Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Veräußerung von Tieren durch das Veterinäramt
Unter bestimmten Umständen darf ein Veterinäramt Tiere, die aus Tierschutzgründen sichergestellt wurden, auch ohne oder gegen den Willen ihres Eigentümers verkaufen („Notveräußerung“). Sicherstellung und Veräußerung sind in § 16 a TierSchG geregelt. Eine solche Veräußerung eines Tieres ist nur dann zulässig, wenn eine anderweitige tiergerechte Unterbringung nicht möglich ist oder der Halter sie innerhalb einer angemessenen Frist nicht sicherstellen kann.
„Knabberfische“ vor Gericht?
Die Saugbarbe Garra rufa steht schon lange in dem Ruf, bei manchen Hautkrankheiten zwar keine Heilung, aber eine Linderung der Beschwerden auszulösen. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ihr Einsatz überhaupt zulässig ist. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Nordrhein- Westfalen hielt im September 2011 in einer Stellungnahme (http://www. lanuv.nrw.de/agrar/tiergesundheit/ tierschutz/pdf/ 110929_RdVfG_GarraRufa. pdf) fest, dass die Tiere vor allem durch das häufige Umsetzen Stress und – damit verbunden – Schmerzen, Leiden und Schäden aushalten müssen. Ihr Einsatz für „Wellness-Zwecke“ (Pediküre, Maniküre) ist daher nicht erlaubnisfähig. Für medizinisch- therapeutische Zwecke – ein vernünftiger Grund nach dem TierSchG – hingegen kann im Einzelfall eine Erlaubnis nach § 11 Nr. 3 a TierSchG erteilt werden. Allerdings ist sicherzustellen, dass die für diese Tierhaltung optimalen Bedingungen (gerade in hygienischer Hinsicht) gewährleistet sind. Bisher mussten sich Gerichte wohl noch nicht mit „Knabberfischen als Nutztieren“ befassen. Der rein kosmetische Einsatz war einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem VG Augsburg: Ungeachtet der tierschutzrechtlichen Bedenken, ob er die gesundheitlichen Belastungen der Fische rechtfertigt, wurde der Betrieb im Rahmen eines Vergleichs – wenn auch zunächst befristet – genehmigt. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Tierschutzverstöße: Wegnahme, Tierhaltungsverbote …
Immer wieder müssen Verwaltungsgerichte darüber entscheiden, welche Maßnahmen ein Veterinäramt ergreifen darf, wenn tierschutzwidrige Zustände vorliegen, so auch im vergangene Jahr das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 2 K 204/11 KO, Urteil vom 8.9.2011): Der Klägerin waren vom Veterinäramt Wirbeltiere weggenommen und anderweitig untergebracht worden. Sie versuchte, die Situation, die sie selbst als mangelhaft empfand, damit zu rechtfertigen, dass ihr Vermieter ihr den Zugang zur Wohnung versperrt habe, sodass sie keine Möglichkeit mehr hatte, ihre Tiere zu pflegen.
Artgerechte Tierhaltung kontra zu kleine Wohnung – Grüße aus dem Goldfischglas!
So mancher Rechtsstreit sorgt für Erstaunen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 12.1.2012, Az. 16 K 4995/ 11) musste sich kürzlich mit der Frage befassen, ob man Tiere tierschutzkonform halten muss, wenn die Wohnung zu klein ist. Es war der sprichwörtliche Streit um das Goldfischglas, auch wenn es hier nicht um ein solches ging, sondern um die Pflege einer Wasserschildkröte. Ihr Eigentümer hielt sie in einer Wolldecke (!) und badete sie gelegentlich in einer Schüssel mit einer Grundfläche von 30 x 30 Zentimetern.
Schmerzensgeld für Tiere?
Mitunter haben Gerichte sich mit wahrhaft „tierischen“ Problemen zu befassen. Kürzlich stand das Amtsgericht Wiesbaden vor der Tatsache, dass ein Halter wegen angeblich tierschutzwidriger Behandlung seines Tieres Schmerzensgeld verlangte (AG Wiesbaden, Urteil vom 18.8.2011, Az. 93 C 2691/11 – 24). Schließlich sei jemand (in einem Hundesalon – das lässt sich aber auch auf die tierärztliche Behandlung von Tieren übertragen) mit dem Tier so schlecht umgegangen, dass es unnötig und überdurchschnittlich stark verängstigt worden sei. Das Gericht wies die Klage ab: Ungeachtet der Tatsache, dass das Tier auch im Zivilrecht besonders schützenswert ist (§ 90 a BGB, das „Tier als Mitgeschöpf“), gehe der Schutz des „Mitgeschöpfes Tier“ nicht so weit, dass sich Schmerzensgeld fordern lässt, wenn es verletzt oder schlecht behandelt wurde; das sehe das Tierschutzgesetz nicht vor. (Um Missverständnisse zu vermeiden: Wer ein Tier schuldhaft verletzt, muss natürlich für die Tierarztkosten aufkommen!) Aber wie sieht es aus, wenn der Mensch besonders leidet, weil sein Tier an den Folgen eines fremdverschuldeten Unfalls ums Leben kam?