Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Reiserecht und Wohnungseigentumsrecht
Badeverbot wegen Hai-Gefahr als Reisemangel? Das Amtsgericht München (Az. 242 C 16069/ 12) hatte sich mit der Klage eines Reisenden zu befassen, der ein Badeverbot am Urlaubsort, das die örtlichen Behörden aufgrund eines Hai-Angriffs erlassen hatten, als Reisemangel empfand. In seinen Badefreuden beeinträchtigt, wollte der Kläger die Hälfte des Reisepreises zurückerstattet haben. Mit diesem Ansinnen erlebte er vor dem Gericht jedoch eine Niederlage. Weder einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises (§ 651 d BGB) noch ein Anrecht auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Urlaubsfreude (§ 651 f BGB) erkannte das Amtsgericht an: Der Strand sei benutzbar gewesen, der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, seinen Kunden auch noch ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot – erst recht, wenn es zum Schutz der Urlauber erfolgt – sei daher keinesfalls ein Reisemangel.
Tiere im Aufzug nicht erlaubt? Das Amtsgericht Freiburg hatte sich im April dieses Jahres (Az. 56 C 2496/12 WEG) mit einem wahrlich tierischen Problem zu befassen: In der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage war ein Beschluss so aufgefasst worden, dass der Transport von Tieren im Aufzug untersagt sei. Ein Mieter kümmerte sich jedoch nicht um das vermeintliche Verbot und beförderte seinen Hund im Fahrstuhl, was schließlich zu einem Rechtsstreit führte. Das Urteil des Freiburger Gerichts: Der Beschluss ist nichtig und damit von vornherein unwirksam. Ein generelles Verbot, Tiere in einem Aufzug zu transportieren, schränke die Eigentumsrechte erheblich und unzumutbar stark ein. Vor allem, wenn die Hausordnung kein Tierhaltungsverbot enthalte, sei ein solches Transportverbot nicht hinnehmbar.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht
Der Gartenteich im gemieteten Garten
Die Frage, wie weit der vertragsgemäße Gebrauch einer gemieteten Wohnung geht, war gerade im Mietrecht immer wieder dann strittig, wenn es um Art und Umfang der zulässigen Tierhaltung ging. Aber nicht nur die Tierhaltung in der Wohnung, sondern auch die Frage, ob in einem gemieteten Garten ein Teich angelegt werden darf, kann zum Streit zwischen Vermieter und Mieter führen. Darf also ein Mieter ohne Weiteres einen Teich bauen? Oder ist das ein nicht mehr vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache? Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Lübeck zu befassen (Az. 14 S 61/92): Der Mieter eines Hauses – und Gartens – legte einen Teich an, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen. Der klagte daraufhin auf Beseitigung des Gartenteichs, doch ohne Erfolg: Obwohl im Mietvertrag festgelegt war, dass eine Umgestaltung des Gartens nur mit seiner Zustimmung erfolgen durfte, konnte er diesen seinen Anspruch nicht auf diese Vereinbarung stützen. Eine vertragswidrige Nutzung, so das Gericht, liege nicht vor; da die Anlage eines Teichs nicht ausdrücklich untersagt worden sei, müsse der Vermieter die vorübergehende Umgestaltung hinnehmen. Allerdings bestehe nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Verpflichtung des Mieters, den Teich wieder zu entfernen. Hier hat das Gericht allerdings Wesentliches übersehen: Siedeln sich in dem Teich geschützte Tierarten, insbesondere Amphibien, ohne Zutun des Mieters an, können erhebliche Probleme auftreten. Als Lebensraum solcher Arten dürfte der Teich nämlich nicht mehr beseitigt werden! Das ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 39 Absatz 1, 44 Absatz 1 Nr. 3) sowie aus den Landesnaturschutzgesetzen. Die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Situation können sehr weit gehen: Die Nachbarn des unfreiwilligen Teichbesitzers könnten, sofern sie Mieter sind, unter Umständen und im Extremfall prüfen, ob ihnen wegen des Froschgequakes eine Mietminderung zusteht. Und das würde ziemlich aufwendig: So wäre hierzu zunächst festzustellen, ob der Lärm ortsunüblich und unzumutbar ist; eine Prognose für einen derartigen Rechtsstreit zu geben ist fast nicht möglich. Dietrich Rössel
Gewerbsmäßiger Umgang mit Tieren
Wer gewerblich mit Wirbeltieren umgeht – sie vor allem züchtet oder mit ihnen handelt –, benötigt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes. Nach Nr. 12.2.1.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz ist die Zucht als gewerblich anzusehen, wenn der jährliche Verkaufserlös (also der Umsatz, nicht etwa der Gewinn!) DM 4.000 beträgt (der DM-Betrag steht heute noch in der Vorschrift; manche Behörden gehen von einem Umsatz von € 2.000 aus, andere rechnen exakt und legen € 2.045,16 als Grenze zugrunde).
Gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren liegt vor, wenn es selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht des Gewinnerzielens betrieben wird.
Häufig kommt es vor, dass jemand, der sich gewerblich mit Tieren betätigen will, zwar einen Antrag stellt, aber nicht bis zum Erteilen der Genehmigung wartet, sondern sofort damit beginnt. Das ist unzulässig! Nach § 11 Absatz 3 TierSchG darf er das erst, wenn die Erlaubnis vorliegt. Wer nicht so lange wartet, muss damit rechnen, dass ihm sein Vorhaben untersagt wird.
Ebenfalls in § 11 Absatz 3 TierSchG ist geregelt, dass die Veterinärbehörde die Tätigkeit bei Nichtvorliegen der Genehmigung untersagen soll.
Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2012, Az. 23 K 4431/ 10) richtig feststellte, handelt es sich hier um eine Ermessensvorschrift. Das bedeutet, dass die Behörde in der Regel die Untersagung auszusprechen und nur in Ausnahmefällen davon abzusehen hat. Ist also ein vollständiger Antrag gestellt und sind alle Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, dann kann die Behörde in Einzelfällen von ihrem Ermessen Gebrauch machen und von einem Verbot absehen (Hirt, Maisack & Moritz, RN 27 zu § 11 TierSchG).
Auf eine solche Ausnahme zu vertrauen und einfach nach dem Motto: „Es ist ja alles vollständig, also wird es schon gut gehen“, mit dem gewerblichen Tun zu beginnen, ist allerdings nicht klug und dürfte das Verhältnis zwischen Antragsteller und Amt nachhaltig verschlechtern. Besser und ratsam ist es, sich vorher bei der Veterinärbehörde zu erkundigen, ob sie einen Beginn des Gewerbes duldet, bevor die Genehmigung vorliegt. Von Dietrich Rössel
Kaufrecht – Haftung des Verkäufers und des voruntersuchenden Tierarztes
Mit diesem Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2011, Az. VII ZR 136/11) zu befassen: Ein Tierarzt hatte Erkrankungen übersehen, die er hätte bemerken müssen. Anstelle sich nun an den Verkäufer zu wenden, um seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen (Nacherfüllung – entweder Nachbesserung der Kauf-„sache“ oder Ersatzlieferung), hielt der Käufer sich sofort an den Tierarzt, der sich – in den ersten Instanzen mit Erfolg – darauf berief, dass der Betroffene sich zunächst an den Vorbesitzer zu halten habe.
Kaufrecht – Haftung des Verkäufers und des voruntersuchenden Tierarztes (2)
Mit diesem Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2011, Az. VII ZR 136/11) zu befassen: Ein Tierarzt hatte Erkrankungen übersehen, die er hätte bemerken müssen. Anstelle sich nun an den Verkäufer zu wenden, um seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen (Nacherfüllung – entweder Nachbesserung der Kauf-„sache“ oder Ersatzlieferung), hielt der Käufer sich sofort an den Tierarzt, der sich – in den ersten Instanzen mit Erfolg – darauf berief, dass der Betroffene sich zunächst an den Vorbesitzer zu halten habe.