• Startseite
  • Das aktuelle Heft
    • Inhaltsverzeichnis
    • Titelthema
    • Vorschau
  • DATZ plus
    • Sonderhefte
  • Service
    • Artikel zum Heft
    • C-Nummern
    • DATZ - von 1948 an
    • Erstbeschreibungen
    • Jahresinhalte
    • L 46 - Der Zebrawels
    • L-Welse im Überblick
    • Sonderhefte
    • Sonderhefte Downloads
  • Forum
    • Kurzmeldungen
    • Leserbriefe
    • aufgetaucht
    • Rössels Recht
    • Testlauf
    • Wasserdicht
  • Abonnement
  • Archiv
 
  • Startseite
  • Das aktuelle Heft
    • Inhaltsverzeichnis
    • Titelthema
    • Vorschau
  • DATZ plus
    • Sonderhefte
  • Service
    • Artikel zum Heft
    • C-Nummern
    • DATZ - von 1948 an
    • Erstbeschreibungen
    • Jahresinhalte
    • L 46 - Der Zebrawels
    • L-Welse im Überblick
    • Sonderhefte
    • Sonderhefte Downloads
  • Forum
    • Kurzmeldungen
    • Leserbriefe
    • aufgetaucht
    • Rössels Recht
    • Testlauf
    • Wasserdicht
  • Abonnement
  • Archiv

Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Haustiere in der Ferienwohnung: Mietrecht nicht anwendbar

Das Amtsgericht Laufen (Az. 2 C 618/16) wies die Schadensersatzklage eines Tierhalters ab, der eine Ferienwohnung gebucht hatte und sein Tier – einen Hund – mitbringen wollte. Da die Vermieterin der Wohnung das Tier nicht duldete, musste der Hundehalter eine Ersatzwohnung nehmen und klagte – vergeblich – auf Schadensersatz.
Das Gericht führte aus, dass mietrechtliche Regelungen in einem solchen Fall keine Anwendungen finden. Der Vertrag über eine Ferienwohnung sei kein Miet- (§§ 535 ff. BGB), sondern ein Beherbergungsvertrag (dabei handelt es sich um einen Vertrag eigener Art mit Elementen verschiedener Vertragstypen).
Aufgrund der häufigen Mieterwechsel in einer Ferienwohnung und der üblichen zusätzlichen Überlassung von Alltagsgegenständen sei der Vertrag nicht mit einem Wohnungsmietvertrag zu vergleichen. Damit habe der Wohnungsanbieter weitergehende Rechte, so auch zu dem Verbot, Tiere in die Wohnung mitzubringen.
Wer zusammen mit seinen Tieren ein Ferienquartier beziehen will, tut also gut daran, sich vorher dar­über zu informieren, ob das überhaupt gestattet ist.

Schadensersatzansprüche gegen Katzenhalter

Oft scheitern die Ansprüche eines durch eine Katze Geschädigten an deren Halter einfach daran, dass er nicht beweisen kann, dass es wirklich dessen Katze war, die die Schäden verursacht hat.
Dass es auch anders geht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Bremen (Az. 19 C 227/16): Der Nachbar eines Katzenhalters wehrte sich dagegen, dass das Tier sein Grundstück fortwährend betrat, was bei einer einzigen Katze normalerweise aufgrund des „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ kaum möglich ist (vergleiche etwa Landgericht [LG] Darmstadt, Az. 9 O 597/92). Dieses ­Unterlassungsbegehren begründete er mit Kratzschäden, die die Katze an seinem Auto angerichtet hatte.
Der geschädigte Nachbar konnte anhand von DNA-Proben und anhand von Zeugenaussagen tatsächlich nachweisen, dass es die Katze des Beklagten war, die sein Auto zerkratzt hatte. Eine Beeinträchtigung, die über das bloße Betreten des Grundstücks hinausgeht, brauche der Nachbar des Katzenhalters nicht zu dulden und ­Beschädigungen schon gar nicht. Er könne daher verlangen, dass der Katzenbesitzer sein Tier so halte, dass es das Nachbargrundstück nicht mehr betreten könne.
Dieses Urteil kann durchaus auch für Gartenbesitzer, in deren Teich eine Katze „fischt“, von Bedeutung sein.
Es zeigt aber auch, dass es im Streitfall unbedingt notwendig ist, frühzeitig und umfangreich Beweise zu sichern – nicht nur wegen eines etwaigen Unterlassungsanspruchs, sondern auch für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Einfache Hilfeleistung bei der Betreuung fremder Tiere ist kein Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 U 4142/10) hatte über die Klage eines Verletzten zu entscheiden, der aus Gefälligkeit häufiger auf den Hund seines Nachbarn aufpasste. Nachdem das Tier ihn schließlich doch einmal angegriffen und verletzt hatte, versuchte er, den Beiß- als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, um die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Mit diesem Ansinnen scheiterte er jedoch vor Gericht: Ein Arbeitsunfall könne nur bestätigt werden, wenn der Betreuer des Tieres zumindest in einem Arbeitnehmer-ähnlichen Verhältnis zum Eigentümer stehe. Werde ein Tier jedoch aus reiner Gefälligkeit betreut, liege eine – nicht gesetzlich unfallversicherte – einfache Hilfeleistung vor.

