Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Wenn Tierschutz und Artenschutz miteinander kollidieren …
Mitunter können Ziele des Artenschutzes (der Erhalt gefährdeter Arten) und des Tierschutzes (der Schutz des einzelnen Individuums vor Schmerzen, Leiden und Schäden) miteinander kollidieren.
Über einen solchen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 4 ME 48/19) zu entscheiden, wobei das Gericht dem Ziel des Tierschutzes faktisch Vorrang einräumte, was es in seiner Argumentation allerdings nicht berücksichtigte.
Die Frage, ob ein unter Artenschutz stehendes Tier aus Tierschutzgründen getötet werden dürfe, wurde hier bejaht. Ein Wolf, der sich anhand seines Gen-Codes klar identifizieren ließ, hatte mehrfach Rinder angegriffen. Die zuständige Behörde hatte eine Genehmigung für die „zielgerichtete letale Entnahme“ des Wolfs aus
der Natur erteilt.
Der Eilantrag einer Naturschutzvereinigung gegen diese Entscheidung blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Gericht legte seinem Beschluss vor allem zugrunde, dass der Wolf erhebliche und unzumutbare wirtschaftliche Schäden anrichten könne: Schließlich habe er Rinderherden angegriffen, bei denen an sich ausreichender „Herdenschutz“ bestehe. Auch drohe die Gefahr, dass der Wolf seine Jagdtechnik an andere Wölfe weitergeben könne. Eine Alternative zur Tötung des Tieres gebe es nicht, insbesondere könnten Schutzmaßnahmen für die Rinder (etwa hohe Elektrozäune) nicht flächendeckend umgesetzt werden.
Dass der Kollision zwischen Tier- und Artenschutzrecht in der Entscheidung kein Raum gegeben wurde, ist schade – hier hätte man die jeweiligen Rechtsgüter grundsätzlich gegeneinander abwägen können. Ähnliche Probleme können sich beispielsweise ergeben, wenn die Vermehrung einer gefährdeten Art erfolgreich gelingt, indem man die betreffenden Tiere – sicher nicht leidensfrei – mit einer Hormoninjektion zum Laichen stimuliert.
Auch wenn der hier geschilderte Fall mit dem unanfechtbaren Beschluss des OVG abgeschlossen ist, könnten sich ähnliche Diskussionen an anderer Stelle wiederholen.
Kaufrecht – und die Grenzen der Schadensersatzpflicht des Verkäufers
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 9 O 142/17) hatte sich mit der Klage eines Tierkäufers zu befassen, der die Tierarztkosten für die Behandlung seines gerade erst gekauften Hundes vom Verkäufer zurückverlangte. Das Tier war vor dem Verkäuf tierärztlich untersucht und geimpft worden. Bei der Übergabe wirkte es gesund, zeigte sich wenige Tage später allerdings doch erkrankt – und zwar an einer Krankheit, gegen die es geimpft war.
Die Kosten der – erfolgreichen – tierärztlichen Behandlung wurden dem Kläger allerdings nicht ersetzt. Er trug vor, das Tier sei schon bei der Übergabe erkrankt gewesen, ungeachtet der recht kurzen Inkubationszeit. Der Verkäufer habe zwar einen Umtausch angeboten; der sei für ihn jedoch ebenso unzumutbar gewesen wie die Anwendung eines vom Verkäufer überlassenen Serums gegen die Erkrankung.
Demgegenüber war der beklagte Verkäufer der Ansicht, dass der Hund sich auch nach der Übergabe angesteckt haben könnte. Im Übrigen habe er mehrere Möglichkeiten im Rahmen der Nacherfüllung angeboten. Die von ihm vorgeschlagene Art der Behandlung des Tieres sei auch günstiger gewesen.
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsauffassung des Beklagten und wies die Klage ab.
Selbst wenn das Tier tatsächlich schon bei der Übergabe erkrankt gewesen sei, habe der Verkäufer keinen Schadensersatz zu leisten: Er habe nämlich alles getan, um nur gesunde Tiere zu verkaufen (Durchführung sämtlicher erforderlichen tierärztlichen Untersuchungen und Impfungen), und damit die ihm obliegende Sorgfalt beachtet.
Auch habe der Beklagte – anders als der Kläger behauptete – nichts getan, was ein erhöhtes Ansteckungsrisiko des Hundes ausgelöst hätte.
Zu der Frage, ob die Parvovirose so schnell behandelt werden muss, dass ein Nacherfüllungsverlangen aus Tierschutzgründen nicht gestellt zu werden braucht, sondern auch ohne Verschulden des Verkäufers die Tierarztkosten ausnahmsweise als Schadensersatz zu übernehmen sind, hat das Gericht sich allerdings nicht geäußert.
Woran das liegt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Denkbar ist durchaus, dass der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine solche Notwendigkeit begründet hätten.
Kein Freispruch für Tierschützer!
Das weithin beachtete Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt, das Tierschützer freisprach, die in ein Tierzuchtunternehmen eingedrungen waren, um Beweise für die tierschutzwidrige Tierhaltung zu erlangen, ist eine Einzelfallentscheidung (Rössel 2018); ein Beschluss des OLG Stuttgart vom 4.9.2018 (Az. 2 Rv 26 Ss 145/18) bestätigt das.
