Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Zu schnell gefahren auf dem Weg zum Tierarzt …
An Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr sollte man sich stets halten. Mitunter gibt es aber Situationen, die den Blick auf das Wesentliche trüben.
So wurde ein Autofahrer, der sein schwer erkranktes Tier zum Tierarzt brachte und dabei deutlich zu schnell fuhr, vor dem Amtsgericht Koblenz zu einer Geldbuße verurteilt (Urteil vom 29.4.2013, Az. 2010 Js 43957/12 – 34 OWi). Allerdings entschied das Gericht tierfreundlich: Es setzte die Buße auf € 35,– herab, mit der für den Betroffenen erfreulichen Folge, dass es keine Punkte in Flensburg gab. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 Kilometern pro Stunde wären sonst nicht nur € 80,– zu zahlen gewesen, sondern es wäre auch zu einem Punkteeintrag gekommen. Da nach Ansicht des Gerichts eine besondere Stresssituation vorlag und der Autofahrer noch keine Punkte hatte, war es eher großzügig.
Das ist nicht immer der Fall: In einer ähnlichen Situation (DATZ 4/2008) blieb es bei der vollen Geldbuße und auch beim Fahrverbot (es ging um eine Geschwindigkeitsübertretung von 54 Kilometern pro Stunde). Es liegt stark im Ermessen des Richters, ob der Tierschutz im Einzelfall tatsächlich zu einer milderen Beurteilung der Ordnungswidrigkeit führt. Dietrich Rössel
Unsachgemäße Tiertransporte
Dass Tiere „sach“gemäß, also tierschutzgerecht, transportiert werden müssen, versteht sich von selbst. Verstöße gegen diese Selbstverständlichkeit können, je nach Einzelfall, als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden (wobei der Straftatbestand des § 17 TierSchG – „Tierquälerei“ – nur für Wirbeltiere gilt).
... schon wieder: Haftung des Tierarztes gegenüber dem Tierkäufer
In DATZ 9/2013 berichtete ich über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das die Haftung eines vom Verkäufer beauftragten Tierarztes gegenüber dem Käufer für übersehene „Sachmängel“ (Krankheiten, falsch zugesicherte Eigenschaften eines zu , Tieres) ablehnte. Es geht aber auch anders: Unter dem Aktenzeichen 21 U 143/12 urteilte am 5. September wiederum das OLG Hamm. Auch in diesem Fall hatte der Tierarzt mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer vereinbart. Der zuständige Senat des OLG hielt diese Haftungsbeschränkung jedoch ausdrücklich für unwirksam und verurteilte den Tierarzt – er hatte eine von den Zusicherungen abweichende Eigenschaft des Tieres übersehen – zur Zahlung von Schadensersatz. Das in DATZ 9/2013 referierte Urteil eines anderen Senats am selben Gericht hatten die zuständigen Richter dabei übrigens nicht übersehen – sie vertraten eben nur eine andere Rechtsauffassung … Nur am Rande: Da in dem vorliegenden Fall der Tierverkäufer eine Eigenschaft des Tieres falsch angegeben hatte, haftet er in einer solchen Konstellation natürlich ebenfalls!
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht
Das Recht am eigenen (Tier-)Bild …
Darf man eigentlich Tiere beliebig fotografieren und die Bilder dann veröffentlichen? Dass der Mensch ein Recht am eigenen Bild hat und – mit Einschränkungen, beispielsweise bei Personen des öffentlichen Lebens – selbst darüber bestimmen kann, ob und wo sein Konterfei abgebildet wird, ist nicht neu. Aber: Kann ein Tierhalter auch darüber bestimmen, ob sein Tier abgelichtet werden darf – und vor allem, ob der Fotograf die Abbildungen dann noch publizieren darf? Die Antwort lautet: „Im Prinzip nein, aber …“ Das bedeutet, dass Fotos von Tieren grundsätzlich vom Fotografen veröffentlicht werden dürfen, dass es dabei aber Grenzen gibt. So darf der Bildautor beispielsweise das Hausrecht des Tierhalters nicht verletzen, um ein Foto zu machen. Auch kann es rechtlich problematisch sein, wenn man in einen fremden Garten hineinfotografiert. Und wenn Personen, etwa der Tierhalter, auf dem Bild zu sehen sind, so sind in jedem Fall deren Persönlichkeitsrechte zu beachten – das heißt, der oder die abgebildete(n) Person(en) muss (müssen) mit einer Veröffentlichung einverstanden sein (zu seinem Schutz sollte der Fotograf sich dieses Einverständnis immer schriftlich geben lassen). Die Frage des Hausrechts ist insbesondere in zoologischen Gärten von Bedeutung: Zoos, in denen das Fotografieren generell nur nach dem Erwerb einer Fotoerlaubnis zugelassen wird, sind dem Verfasser dieser Zeilen nicht mehr bekannt; allerdings kann der Zoobetreiber die gewerbliche Nutzung – und überhaupt die Publikation von Fotos – durchaus von einer Genehmigung abhängig machen. Die Rechtsprechung hatte sich mit dem „Recht am eigenen Tierfoto“ bereits zu befassen. Das Amtsgericht Köln (Az. 111 C 33/10) entschied, dass ein Tierfoto, das nicht unter Verletzung fremder Haus- oder Persönlichkeitsrechte angefertigt wurde, auch veröffentlicht werden darf, ohne dass der Eigentümer des abgebildeten Tieres zustimmt. Schließlich werde durch das alleinige Fotografieren nicht in das Eigentumsrecht des Tierhalters eingegriffen, und Rückschlüsse auf den Tierhalter seien auch nicht möglich. Ähnlich urteilte, wie der Presse zu entnehmen war, kürzlich das Oberlandesgericht München (das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt, aber voraussichtlich in Kürze bei der Redaktion zu erfragen); auch hier wurde dem Halter des fotografierten Tieres ein Anspruch auf Zahlung nicht zuerkannt. Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht