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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Wenn Tiere nicht stören und doch stören

Oft kommt es zu Streit, weil Nachbarn sich durch Tierhaltung gestört fühlen. Auseinandersetzungen etwa um einen Gartenteich – wegen quakender Frösch – haben schon die Zivilgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof beschäftigt. Auch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie das Baurecht können zu einer unerwarteten Einschränkung der Tierhaltung führen. Das gilt selbst für Tiere, die eigentlich gar nicht stören. Wer etwa Aquarienfische oder Terrarientiere in großer Zahl hält und vermehrt, kann in einer reinen Wohngegend Probleme bekommen, weil das erhöhte Verkehrsaufkommen durch häufige Besuche von Kaufinteressenten das Wohnen womöglich unzumutbar beeinträchtigt.

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Tier spart Steuern

Nach § 35 a des Einkommenssteuergesetzes werden für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen Ermäßigungen der Einkommenssteuer gewährt. So argumentierte ein Tierhalter, der seine Tiere während des Urlaubs von einem selbständigen Dienstleister betreuen ließ. Die Arbeit am Tier sei wie eine „Arbeit an Gegenständen“ zu bewerten. Die finanziellen Aufwendungen seien also wie haushaltsnahe Aufwendungen auf eine Sache einzustufen. Der Tierhalter klagte vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 3010/10 E), und das zuständige Finanzamt erkannte den geltend gemachten Anspruch auf Ermäßigung der Steuer an. Man sollte also stets prüfen, ob es möglich ist, Kosten für die Betreuung eines Tieres über die genannte Vorschrift steuerlich geltend zu machen. Fallen Tierarztkosten an, kann es ebenfalls sinnvoll sein, nicht nur die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern auch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen. Ob das Erfolg hat, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Tier spart Steuern Nach § 35 a des Einkommenssteuergesetzes werden für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen Ermäßigungen der Einkommenssteuer gewährt. So argumentierte ein Tierhalter, der seine Tiere während des Urlaubs von einem selbständigen Dienstleister betreuen ließ. Die Arbeit am Tier sei wie eine „Arbeit an Gegenständen“ zu bewerten. Die finanziellen Aufwendungen seien also wie haushaltsnahe Aufwendungen auf eine Sache einzustufen. Der Tierhalter klagte vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 3010/10 E), und das zuständige Finanzamt erkannte den geltend gemachten Anspruch auf Ermäßigung der Steuer an. Man sollte also stets prüfen, ob es möglich ist, Kosten für die Betreuung eines Tieres über die genannte Vorschrift steuerlich geltend zu machen. Fallen Tierarztkosten an, kann es ebenfalls sinnvoll sein, nicht nur die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern auch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen. Ob das Erfolg hat, hängt jedoch vom Einzelfall ab. 

Wieder einmal: Kaufrecht beim Tier

Die Frage der kaufrechtlichen Gewährleistung beim Tierkauf ist an dieser Stelle schon oft behandelt worden. Auch eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (Az. 2 S 117/11) befasst sich mit diesem Thema. Nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache vom Käufer zunächst die Gelegenheit zur „Nacherfüllung“ erhalten: Er muss die Möglichkeit haben, entweder die Kauf-„Sache“ nachzubessern oder eine mangelfreie Sache als Ersatz zu liefern. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen (§§ 439, 440 BGB). Beim Tierkauf ergibt sich jedoch häufig das Problem, dass eine sofortige tierärztliche Behandlung notwendig ist, um einem erkrankten oder verletzten Tier Schmerzen und Leiden zu ersparen.

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Kaufrecht bei Tieren: gesetzliche Gewährleistung, Vereinbarung über Umtauschrecht, Umfang der Gewährleistung

Immer wieder kommt es zu Missverständnissen, wenn es um Umtausch und Gewährleistung im Kaufrecht geht. Einige aktuelle Entscheidungen geben Anlass, diese Dinge näher zu erläutern. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es bei einer mangelfreien „Kaufsache“ grundsätzlich nicht. Ob ein Verkäufer einen „Fehlkauf“ umtauscht, ist seine freie Entscheidung, solange keine Mängel gerügt werden. Der Umtausch von Tieren wird in der Regel vom Händler aus naheliegenden Gründen abgelehnt (sie könnten sich ja inzwischen mit einer Krankheit infiziert haben).

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Vorsicht am Gartenteich!

Als Gartenteichbesitzer oder für einen Teich Verantwortlicher hat man die „Verkehrssicherungspflicht“ zu beachten. Bei ihrer Verletzung droht Ungemach, wenn es zu einem – wie auch immer gearteten – Schaden kommt. Aber wie weit reicht diese Pflicht? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 39/95): Ein Kind war in einen Teich gefallen und hatte bleibende Schäden davongetragen. Seine Eltern erhoben gegen die Teichbesitzer, die sie besucht hatten, Schadensersatzansprüche mit der Begründung, der Teich hätte durch Schutzmaßnahmen und Warnhinweise gesichert werden müssen.

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  1. Tiervermittlung durch gemeinnützige Vereine – gewerbliches Handeln?
  2. Nochmals: Tierschutzgesetz und Gewerbe
  3. Was ist eigentlich ein Tierschutzvertrag?
  4. Tierärztliche Aufwendungen für Fundtiere

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