Zur Haftung des Tierbetreuers für Schäden am Tier

Der Eigentümer eines Tieres überließ einer Freundin sein Tier und bat sie, während seines Urlaubs darauf aufzupassen. Ohne dass der Halter davon wusste, überließ die Tierhüterin das Tier zum Aufpassen einer Dritten, in deren Obhut es starb.
Das Amtsgericht Frankfurt (Main) (Az. 30 C 1675/16 [70]) gab dem folgenden Schadensersatzbegehren des Klägers statt. Sowohl die ursprünglich von ihm beauftragte Hüterin als auch deren Bekannte, die ohne Wissen und Wollen des Klägers sein Tier ausführte und sein Verenden unmittelbar verursachte, sind dem ehemaligen Tierhalter gegenüber zum Ersatz der Kosten für die Anschaffung ­eines neuen sowie für die vergebliche Behandlung des verlorenen Tieres verpflichtet.
Sowohl die Tierhüterin, die das Tier ohne Erlaubnis weitergab, als auch die Dritte, die unsachgemäß damit umging, handelten nach Auffassung des Gerichts fahrlässig und haften daher gegenüber dem ehemaligen Halter.
Die weit verbreitete Annahme, dass zwischen einem Tierhalter und demjenigen, der sich aus reiner Gefälligkeit um das Tier kümmert, ein stillschweigender Haftungsverzicht vereinbart wird, stimmt übrigens nicht, darauf wies das Gericht ­deutlich hin. Ein solcher ­Verzicht kommt nämlich ausschließlich unter besonderen, ausnahmsweise vorliegenden Voraussetzungen in Betracht, siehe hierzu etwa BGH, Az. VI ZR 457/15.
Voraussetzung für einen Haftungsverzicht wird immer mindestens sein, dass er ausdrücklich und nicht lediglich „konkludent“ vereinbart wurde.

Zuchtverbot nach § 11 b TierSchG (Qualzuchten)

Das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 11 E 1067/18) bestätigte – zunächst in ­einem Eilverfahren – ein Zuchtverbot für Canadian-Sphynx-Katzen. Die Zuchtkatzen sowie ihre Nachkommen verfügen nicht über Tasthaare und wurden daher vom Veterinäramt als Qualzuchten eingestuft. Für den Fall, dass der Kater der Zuchtgruppe abgegeben werde oder dass er mit geschlechtsreifen Katzen zusammenlebe, wurde ferner seine Kastration angeordnet; ebenso war die Zuchtkatze im Fall der Abgabe zu kas­trieren. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug an, wogegen der Katzenhalter sich mit einem Eilantrag zur Wehr setzte.
Das Gericht bestätigte die Verfügung des Veterinäramtes. Da eine Katze ihre Tasthaare zur Orientierung im Dunklen, zum Schutz der Augen, zur Aufnahme sozialer Kontakte und bei der Beutesuche benötigt, führt deren Fehlen zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Auch wenn das Tier die Defizite durch andere Sinnesorgane oder Ver­haltensweisen ausgleichen kann, ändert das nichts daran, dass eine solche Zuchtform als Qualzucht einzustufen ist und ihre Zucht infolgedessen untersagt werden darf.
Das Gericht wies besonders darauf hin, dass nach wie vor eine auf § 11 b Absatz 4 Nr. 2 TierSchG basierende Verordnung, die die Zucht bestimmter Tiere verbindlich untersagt, nicht besteht und zurzeit auch nicht geplant ist; das Qualzucht-Gutachten aus dem Jahr 1999 ist als Orientierungshilfe heranzuziehen. Solange es keine Verordnung gibt, ist grundsätzlich jeder Fall im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu prüfen.
Die vollständige Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts ist hier nachzulesen.

  1. Mietrecht: Ein Wasserschaden ist nicht gleich ein Kündigungsgrund
  2. Tierheimkosten sind nicht immer erstattungsfähig
  3. Kaufrecht – drei interessante Urteile zum Tierkauf
  4. Freispruch für Tierschützer

Seite 13 von 34

  • Start
  • Zurück
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • Weiter
  • Ende

   

 

DATZ-Verkaufsstellen

In der Folge des Pandemie-Shutdowns, bei dem der gesamte Buch- und Zeitschriftenhandel über Kioske an Bahnhöfen und Flughäfen quasi stillgelegt war, mussten wir die Zeitschrift DATZ aus diesen Verkaufsstellen herausnehmen.
Ob und wann wir das Magazin wieder in den Kiosk-Verkauf geben können, ist unklar. Aktuell ist die DATZ nur im gut sortierten Zoofachhandel oder, sowohl als Einzelheft wie auch im Abonnement, beim Verlag zu bekommen.
Mit Ihrem Abonnement sichern Sie den Fortbestand der DATZ und erhalten das Heft mit Erscheinen direkt nach Hause, innerhalb Deutschlands sogar mit einem kleinen Preisvorteil.
Wir hoffen, dass Sie der DATZ auch während der massiven Corona-Einschränkungen treu bleiben.

Rubriken

  • Handel und Industrie
  • Süsswasser
  • Meerwasser
  • Reisen
  • Technik
  • Pflanzen
  • Terraristik
  • Teich
  • Buchbesprechungen
  • Blickfang
  • Allgemeines

Vorschau

 

Ab 24. März
erhältlich

             

              

 

DATZ

  • Redaktion
  • Anzeigenberatung
  • Redaktionsbeirat
  • Verlag
  • Konzept
  • Impressum
  • AGB
  • Datenschutz

Ein Jahres-Abo der DATZ verschenken?

Hier gehts zum Gutschein