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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Wieder einmal: Kaufrecht bei Tieren

Ein eher ungewöhnliches Urteil sprach kürzlich das Amtsgericht (AG) Bremervörde (Az. 5 C 154/ 16). Der Käufer eines nachweislich chronisch und unheilbar erkrankten Hundes, der jedoch leidensfrei weiterleben konnte, wollte den Kaufpreis in nahezu voller Höhe mindern, ohne jedoch das Tier zurückzugeben. Grundsätzlich gilt: Ist ein Tier „mangelhaft“, also krank, kann der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen, also entweder eine Ersatzlieferung oder aber eine Nachbesserung der Kauf-„Sache“ verlangen. Beim Tierkauf bedeutet „Nachbesserung“ meist, dass der Verkäufer das Tier tierärztlich behandeln lässt. Unter bestimmten Umständen (etwa Unzumutbarkeit) darf der Verkäufer die verlangte Art der Nacherfüllung verweigern. Im Fall einer endgültigen Verweigerung oder nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann der Käufer weitere Rechte in Anspruch nehmen, insbesondere Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und gegebenenfalls weitergehenden Schadensersatz. Im vorliegenden Fall stellte sich der Sachverhalt so dar, dass der dauerhaft kranke Hund wirtschaftlich wertlos war.

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Strenge Anforderungen an den Herkunftsnachweis im Artenschutzrecht

Oft genug gibt es Probleme mit dem Herkunftsnachweis im Artenschutzrecht. Das gilt auch für lebende Tiere, die aufgrund der artenschutzrechtlichen Beweislastumkehr (§ 46 BNatSchG) – der Besitzer hat die rechtmäßige Herkunft darzulegen – beschlagnahmt und eingezogen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 8.11. 2016, Az. 24 K 391.15) hatte sich kürzlich mit der Klage eines Kaufhauses zu befassen, das hochwertige Produkte aus Krokodilleder anbot. Sie waren beschlagnahmt worden, weil nach Auffassung der zuständigen Behörde kein ausreichender Nachweis für die Vermarktungserlaubnis der konkreten Gegenstände vorlag. Das Gericht bestätigte die Beschlagnahme und anschließende Einziehung der Lederwaren. Die vorgelegten Genehmigungen seien nicht eindeutig den angebotenen Taschen und Gürteln zuzuordnen. Auch die Tatsache, dass die Produkte von hochpreisigen und seriösen Herstellern stammten, erleichtere die Beweisführung nicht; der Ruf des Unternehmens sei ebenso wenig wie der hohe Preis des angebotenen Gegenstands ein hinreichender Nachweis für die rechtmäßige Herkunft. Die Entscheidung zeigt – selbst für den Handel mit beispielsweise rechtmäßigen Nachzuchten von gefährdeten Tierarten –, wie wichtig eine exakte Dokumentation auch des lebenden Tieres ist, damit der artenschutzrechtliche Nachweis der rechtmäßigen Herkunft zweifelsfrei gelingt.

Immer wieder: Tiertransporte durch Tierschutzvereine und die Frage der Gewerblichkeit

Das Problem beschäftigte in den vergangenen Jahren die Gerichte immer wieder aufs Neue: Tierschutzvereine, die ohne direkte Gewinnabsicht arbeiten, bringen vernachlässigte Tiere aus dem Ausland (in der Regel aus EU-Ländern) nach Deutschland und sehen sich mit hohen tierschutzrechtlichen Anforderungen konfrontiert. Die entscheidende Frage ist dabei regelmäßig, ob ein Tierschutzverein, der vom Übernehmer der Tiere einen höchstens kostendeckenden Aufwand verlangt, gewerblich tätig ist und damit den Vorschriften des § 11 TierSchG, insbesondere zum Punkt des Sachkundenachweises, unterfällt. Regelmäßig stellen sich die Vereine auf den Standpunkt, ihre Tierschutzarbeit sei als nicht gewerblich anzusehen. Der Europäische Gerichtshof (Az. C-301/14 vom 3.12.2015) und – ihm folgend – auch das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 23. 15, Urteil vom 7.7.2016) erteilten dieser Auffassung nun endgültig eine Absage. Auch wenn ein Tierschutzverein nicht mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht handele, sei sein Tun grundsätzlich als gewerblich einzustufen. Damit ist nicht nur § 11 TierSchG zu beachten. Auch die EU-Verordnung über gewerbsmäßige Tiertransporte hat für solches Tun gemeinnütziger Vereine Gültigkeit. Ein Gewinnstreben sei nicht erforderlich, um deren Tätigkeit als wirtschaftlich einzustufen. Daher seien die EU-Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte zu beachten; die Regelungen, die (privaten) Heimtierhaltern den Transport von Tieren, beispielsweise von Hunden, ohne großen bürokratischen Aufwand innerhalb der EU erlauben, seien hier nicht anwendbar.

Kosten sinnloser Tierarztbehandlung und Veterinäramtsgebühren

Ein Tierhalter, dessen Tier unter einer nicht heilbaren und tödlich endenden Erkrankung litt, vertraute zunächst der – falschen – Feststellung seines Tierarztes, dass diese Krankheit entgegen einer früheren Diagnose gar nicht vorliege. Da er erwartete, sein Tier mit einer aufwendigen Therapie noch retten zu können, investierte er eine nicht unerhebliche Summe in die tierärztliche Weiterbehandlung. Letzten Endes war die Krankheit aber doch vorhanden, und das Tier starb. Das Amtsgericht Hannover (Az. 565 C 6652/15) verurteilte den Veterinär zur Rückzahlung des Honorars.

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Veröffentlichungsverbot für Tierfotos

Dass der Halter eines Tieres für die Veröffentlichung von Fotos seines Lieblings nicht ohne Weiteres ein Honorar verlangen kann und auch in aller Regel keinen Anspruch darauf hat, dass der Fotograf die Publikation des Bildes unterlässt, darf inzwischen als gefestigte Rechtsprechung gelten. Was aber geschieht, wenn das Veterinäramt die Veröffentlichung eines Tierfotos verbieten will, weil es angeblich tierschutzwidrige Zustände zeigt und womöglich sogar noch dafür wirbt? Mit dieser Frage hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu befassen (Az. 20 A 1403/10). Ein Verein bildete auf einer Homepage Tiere ab und gab Hinweise zu deren Erwerb im Ausland; die Kreaturen waren in einer Weise „bearbeitet“, die in Deutschland untersagt ist (im vorliegenden Fall Hunde mit kupierten Ohren). Das Veterinäramt untersagte dem Inhaber der Website das „Ausstellen“ solcher Tiere im Internet und begründete sein Verbot damit, dass deren Präsentation das Interesse an ihnen wecken oder verstärken könne. Der Verein klagte gegen dieses Verbot und bekam in zweiter Instanz Recht. Das Gericht hielt zunächst fest, dass allenfalls § 16 a des Tierschutzgesetzes als Ermächtigungsgrundlage für ein solches Verbot infrage komme. Nach dieser Vorschrift dürfe das Veterinäramt Anordnungen treffen, die zur Vermeidung künftiger Tierschutzverstöße notwendig seien. Das bloße Einstellen von Aufnahmen, die tierschutzwidrig behandelte Tiere zeigen, verstoße aber nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Selbst wenn gewisse Rassen oder Zuchtformen aufgrund ihrer tierschutzwidrigen Eigenschaften nicht „ausgestellt“ werden dürften, rechtfertige das nicht das ausgesprochene Verbot. Die Präsentation von Fotografien hingegen könne keinesfalls mit dem Ausstellen der Tiere gleichgesetzt werden. „Ausstellen“ sei nämlich nur das direkte, also das „körperliche“ Zurschaustellen. Das ausschließliche Zeigen von Fotos jedoch komme dem nicht gleich, sodass es auch nicht unter Bezug auf tierschutzrechtliche Vorschriften verboten werden könne.

  1. Höchstrichterlich geklärt: Tierarzthaftung und Beweislastumkehr
  2. Wieder einmal: Kaufrecht beim Tier
  3. Tierhaltung in der Justizvollzugsanstalt
  4. Baurecht und Tierhaltung: OVG Münster entscheidet tierhalterfreundlich

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