich die Kleintierhaltung in seiner Gefängniszelle genehmigen lassen wollte, scheiterte mit seinem Begehren, nachdem er schon in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, auch vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 2 WS 886/12). Das Gericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die Tierhaltung die anstaltsinternen Abläufe in der Untersuchungshaft störe.
Baurecht und Tierhaltung: OVG Münster entscheidet tierhalterfreundlich
Immer wieder kommt es zu Problemen, wenn engagierte Hobbytierhalter ihrer Beschäftigung in reinen Wohngebieten nachgehen. Oft verbietet die für das Baurecht zuständige Behörde die Haltung einer größeren Zahl von Tieren mit der Begründung, eine derart intensive Tierpflege sei mit dem Charakter eines Wohngebiets nicht zu vereinbaren. Auch der Betrieb einer größeren Menge von Terrarien im Keller einer reinen Wohngegend wurde in der Vergangenheit schon mit Argumenten aus dem Baurecht untersagt. Zum Glück geht es aber auch anders. Das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 18.2.2016, Az. 10 A 985/14) entschied über die Haltung einer größeren Zahl von Tieren.