Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Tierhalterhaftung in einer Züchtergemeinschaft
Die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht, richtet sich vor allem nach § 833 BGB und tritt nicht erst ein, wenn er schuldhaft gehandelt, also etwa fahrlässig nicht auf seinen Pflegling aufgepasst hat.
Tierhalterhaftung ist – mit wenigen Ausnahmen – Gefährdungshaftung; der Besitzer eines Tieres ist also schon deshalb schadensersatzpflichtig, weil er ein besonderes Gefahrenmoment setzt und weil Tiere auch bei korrektem Umgang ein unberechenbares Verhalten an den Tag legen können.
Gefährliche Tiere - auch Bayern hat jetzt eine "Fischliste"
Erstmals vor 20 Jahren (DATZ 8/1994) wurde an dieser Stelle über Rechtsfragen berichtet, die Haltung gefährlicher Tiere betreffend. Schon damals bestand in Bayern die Regelung durch den Artikel 37 LStVG. In der Liste der Tierarten, die als gefährlich einzustufen sind, befinden sich nun auch Fische, und zwar die folgenden Familien, Gattungen und Arten: • Rochen (Batoidea): Zitterrochen (Torpedinidae), Stechrochenartige (Myliobatidae und Dasyatidae); • Haie (Selachii): Hammerhaie (Sphyrnidae) und Requiemhaie (Carcharhinidae); • Skorpionfische (Scorpaenidae): Steinfische (Synanceia spp.), Teufelsfische (Inimicus spp.) und Feuerfische (Pterois spp.); • Petermännchen (Trachinidae); • Himmelsgucker (Uranoscopus spp.); • Muränen (Muraenidae): alle über 1,5 Meter lang werdenden Arten; • Meeraal (Conger conger); • Zitteraale (Electrophorus spp.
Schäden in der Mietwohnung durch Tierhaltung – zahlt die Haftpflichtversicherung?
Wer eine Privathaftpflichtversicherung hat, wähnt oft, sie würde alle von ihm angerichteten Schäden übernehmen. Dass dies keineswegs so ist, musste ein Mieter erfahren, in dessen Wohnung aufgrund intensiver Tierhaltung erhebliche Schäden entstanden waren. Diese Schäden hatte der Tierhalter seinem Vermieter zu ersetzen; sein Versuch, sich an seiner Haftpflichtversicherung schadlos zu halten, scheiterte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 9.9.2013, Az. 5 W 72/13).
In den meisten Privathaftpflichtversicherungen ist die Übernahme von Schäden, die ein Mieter an der von ihm gemieteten Wohnung anrichtet, ausgeschlossen. Es gibt allerdings Versicherungsverträge, in denen solche „Mietsachschäden“ ausdrücklich erfasst sind. Ein solcher Vertrag lag hier vor, dennoch ging der Mieter leer aus. Der Grund dafür war, dass eine „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen war. Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einer derart intensiven Tierhaltung des Mieters aus, dass eine übermäßige Beanspruchung der Wohnung vorlag. Damit war die Versicherung von ihrer Zahlungspflicht befreit.
Es gibt übrigens auch Haftpflichtversicherungen, die „schleichend entstehende Schäden“ ausschließen; gerade Wasserschäden aufgrund eines leicht undichten und langsam auslaufenden Aquariums gehören dazu! In solchen Fällen muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Es lohnt sich also, die Versicherungsbedingungen seiner Privathaftpflichtversicherung genau zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Versicherer zu klären, ob eine Erweiterung des Versicherungsumfangs gegen eine – meist geringe – Erhöhung der Versicherungsprämie möglich ist.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht
Wann ist ein Tier eigentlich „mangelhaft“?
Die Frage, wann ein lebendes Tier als Kaufgegenstand „mangelhaft“ ist, ist entscheidend für die Entstehung der Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung, gegebenenfalls auch Schadensersatz, Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag). Gerade beim Kauf von Tieren stellt sich allerdings die Frage, wo der „Mangel“ beginnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) (Az. 15 U 7/12) hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Mit Urteil vom 27.8.2013 hielt es zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Tieres fest, dass dessen „übliche Beschaffenheit“ (bei deren Bejahung man Mängelfreiheit voraussetzen darf) gerade nicht bedeutet, dass das Tier in jeder Hinsicht dem „Idealzustand“ entspreche. Da alle Lebewesen mit individuellen Anlagen ausgestattet seien, so das Gericht, müsse ein Käufer immer mit gewissen physiologischen Abweichungen vom Idealzustand rechnen, die deshalb noch nicht als Mangel einzustufen seien. Solche Abweichungen und auch die damit verbundenen Risiken für die Entwicklung eines Tieres seien daher noch nicht per se Mängel. Vor allem hafte der Verkäufer keinesfalls für den Fortbestand des Gesundheitszustandes eines Tieres.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht
Zu schnell gefahren auf dem Weg zum Tierarzt …
An Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr sollte man sich stets halten. Mitunter gibt es aber Situationen, die den Blick auf das Wesentliche trüben.
So wurde ein Autofahrer, der sein schwer erkranktes Tier zum Tierarzt brachte und dabei deutlich zu schnell fuhr, vor dem Amtsgericht Koblenz zu einer Geldbuße verurteilt (Urteil vom 29.4.2013, Az. 2010 Js 43957/12 – 34 OWi). Allerdings entschied das Gericht tierfreundlich: Es setzte die Buße auf € 35,– herab, mit der für den Betroffenen erfreulichen Folge, dass es keine Punkte in Flensburg gab. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 Kilometern pro Stunde wären sonst nicht nur € 80,– zu zahlen gewesen, sondern es wäre auch zu einem Punkteeintrag gekommen. Da nach Ansicht des Gerichts eine besondere Stresssituation vorlag und der Autofahrer noch keine Punkte hatte, war es eher großzügig.
Das ist nicht immer der Fall: In einer ähnlichen Situation (DATZ 4/2008) blieb es bei der vollen Geldbuße und auch beim Fahrverbot (es ging um eine Geschwindigkeitsübertretung von 54 Kilometern pro Stunde). Es liegt stark im Ermessen des Richters, ob der Tierschutz im Einzelfall tatsächlich zu einer milderen Beurteilung der Ordnungswidrigkeit führt. Dietrich Rössel