Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Brauchen wir nun schon einen Kaufvertrag für jeden Guppy?
An dieser Stelle wurde schon öfter über rechtliche Belange des Tierkaufs berichtet. Heute geht es „nur“ um den Gewährleistungsausschluss. Grundsätzlich gilt ja Folgendes: Beim Verkauf einer „Sache“, also auch eines Tieres, von privat an privat ist es möglich, einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Beim „Verbrauchsgüterkauf“, also dem Verkauf vom Händler an privat, kann die gesetzlich vorgegebene Gewährleistungsfrist nur verkürzt, jedoch nicht aufgehoben werden, und auch das nur bei gebrauchten „Kaufgegenständen“. Wenn aber nun ein Kaufvertrag unter privaten Züchtern zustande kommt, dann wird meist gefachsimpelt – über Züchterkniffe, Wasserwerte oder Spezialfutter –, aber haben Sie schon einmal im Fischkeller über Gewährleistung gesprochen?
Versand von Tieren – was ist zu beachten?
Immer öfter versenden gewerbliche und private Verkäufer ihre Tiere auf dem Postweg. Vor allem mit Wirbellosen geschieht das mehr oder weniger regelmäßig, aber auch Wirbeltiere gelangen häufig per Zusteller zu ihrem Empfänger. Es ist selbstverständlich, dass ein solcher Versand so schonend wie möglich zu erfolgen hat. Das ergibt sich schon aus den allgemeinen Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Was ist in Deutschland aber sonst noch zu bedenken? Insbesondere ist bei Tiertransporten jeglicher Art und Weise die Tierschutztransportverordnung vom 11. 2. 2009 zu beachten. Sie gilt grundsätzlich ergänzend zu EU-rechtlichen Vorschriften und zum Tierschutzgesetz. In § 8 dieser Verordnung ist der Versand von Tieren per Nachnahme geregelt, und er wird stark eingeschränkt: Nur wenn die Tiere schriftlich bestellt werden und der Besteller dem Absender die sofortige Annahme schriftlich zusichert, ist ein Versand lebender Tiere per Nachnahme zulässig. Eine Erleichterung gilt für gewerblich Tätige: Besitzen Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (also eine Genehmigung für den gewerblichen Umgang mit Tieren), kann der Besteller die schriftliche Zusicherung für zwölf Monate im Voraus erteilen; in diesem Fall bedarf die Bestellung auch nicht der Schriftform.
Unterhalt für das Haustier nach der Scheidung
Wenn im Rahmen der Scheidung vertraglich vereinbart wird, dass einer der früheren Ehegatten einen festen Unterhaltsbetrag für das früher gemeinsame Tier zahlt, dann ist ein solcher Vertrag nicht ohne Weiteres kündbar. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 21 UF 87/05) hatte über einen derartigen Fall zu entscheiden: Der Ehemann hatte sich im Rahmen der Scheidung vertraglich verpflichtet, an seine ehemalige Ehefrau für den früher gemeinsamen Hund monatlich 100 Euro Unterhalt zu zahlen, solange das Tier lebte. Sein Versuch, sich mit gerichtlicher Hilfe aus diesem Vertrag zu befreien, blieb erfolglos: Er musste die Zahlungen bis zum Ableben des Tieres fortsetzen.
Reisemängel und Schadenersatz
Auch Natur- und Tierfreunde bemühen oft das Reiserecht (§§ 651 a ff. BGB), um nach einer vermeintlich mangelhaften Reise Schadenersatz und Schmerzensgeld zu erstreiten. Der diesbezügliche Versuch eines Urlaubers, der – mit einer Banane in der Hand – in einer Hotelanlage von einem Affen gebissen wurde, blieb allerdings erfolglos. Er sei so heftig am Finger verletzt worden, dass er drei Tage in seinem Zimmer geblieben sei und auch anschließend noch erhebliche Schmerzen gelitten habe. Das Amtsgericht Köln (Az. 138 C 379/10) wies die Klage ab: Ein Reiseveranstalter habe aufgrund des Reisevertrages zwar Fürsorgepflichten. Vor allem sei er angehalten, vor nicht vorhersehbaren Gefahren zu warnen. Dies gelte aber nicht für Situationen, die jeder selbst einschätzen könne.
Wenn Tiere nicht stören und doch stören
Oft kommt es zu Streit, weil Nachbarn sich durch Tierhaltung gestört fühlen. Auseinandersetzungen etwa um einen Gartenteich – wegen quakender Frösch – haben schon die Zivilgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof beschäftigt. Auch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie das Baurecht können zu einer unerwarteten Einschränkung der Tierhaltung führen. Das gilt selbst für Tiere, die eigentlich gar nicht stören. Wer etwa Aquarienfische oder Terrarientiere in großer Zahl hält und vermehrt, kann in einer reinen Wohngegend Probleme bekommen, weil das erhöhte Verkehrsaufkommen durch häufige Besuche von Kaufinteressenten das Wohnen womöglich unzumutbar beeinträchtigt.