Auch in diesem Fall war ein Tierschützer in einen (Mast-)Betrieb eingedrungen, um dort Verstöße ge-gen den Tierschutz zu dokumentieren. In diesem Fall wurde der Tierschützer rechtskräftig wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Er hatte zu seiner Verteidigung argumentiert, Massentierhaltung verursache immer tierschutzwidrige Zustände, und die Behörden täten sowieso nichts.
Diese Argumentation half dem Tierschützer aber nicht. Die angeprangerte Tierhaltung sei noch als „sozial adäquat“ anzusehen, und solange keine konkre-ten Anhaltspunkte für tierschutzwidrige Zustände in der konkreten Haltungsanlage vorlägen und auch keine direkten Hinweise auf Untätigkeit der Behörde, sei das Tun der Tierschützer nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Die „Hoffnung“, tierschutzwidrige Zustände dokumentieren zu können, reiche nicht aus. Sonst dürfe nämlich jedermann ohne konkreten Verdacht in die Räumlichkeiten eines anderen eindringen.
Der Fall unterscheide sich auch von dem, den das OLG Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte: Dort gab es nämlich konkrete Hinweise auf das Vorliegen tierschutzwidriger Umstände wie auch auf das Untätigbleiben der zuständigen Behörde.
Literatur
Rössel, D. (2018): Freispruch für Tierschützer. – D. Aqu. u. Terr. Z (DATZ) 71 (9): 11.
Artenschutzrecht: Die Beweislast für den rechtmäßigen Besitz liegt weiterhin beim Tierhalter!
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen (Beschluss vom 18.2.2019, Az. 3 L 5042/18.GI) hatte sich mit der Beschlagnahme zweier Strahlenschildkröten (Astrochelys radiata) zu befassen. Der Antragsteller, der die in seinem Besitz befindlichen Tiere weiterverkaufen wollte, konnte nicht lückenlos nachweisen, dass er die Reptilien tatsächlich – wie er behauptete – von einem deutschen Züchter erhalten hatte. Er hatte zwar offizielle und gesiegelte Dokumente vorgelegt, doch waren die ursprünglichen Siegel verletzt. Das Gericht nahm an, dass die rechtmäßige Herkunft der Tiere allein aufgrund der Siegelverletzung nicht mehr nachgewiesen sei, und bestätigte die Beschlagnahme; insoweit sei die Behörde auch zum Handeln verpflichtet und habe keinerlei Ermessensspielraum.
Das Gericht wies auch auf die Verpflichtung hin, jede Schildkröte in bestimmten zeitlichen Abständen zu fotografieren und zu wiegen, um ihre Identität langfristig bestätigen zu können.
Die der Entscheidung zugrundeliegenden Regeln finden sich in §§ 44 bis 47 BNatSchG. Die Nachweispflicht ist in § 46, die Einziehung und – als Vorstufe – die Beschlagnahme in §§ 47 in Verbindung mit § 51 BNatSchG geregelt. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut allerdings um eine „Kann“-Vorschrift, doch nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass eine Beschlagnahme erfolgen muss. Im vorliegenden Fall waren die Tiere dem Besitzer immerhin nicht weggenommen worden, sodass er nicht auch noch die Unterbringungskosten zu tragen hatte.
In derartigen Fällen – vor allem, wenn der Besitzer die Tiere gutgläubig erworben hat – sind Naturschutzbehörden mitunter bereit, sie trotz Beschlagnahme und gegebenenfalls darauf folgender Einziehung dem Betroffenen zur weiteren Haltung zu lassen. Dann sollte versucht werden, darauf hinzuwirken, dass der Halter ein Aneignungsrecht an etwaigen Nachzuchten bekommt. Hier haben die Behörden tatsächlich einen erheblichen Ermessensspielraum.
Das Bundesnaturschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/.
Fundtierstation
Eine Fundtierstation ist eine genehmigungspflichtige Einrichtung im Sinn des Tierschutzgesetzes.
Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hatte sich mit den Klagen einer Tierärztin zu befassen, die der Auffassung war, eine von ihr betriebene Fundtierstation sei keine tierheimähnliche Einrichtung, sondern ein genehmigungsfreier, untergeordneter Teil ihrer Tierarztpraxis.
Diese Einschätzung wurde von dem Gericht zurückgewiesen (Az. 6 A 22/17 sowie im vorangegangenen Eilverfahren Az. 6 B 16/17). Aufgrund des räumlichen Umfangs der Station und der erheblichen Zahl von über 200 Fundtieren im Jahr 2016 müsse eine tierheimähnliche Einrichtung gesehen werden. Da die genehmigungspflichtig ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG) und die Klägerin über keine Erlaubnis verfügte, habe der Landkreis ihr den Betrieb der Fundtierstation zu Recht untersagt.
Die gleichzeitig geführte Klage auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Genehmigung wurde ebenfalls zurückgewiesen (Az. 6 A 530/ 17). Zwar sei die Klägerin zuverlässig und habe auch die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, doch seien weder die Räumlichkeiten noch die vorhandene Quarantänestation ausreichend, um eine solche Zulassung erteilen zu können.
Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Fundtier-Quarantäne nicht in ausreichender Weise vom Praxisbetrieb getrennt sei.