Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Wieder einmal: Kaufrecht beim Tier
Die Frage der kaufrechtlichen Gewährleistung beim Tierkauf ist an dieser Stelle schon oft behandelt worden. Auch eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (Az. 2 S 117/11) befasst sich mit diesem Thema. Nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache vom Käufer zunächst die Gelegenheit zur „Nacherfüllung“ erhalten: Er muss die Möglichkeit haben, entweder die Kauf-„Sache“ nachzubessern oder eine mangelfreie Sache als Ersatz zu liefern. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen (§§ 439, 440 BGB). Beim Tierkauf ergibt sich jedoch häufig das Problem, dass eine sofortige tierärztliche Behandlung notwendig ist, um einem erkrankten oder verletzten Tier Schmerzen und Leiden zu ersparen.
Kaufrecht bei Tieren: gesetzliche Gewährleistung, Vereinbarung über Umtauschrecht, Umfang der Gewährleistung
Immer wieder kommt es zu Missverständnissen, wenn es um Umtausch und Gewährleistung im Kaufrecht geht. Einige aktuelle Entscheidungen geben Anlass, diese Dinge näher zu erläutern. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es bei einer mangelfreien „Kaufsache“ grundsätzlich nicht. Ob ein Verkäufer einen „Fehlkauf“ umtauscht, ist seine freie Entscheidung, solange keine Mängel gerügt werden. Der Umtausch von Tieren wird in der Regel vom Händler aus naheliegenden Gründen abgelehnt (sie könnten sich ja inzwischen mit einer Krankheit infiziert haben).
Vorsicht am Gartenteich!
Als Gartenteichbesitzer oder für einen Teich Verantwortlicher hat man die „Verkehrssicherungspflicht“ zu beachten. Bei ihrer Verletzung droht Ungemach, wenn es zu einem – wie auch immer gearteten – Schaden kommt. Aber wie weit reicht diese Pflicht? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 39/95): Ein Kind war in einen Teich gefallen und hatte bleibende Schäden davongetragen. Seine Eltern erhoben gegen die Teichbesitzer, die sie besucht hatten, Schadensersatzansprüche mit der Begründung, der Teich hätte durch Schutzmaßnahmen und Warnhinweise gesichert werden müssen.
Tiervermittlung durch gemeinnützige Vereine – gewerbliches Handeln?
Nach § 11 des Tierschutzgesetzes benötigt man für den gewerblichen Umgang mit Wirbeltieren eine Genehmigung, die von vielen Voraussetzungen, unter anderem einem Sachkundenachweis, abhängt. Der Begriff „gewerblich“ führt seit Jahren aber immer wieder zu Streitigkeiten. Umgangssprachlich wird darunter vor allem ein Handeln verstanden, das mit der Absicht verbunden ist, einen Gewinn zu erzielen. Dass dieser Begriff im Tierschutzgesetz wesentlich weiter reicht, wird in der Praxis oft übersehen. Auch der Hobby-Tierhalter, der seine Freizeitbeschäftigung intensiv treibt und seine Nachzuchten verkauft, läuft schnell Gefahr, als gewerblich eingestuft zu werden. Das löst nicht nur die damit einhergehenden steuerlichen Pflichten aus, sondern es führt vor allem auch dazu, dass die Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes notwendig ist.
Nochmals: Tierschutzgesetz und Gewerbe
Wann „züchtet“ man gewerblich im Sinn des Tierschutzgesetzes? Und was genau ist „Züchten“? Mit diesen Fragen befasste sich das Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 5 L 1875/10. DA, Beschluss vom 24. 5. 2011). Nicht jedes Vermehren ist schon „Züchten“. Man „züchtet“, wenn man Tiere geplant verpaart und bei den Nachkommen bestimmte Merkmale oder deren Kombinationen anstrebt. „Züchten“ ist dabei allein der Paarungsvorgang. Rechtlich gesehen, geht es also „nur“ um dessen Herbeiführen. Dass dies für das Erzeugen von Zuchtformen Gültigkeit hat, leuchtet ein. Wie sieht es aber bei Wildformen von Aquarienfischen aus? Nach Auffassung des Verfassers ist hier ebenfalls von „Züchten“ zu sprechen, denn schließlich möchte man die Eigenschaft „gesunde, kräftige Wildform“ an die Nachkommen weitergeben.