Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Tierhaltung und Mietrecht
Seitdem der Bundesgerichtshof, wie an dieser Stelle bereits berichtet, sich tierhalterfreundlich zu Klauseln in Mietverträgen äußerte, die die Haltung von Tieren (zu) sehr einschränken (Az. VIII ZR 168/12), folgten einige Gerichte dieser Auffassung. So stufte das Landgericht Berlin (Az. 63 S 493/12) nicht nur das Totalverbot der Haltung bestimmter Tierarten als unwirksam ein, sondern auch eine Formulierung, die die Haltung von bestimmten Tiergruppen (hier Hunde und Katzen) von einer Genehmigung abhängig macht. Das bedeutet, dass stets im Einzelfall und unter Abwägung der Interessen aller Vertragsparteien zu entscheiden ist, ob eine Tierhaltung genehmigt wird.
Wieder einmal – der Frosch im Gartenteich
Die Frage der Lärmbelästigung durch Frösche beschäftigte schon viele Gerichte. Das juristische Problem besteht darin, dass der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber dem Teichbesitzer mit artenschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert: Es ist nicht einfach erlaubt, unter Artenschutz stehende Tiere umzusiedeln oder gar durch das Verfüllen eines Teichs ihren Lebensraum zu zerstören. Dietrich Rössel
Nun sind die Knabberfische wirklich vor Gericht ...
Die rechtlichen Fragen um die Nutzung von „Knabberfischen“ wurden in dieser Zeitschrift bereits dargestellt (Rössel 2013). Nun hatte ein Gericht – wohl erstmalig – über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Garra rufa – und zwar nicht zu medizinischen, sondern zu kosmetischen Zwecken in einem Friseursalon – zu entscheiden. Das Ergebnis überrascht. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 15.5.2014, Az. 16 K 5116/ 12) – verpflichtete die beklagte Stadt dazu, der Klägerseite die tierschutzrechtliche Genehmigung für den Einsatz der Fische zu erteilen. Zur Begründung wurde angeführt, dass auch kosmetische Zwecke ein nachvollziehbares, billigenswertes Interesse sein könnten. Im konkreten Fall seien die Haltungs- und Einsatzbedingungen für die Tiere so beschaffen, dass ein etwaiges Leiden der Fische im Vergleich zu dem zu erwartenden Nutzen als geringfügig anzusehen sei. Der Einsatz sei daher zu genehmigen. Das Urteil erstaunt. Der Einsatz von Saugbarben zu rein kosmetischen Zwecken ist nach Ansicht des Verfassers und wohl auch nach Auffassung der meisten Veterinärbehörden rechtlich nicht vertretbar. Ob die Entscheidung rechtskräftig wird oder ob eine Berufungsinstanz das Urteil noch ändert, bleibt abzuwarten – und zu hoffen. Dietrich Rössel
Literatur Rössel, D. (2013): „Knabberfische“ vor Gericht? – D. Aqu. u. Terr. Z. (DATZ) 66 (11): 40–41.
Tierhalterhaftung in einer Züchtergemeinschaft
Die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht, richtet sich vor allem nach § 833 BGB und tritt nicht erst ein, wenn er schuldhaft gehandelt, also etwa fahrlässig nicht auf seinen Pflegling aufgepasst hat.
Tierhalterhaftung ist – mit wenigen Ausnahmen – Gefährdungshaftung; der Besitzer eines Tieres ist also schon deshalb schadensersatzpflichtig, weil er ein besonderes Gefahrenmoment setzt und weil Tiere auch bei korrektem Umgang ein unberechenbares Verhalten an den Tag legen können.
Gefährliche Tiere - auch Bayern hat jetzt eine "Fischliste"
Erstmals vor 20 Jahren (DATZ 8/1994) wurde an dieser Stelle über Rechtsfragen berichtet, die Haltung gefährlicher Tiere betreffend. Schon damals bestand in Bayern die Regelung durch den Artikel 37 LStVG. In der Liste der Tierarten, die als gefährlich einzustufen sind, befinden sich nun auch Fische, und zwar die folgenden Familien, Gattungen und Arten: • Rochen (Batoidea): Zitterrochen (Torpedinidae), Stechrochenartige (Myliobatidae und Dasyatidae); • Haie (Selachii): Hammerhaie (Sphyrnidae) und Requiemhaie (Carcharhinidae); • Skorpionfische (Scorpaenidae): Steinfische (Synanceia spp.), Teufelsfische (Inimicus spp.) und Feuerfische (Pterois spp.); • Petermännchen (Trachinidae); • Himmelsgucker (Uranoscopus spp.); • Muränen (Muraenidae): alle über 1,5 Meter lang werdenden Arten; • Meeraal (Conger conger); • Zitteraale (Electrophorus spp.