Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Gewerbsmäßiger Umgang mit Tieren
Wer gewerblich mit Wirbeltieren umgeht – sie vor allem züchtet oder mit ihnen handelt –, benötigt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes. Nach Nr. 12.2.1.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz ist die Zucht als gewerblich anzusehen, wenn der jährliche Verkaufserlös (also der Umsatz, nicht etwa der Gewinn!) DM 4.000 beträgt (der DM-Betrag steht heute noch in der Vorschrift; manche Behörden gehen von einem Umsatz von € 2.000 aus, andere rechnen exakt und legen € 2.045,16 als Grenze zugrunde).
Gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren liegt vor, wenn es selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht des Gewinnerzielens betrieben wird.
Häufig kommt es vor, dass jemand, der sich gewerblich mit Tieren betätigen will, zwar einen Antrag stellt, aber nicht bis zum Erteilen der Genehmigung wartet, sondern sofort damit beginnt. Das ist unzulässig! Nach § 11 Absatz 3 TierSchG darf er das erst, wenn die Erlaubnis vorliegt. Wer nicht so lange wartet, muss damit rechnen, dass ihm sein Vorhaben untersagt wird.
Ebenfalls in § 11 Absatz 3 TierSchG ist geregelt, dass die Veterinärbehörde die Tätigkeit bei Nichtvorliegen der Genehmigung untersagen soll.
Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2012, Az. 23 K 4431/ 10) richtig feststellte, handelt es sich hier um eine Ermessensvorschrift. Das bedeutet, dass die Behörde in der Regel die Untersagung auszusprechen und nur in Ausnahmefällen davon abzusehen hat. Ist also ein vollständiger Antrag gestellt und sind alle Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, dann kann die Behörde in Einzelfällen von ihrem Ermessen Gebrauch machen und von einem Verbot absehen (Hirt, Maisack & Moritz, RN 27 zu § 11 TierSchG).
Auf eine solche Ausnahme zu vertrauen und einfach nach dem Motto: „Es ist ja alles vollständig, also wird es schon gut gehen“, mit dem gewerblichen Tun zu beginnen, ist allerdings nicht klug und dürfte das Verhältnis zwischen Antragsteller und Amt nachhaltig verschlechtern. Besser und ratsam ist es, sich vorher bei der Veterinärbehörde zu erkundigen, ob sie einen Beginn des Gewerbes duldet, bevor die Genehmigung vorliegt. Von Dietrich Rössel
Kaufrecht – Haftung des Verkäufers und des voruntersuchenden Tierarztes
Mit diesem Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2011, Az. VII ZR 136/11) zu befassen: Ein Tierarzt hatte Erkrankungen übersehen, die er hätte bemerken müssen. Anstelle sich nun an den Verkäufer zu wenden, um seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen (Nacherfüllung – entweder Nachbesserung der Kauf-„sache“ oder Ersatzlieferung), hielt der Käufer sich sofort an den Tierarzt, der sich – in den ersten Instanzen mit Erfolg – darauf berief, dass der Betroffene sich zunächst an den Vorbesitzer zu halten habe.
Kaufrecht – Haftung des Verkäufers und des voruntersuchenden Tierarztes (2)
Mit diesem Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2011, Az. VII ZR 136/11) zu befassen: Ein Tierarzt hatte Erkrankungen übersehen, die er hätte bemerken müssen. Anstelle sich nun an den Verkäufer zu wenden, um seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen (Nacherfüllung – entweder Nachbesserung der Kauf-„sache“ oder Ersatzlieferung), hielt der Käufer sich sofort an den Tierarzt, der sich – in den ersten Instanzen mit Erfolg – darauf berief, dass der Betroffene sich zunächst an den Vorbesitzer zu halten habe.
Kaufrecht – Haftung des Verkäufers und des voruntersuchenden Tierarztes (3)
Mit diesem Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2011, Az. VII ZR 136/11) zu befassen: Ein Tierarzt hatte Erkrankungen übersehen, die er hätte bemerken müssen. Anstelle sich nun an den Verkäufer zu wenden, um seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen (Nacherfüllung – entweder Nachbesserung der Kauf-„sache“ oder Ersatzlieferung), hielt der Käufer sich sofort an den Tierarzt, der sich – in den ersten Instanzen mit Erfolg – darauf berief, dass der Betroffene sich zunächst an den Vorbesitzer zu halten habe.
Nun gibt es auch „gefährliche Fische“
Bremens neue Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit. Bremen hat schon seit 1994 eine Regelung zur Haltung gefährlicher Tiere. Am 23.10. 2012 wurde die neue Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit bekanntgegeben (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9.11.2012, Seiten 467 ff.), die am 1.12. in Kraft trat. Erstmals sind von einer solchen Regelung auch Fische betroffen.