Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Tiervermittlung durch gemeinnützige Vereine – gewerbliches Handeln?
Nach § 11 des Tierschutzgesetzes benötigt man für den gewerblichen Umgang mit Wirbeltieren eine Genehmigung, die von vielen Voraussetzungen, unter anderem einem Sachkundenachweis, abhängt. Der Begriff „gewerblich“ führt seit Jahren aber immer wieder zu Streitigkeiten. Umgangssprachlich wird darunter vor allem ein Handeln verstanden, das mit der Absicht verbunden ist, einen Gewinn zu erzielen. Dass dieser Begriff im Tierschutzgesetz wesentlich weiter reicht, wird in der Praxis oft übersehen. Auch der Hobby-Tierhalter, der seine Freizeitbeschäftigung intensiv treibt und seine Nachzuchten verkauft, läuft schnell Gefahr, als gewerblich eingestuft zu werden. Das löst nicht nur die damit einhergehenden steuerlichen Pflichten aus, sondern es führt vor allem auch dazu, dass die Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes notwendig ist.
Nochmals: Tierschutzgesetz und Gewerbe
Wann „züchtet“ man gewerblich im Sinn des Tierschutzgesetzes? Und was genau ist „Züchten“? Mit diesen Fragen befasste sich das Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 5 L 1875/10. DA, Beschluss vom 24. 5. 2011). Nicht jedes Vermehren ist schon „Züchten“. Man „züchtet“, wenn man Tiere geplant verpaart und bei den Nachkommen bestimmte Merkmale oder deren Kombinationen anstrebt. „Züchten“ ist dabei allein der Paarungsvorgang. Rechtlich gesehen, geht es also „nur“ um dessen Herbeiführen. Dass dies für das Erzeugen von Zuchtformen Gültigkeit hat, leuchtet ein. Wie sieht es aber bei Wildformen von Aquarienfischen aus? Nach Auffassung des Verfassers ist hier ebenfalls von „Züchten“ zu sprechen, denn schließlich möchte man die Eigenschaft „gesunde, kräftige Wildform“ an die Nachkommen weitergeben.
Was ist eigentlich ein Tierschutzvertrag?
Geben Tierschutzvereine und Auffangstationen Tiere weiter, schließen sie mit dem „Übernehmer“ – warum hier nicht „Käufer“ steht, siehe unten – meist einen Tierschutzvertrag. Seine wesentlichen Elemente sind in der Regel • eine Spende seitens des Übernehmers, • seine Verpflichtung, das Tier optimal zu halten, • meist das Kontroll- oder Besuchsrecht der Tierschutzorganisation, • gewöhnlich ein Verbot der Weitergabe sowie • das Recht der Tierschutzorganisation zur Rücknahme des Tieres, wenn sich tierschutzrelevante Mängel offenbaren. Mit einer solchen Vereinbarung möchten Tierschutzverein oder Auffangstation sicherstellen, dass das Tier optimal gehalten wird. Auch soll dessen Eigentum nicht auf den Übernehmer übergehen, um dem Abgeber eine bessere rechtliche Möglichkeit zu schaffen, es im Fall einer tierschutzwidrigen Unterbringung zurückzuholen.
Tierärztliche Aufwendungen für Fundtiere
Entstehen durch die tierärztliche Versorgung von Fundtieren Kosten, ist es Sache der Fundbehörde – meist der Stadt oder Gemeinde –, sie zu begleichen. Das musste eine Stadtverwaltung erfahren, die mit einem Tierschutzverein einen Vertrag geschlossen hatte, demzufolge der Verein zur Unterbringung und tierärztlichen Versorgung gefundener Haustiere verpflichtet war. Als an den Weihnachtsfeiertagen ein verletztes Haustier gefunden wurde, der Tierschutzverein jedoch nicht erreichbar war, wurde das Tier notoperiert. Der Tierarzt verlangte die Erstattung seiner Kosten von der Stadt als Fundbehörde, die jedoch die Zahlung verweigerte.
Bundesgerichtshof stärkt abermals Mieterrechte in der Tierhaltung
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) schon in einer früheren Entscheidung (Az. VIII ZR 340/ 06) die Tierhaltung wesentlich erleichtert und ihr weitgehendes Verbot mittels vorformulierter Klausel als unwirksam eingestuft hatte, hatte das höchste deutsche Zivilgericht sich erneut mit diesem Thema zu befassen (Urteil vom 20.3.2012, Az. VIII ZR 168/12). Es ging um die Frage, ob es zulässig ist, durch eine derartige Klausel die Haltung von Hunden und Katzen zu untersagen.