Rössels Recht
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein im Taunus und spezialisiert auf Tierrecht.
Das Recht am eigenen (Tier-)Bild …
Darf man eigentlich Tiere beliebig fotografieren und die Bilder dann veröffentlichen? Dass der Mensch ein Recht am eigenen Bild hat und – mit Einschränkungen, beispielsweise bei Personen des öffentlichen Lebens – selbst darüber bestimmen kann, ob und wo sein Konterfei abgebildet wird, ist nicht neu. Aber: Kann ein Tierhalter auch darüber bestimmen, ob sein Tier abgelichtet werden darf – und vor allem, ob der Fotograf die Abbildungen dann noch publizieren darf? Die Antwort lautet: „Im Prinzip nein, aber …“ Das bedeutet, dass Fotos von Tieren grundsätzlich vom Fotografen veröffentlicht werden dürfen, dass es dabei aber Grenzen gibt. So darf der Bildautor beispielsweise das Hausrecht des Tierhalters nicht verletzen, um ein Foto zu machen. Auch kann es rechtlich problematisch sein, wenn man in einen fremden Garten hineinfotografiert. Und wenn Personen, etwa der Tierhalter, auf dem Bild zu sehen sind, so sind in jedem Fall deren Persönlichkeitsrechte zu beachten – das heißt, der oder die abgebildete(n) Person(en) muss (müssen) mit einer Veröffentlichung einverstanden sein (zu seinem Schutz sollte der Fotograf sich dieses Einverständnis immer schriftlich geben lassen). Die Frage des Hausrechts ist insbesondere in zoologischen Gärten von Bedeutung: Zoos, in denen das Fotografieren generell nur nach dem Erwerb einer Fotoerlaubnis zugelassen wird, sind dem Verfasser dieser Zeilen nicht mehr bekannt; allerdings kann der Zoobetreiber die gewerbliche Nutzung – und überhaupt die Publikation von Fotos – durchaus von einer Genehmigung abhängig machen. Die Rechtsprechung hatte sich mit dem „Recht am eigenen Tierfoto“ bereits zu befassen. Das Amtsgericht Köln (Az. 111 C 33/10) entschied, dass ein Tierfoto, das nicht unter Verletzung fremder Haus- oder Persönlichkeitsrechte angefertigt wurde, auch veröffentlicht werden darf, ohne dass der Eigentümer des abgebildeten Tieres zustimmt. Schließlich werde durch das alleinige Fotografieren nicht in das Eigentumsrecht des Tierhalters eingegriffen, und Rückschlüsse auf den Tierhalter seien auch nicht möglich. Ähnlich urteilte, wie der Presse zu entnehmen war, kürzlich das Oberlandesgericht München (das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt, aber voraussichtlich in Kürze bei der Redaktion zu erfragen); auch hier wurde dem Halter des fotografierten Tieres ein Anspruch auf Zahlung nicht zuerkannt. Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht
Beratungspflicht des Händlers beim Einsatz von Medikamenten
Reiserecht und Wohnungseigentumsrecht
Badeverbot wegen Hai-Gefahr als Reisemangel? Das Amtsgericht München (Az. 242 C 16069/ 12) hatte sich mit der Klage eines Reisenden zu befassen, der ein Badeverbot am Urlaubsort, das die örtlichen Behörden aufgrund eines Hai-Angriffs erlassen hatten, als Reisemangel empfand. In seinen Badefreuden beeinträchtigt, wollte der Kläger die Hälfte des Reisepreises zurückerstattet haben. Mit diesem Ansinnen erlebte er vor dem Gericht jedoch eine Niederlage. Weder einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises (§ 651 d BGB) noch ein Anrecht auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Urlaubsfreude (§ 651 f BGB) erkannte das Amtsgericht an: Der Strand sei benutzbar gewesen, der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, seinen Kunden auch noch ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot – erst recht, wenn es zum Schutz der Urlauber erfolgt – sei daher keinesfalls ein Reisemangel.
Tiere im Aufzug nicht erlaubt? Das Amtsgericht Freiburg hatte sich im April dieses Jahres (Az. 56 C 2496/12 WEG) mit einem wahrlich tierischen Problem zu befassen: In der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage war ein Beschluss so aufgefasst worden, dass der Transport von Tieren im Aufzug untersagt sei. Ein Mieter kümmerte sich jedoch nicht um das vermeintliche Verbot und beförderte seinen Hund im Fahrstuhl, was schließlich zu einem Rechtsstreit führte. Das Urteil des Freiburger Gerichts: Der Beschluss ist nichtig und damit von vornherein unwirksam. Ein generelles Verbot, Tiere in einem Aufzug zu transportieren, schränke die Eigentumsrechte erheblich und unzumutbar stark ein. Vor allem, wenn die Hausordnung kein Tierhaltungsverbot enthalte, sei ein solches Transportverbot nicht hinnehmbar.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht
Nochmals: Haftet der Tierarzt für Untersuchungen im Zusammenhang mit einem Tierverkauf?
Mit Urteil vom 29.5.2013 (Az. 12 U 178/12) hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden, ob ein Tierkäufer Schadensersatzansprüche gegenüber einem Tierarzt geltend machen kann, der vom Verkäufer mit der Untersuchung des Tieres beauftragt worden war und dabei eine Erkrankung übersehen hatte. Das Gericht verneinte diese Frage, zumindest für den Fall, dass der Tierarzt eine Haftungsbeschränkung mit dem Verkäufer vereinbart habe. Das traf hier zu, und deswegen könne der Käufer sich wegen einer übersehenen Krankheit nicht an den Veterinär halten. Eine vertragliche Vereinbarung, dass der Tierarzt nicht gegenüber Käufern hafte, könne wirksam zwischen Verkäufer und Arzt abgeschlossen werden; dann, so das Gericht, komme es auch nicht mehr darauf an, ob der Tierarzt die Erkrankung fahrlässig, also schuldhaft, übersehen habe oder nicht. Im Übrigen sei der Käufer des Tieres ausreichend durch seine Ansprüche gegen den Verkäufer geschützt. Dass die Haftung des Tierarztes, sollte er die Erkrankung des Tieres tatsächlich fahrlässig übersehen haben, dennoch nicht auszuschließen ist – jedenfalls solange es keinen vertraglichen Haftungsausschluss gibt –, hat der Bundesgerichtshof ja bereits festgestellt (Az. VIII ZR 7/11). Der Tierarzt tut also gut daran, mit dem Verkäufer einen solchen Ausschluss zu vereinbaren. Von Dietrich Rössel
Der Gartenteich im gemieteten Garten
Die Frage, wie weit der vertragsgemäße Gebrauch einer gemieteten Wohnung geht, war gerade im Mietrecht immer wieder dann strittig, wenn es um Art und Umfang der zulässigen Tierhaltung ging. Aber nicht nur die Tierhaltung in der Wohnung, sondern auch die Frage, ob in einem gemieteten Garten ein Teich angelegt werden darf, kann zum Streit zwischen Vermieter und Mieter führen. Darf also ein Mieter ohne Weiteres einen Teich bauen? Oder ist das ein nicht mehr vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache? Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Lübeck zu befassen (Az. 14 S 61/92): Der Mieter eines Hauses – und Gartens – legte einen Teich an, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen. Der klagte daraufhin auf Beseitigung des Gartenteichs, doch ohne Erfolg: Obwohl im Mietvertrag festgelegt war, dass eine Umgestaltung des Gartens nur mit seiner Zustimmung erfolgen durfte, konnte er diesen seinen Anspruch nicht auf diese Vereinbarung stützen. Eine vertragswidrige Nutzung, so das Gericht, liege nicht vor; da die Anlage eines Teichs nicht ausdrücklich untersagt worden sei, müsse der Vermieter die vorübergehende Umgestaltung hinnehmen. Allerdings bestehe nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Verpflichtung des Mieters, den Teich wieder zu entfernen. Hier hat das Gericht allerdings Wesentliches übersehen: Siedeln sich in dem Teich geschützte Tierarten, insbesondere Amphibien, ohne Zutun des Mieters an, können erhebliche Probleme auftreten. Als Lebensraum solcher Arten dürfte der Teich nämlich nicht mehr beseitigt werden! Das ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 39 Absatz 1, 44 Absatz 1 Nr. 3) sowie aus den Landesnaturschutzgesetzen. Die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Situation können sehr weit gehen: Die Nachbarn des unfreiwilligen Teichbesitzers könnten, sofern sie Mieter sind, unter Umständen und im Extremfall prüfen, ob ihnen wegen des Froschgequakes eine Mietminderung zusteht. Und das würde ziemlich aufwendig: So wäre hierzu zunächst festzustellen, ob der Lärm ortsunüblich und unzumutbar ist; eine Prognose für einen derartigen Rechtsstreit zu geben ist fast nicht möglich. Dietrich Rössel