Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Schadensersatzerecht
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang jemand, dessen Tier von einem Dritten verletzt wird, einen höheren Schadensersatz verlangen kann, als das Tier „wirtschaftlich wert“ ist (Urteil vom 27.10.2015, Az. VI ZR 23/15). Das ist bereits in § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB geregelt. Die Vorschrift lautet: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“ Sind die Tierarztkosten also höher als der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Tieres, dann hat der Schädiger sie dem Grundsatz nach zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof setzt dem jedoch Grenzen. Grundsätzlich sei im Einzelfall zu entscheiden, in welcher Höhe Heilbehandlungskosten für ein Tier verhältnismäßig seien. Im konkreten Fall erachtete der BGH die dreifache Höhe des Betrags, der für das verletzte Tier jährlich an „Unterhaltskosten“ aufzuwenden war, als ausreichend. Mehr könne der geschädigte Tierhalter auch unter Heranziehung des im Grundgesetz (Artikel 20 a) und im BGB (§ 90 a) festgeschriebenen Tierschutzgedankens nicht verlangen. Dabei sei nicht nur zu beachten, ob die aufgewendeten Kosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen seien, sondern auch das „individuelle Verhältnis“ – also die persönliche Bindung – zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier zu berücksichtigen. Ob gegebenenfalls die Alternative – nämlich das Einschläfern des verletzten Tieres – überhaupt mit dem Tierschutzgesetz in Einklang zu bringen wäre, darüber verlor der BGH leider kein Wort. Im Einzelfall kann diese Entscheidung zu bedenklichen Ergebnissen führen. Mancher geschädigte Tierhalter wird sich unter solchen Umständen nicht auf die Risiken eines Rechtsstreits einlassen. Ob ein Einschläfern des verletzten Tieres aus rein wirtschaftlichen Gründen dann womöglich sogar ein „Töten ohne vernünftigen Grund“ und damit nach § 17 TierSchG eine Straftat darstellt, bleibt offen … Oder hängt die Frage, wann ein Grund für die Tötung „vernünftig“ im Sinne des Tierschutzgesetzes ist, jetzt vom Geld ab? Dietrich Rössel
Tierschutz und Kunstfreiheit – vom Konflikt zwischen Grundrechten
Das Grundgesetz schützt die Freiheit der Kunst. Artikel 5 GG lautet: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Diese Regelung ist gut und wichtig, kann aber mit anderen Grundrechten in Konflikt geraten.
Mängel beim Bau einer Teichanlage und Schadensersatzpflicht für verendete Fische
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-23 U 60/10) hatte sich mit der Klage eines Teichbesitzers zu befassen, der nach dem Einbau einer neuen Ozonanlage ein massenhaftes Sterben seiner wertvollen Koi-Karpfen erlebte. Bei der Beweisaufnahme hatte sich herausgestellt, dass mehrere Zeugen die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tiere bei eingeschalteter Ozonanlage beobachteten; wurde sie ausgeschaltet, ging es den Tieren wieder besser. Wie schon das Gericht erster Instanz ging auch das OLG Düsseldorf davon aus, dass der Teichbauer aufgrund mangelhafter Durchführung des Werkvertrags (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) Ersatz für die verendeten Kois zu leisten habe.
Qualzuchten: Behörde darf Kastration anordnen
§ 11 b TierSchG verbietet unter anderem – kurz zusammengefasst – die Zucht von Wirbeltieren, die aufgrund erblicher oder züchterischer Veränderungen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 23.9. 2015, Az. VG 24 K 202.14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Veterinäramt in einem solchen Fall die Kastration der als Qualzucht eingestuften Tiere anordnen darf. Nach Wissen des Verfassers hatte noch nie ein Gericht über diese Frage zu entscheiden. Das VG bejahte die Frage: Ist ein Tier durch die Zucht so verändert, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, ist es als Qualzucht einzustufen, und es darf nicht weiter mit ihm gezüchtet werden. Im konkreten Fall bestätigte ein tierärztliches Gutachten die Qualzuchteigenschaft des betroffenen Tieres. Daher, so das Gericht, sei die Behörde nach § 11 b Absatz 2 TierSchG befugt, Unfruchtbarmachung des Tieres durch Kastration anzuordnen. Da der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Berufung zugelassen. Den Gesetzestext zu § 11b TierSchG finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet. de/tierschg/__11b. html. Dietrich Rössel
Knabberfische und kein Ende
Nach den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen und Meiningen hatte sich nun auch das VG Köln (Urteil vom 16.7.2015, Az. 13 K 1281/14) mit der tierschutzrechtlichen Genehmigung der Haltung von „Knabberfischen“ (Garra rufa) zu rein kosmetischen Zwecken zu befassen. Leider folgte auch dieses Gericht den inzwischen wohl in sämtlichen Bundesländern vorliegenden Empfehlungen nicht und wies die zuständige Behörde an, neu zu entscheiden. Die beklagte Behörde hatte zuvor befunden, dass die Haltung der Fische allein zu kosmetischen Zwecken nicht mit dem Verständnis eines ethisch geprägten Tierschutzes zu vereinbaren sei. Dies sah das Gericht anders und führte aus, dass die Belange des Tierschutzes mit dem Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit in Einklang zu bringen seien.